Beschwerde gegen eine Buchungsmitteilung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5101427/2011-RS1 | Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl. ). Eine Buchungsmitteilung hat keine Bescheidqualität (vgl. ). Die Beschwerde, die sich gegen eine Buchungsmitteilung richtet, ist als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. am Böhmerwald gegen die Buchungsmitteilung Nr. 5/2011 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu StNr.: 123 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die gegenständliche Beschwerde vom richtet sowohl gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom als auch gegen die Buchungsmitteilung Nr. 5/2011 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu StNr.: 123. Soweit die Beschwerde sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2008 wird dazu in einem eigenen Verfahren entschieden, welches unter RV/5101426/2011 beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Die Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung Nr. 5/2011 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu StNr.: 123 war zum unerledigt beim unabhängigen Finanzsenat anhängig.
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
§ 260 BAO idF. BGBl.I Nr. 14/2013 lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde."
Erwägungen
Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl. ). Eine Buchungsmitteilung hat keine Bescheidqualität (vgl. ). Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Buchungsmitteilung richtet, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | BFG-Newsletter 2014/02 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101427.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAB-51537