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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.07.2014, RV/7102353/2014

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102353/2014-RS1
Hat der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf, W , gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer 2011 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde für das Jahr 2011 die Einkünfte des Bf. aus selbständiger Arbeit mit 30.660 Euro sowie die Einkommenssteuer im Veranlagungszeitraum 2011 mit 10.143 Euro fest. Aus der Begründung geht hervor, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.

In der am erhobenen Berufung, die nunmehr gemäß § 323 Abs 37 BAO als Beschwerde zu behandeln ist, legte der Bf. „vorsorglich Einspruch“  ein und führte dazu aus, er werde mit separater Post eine Begründung nachreichen, andernfalls er die Rücknahme des „Einspruchs“ mitteilen werde. In einem weiteren Schreiben vom erklärte der Bf., er habe seine selbständige Tätigkeit niedergelegt und würde die gesamte steuerliche Behandlung inklusive der Einkommenssteuererklärungen einem Steuerberater übergeben. Mit dem am eingelangten Schreiben führte der Steuerberater an, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Bf. seien im Schätzungswege ermittelt worden, die Einkommenssteuererklärung 2011 sei nun in Arbeit, er würde die Unterlagen am erhalten und das Formular E1 für 2011 „so bald wie möglich“ einreichen. Des Weiteren stellte der Steuerberater in diesem Schreiben gem. § 212a BAO einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommenssteuer 2011, da noch ungewiss sei, wie viel die Einkommenssteuer für das Jahr 2011 betragen werde.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom (Hinterlegung nach Zustellversuch am , Beginn der Abholfrist am )» wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel bis zum zu beheben, andernfalls das Anbringen vom als zurückgenommen gelte:

1) eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
2) eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie
3) eine Begründung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Hinterlegung nach Zustellversuch am , Beginn der Abholfrist am ) wurde die Beschwerde vom gem. § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt. In der Begründung wurde festgehalten, der Bf. hätte dem Auftrag, die Mängel seiner Eingabe zu beheben, nicht entsprochen.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag erklärte der Steuerberater der beschwerdeführenden Partei, dass „stets die Absicht“ bestanden habe, den Mangel der Beschwerde, der in der fehlenden Einkommenssteuererklärung läge, zu beheben. Er habe keine Zustellvollmacht gehabt und der Mängelbehebungsauftrag  sei von seinem Klienten nicht an ihn weitergeleitet worden. Der Auftrag zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2011 sei ihm am erteilt, die letzten erforderlichen Rechnungen und Auskünfte jedoch erst mit März 2014 übergeben bzw. erteilt worden. Da die Schätzung der Behörde gemäß § 184 BAO zu hoch sei und die Einkommenssteuer des Bf. nun vorliege, sei diese der Veranlagung des Einkommens 2011 zugrunde zu legen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch die in den vorgelegten Akten des Finanzamtes abgelegten Schriftstücke, wie insbesondere der Hinterlegungsanzeige des Mängelbehebungsauftrags, aus welcher hervorgeht, dass die Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle 2331 erfolgte, und das Schriftstück ab zur Abholung bereit lag, sowie durch die Angaben des Bf.

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die vom Bf. am erhobene Beschwerde enthielt keine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid vom angefochten wird, keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und keine Begründung. Der diesbezügliche Mängelbehebungsauftrag vom lag ab zur Abholung bereit. Die Behörde setzte zur Mängelbehebung eine Frist bis zum . Innerhalb dieser Frist wurden die angeführten Mängel vom Bf. jedoch nicht behoben. Im zweiten Schreiben des Bf., das am bei der Behörde einlangte, fehlte es an einer Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid vom angefochten wird sowie einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde vom , dem Schreiben vom , dem Mängelbehebungsauftrag sowie der Hinterlegungsanzeige  des Mängelbehebungsauftrags.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen, war die Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Ankündigung, eine Begründung nachzureichen ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde (vgl. ). Auch im Schreiben vom wurde nicht erklärt, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird bzw. welche Änderungen beantragt werden.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. gemäß § 17 Abs 3 ZustellG am wirksam zugestellt, da an diesem Tag das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Daran ändert auch die Auftragserteilung bezüglich der Erstellung der Einkommenssteuererklärung an den Steuerberater nichts, da dieser zum relevanten Zeitpunkt keine Zustellvollmacht besaß, was auch durch die Angaben der beschwerdeführenden Partei bestätigt wird. Die Tatsache, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht an den Steuerberater des Bf. zugestellt bzw. weitergeleitet wurde ist daher für die Frage der wirksamen Zustellung am unerheblich.

Gemäß § 85 Abs 2 BAO muss von der Behörde eine angemessene Frist zur Mängelbehebung vorgesehen werden. Eine Frist ist iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. ).

Die Frist zur Behebung der Mängel erstreckte sich vom bis zum , und betrug daher etwas mehr als 6 Wochen. In Hinblick darauf, dass diese Frist damit an sich schon länger als die gesetzliche Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO ist, und unter Würdigung der Tatsache, dass ausgehend von der Erstellung des Einkommenssteuerbescheids 2011 am dem Bf. ein Zeitraum von ungefähr 8 Monaten zur Einbringung einer ordnungsgemäßen Beschwerde zur Verfügung stand, ist die von der Behörde verfügte Frist zur Mängelbehebung als angemessen anzusehen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass zur Entsprechung des Mängelbehebungsauftrags im konkreten Fall keine außergewöhnlichen Bemühungen des Bf. erforderlich und daher zu berücksichtigen gewesen wären oder besondere Umstände vorgelegen wären, die diesen daran gehindert hätten dem Auftrag innerhalb der Frist ordnungsgemäß nachzukommen. Abgesehen davon, dass keine der in § 250 Abs 1 BAO genannten Inhaltserfordernisse zur Erhebung einer Beschwerde zwangsläufig das Vorliegen einer vollständig erstellten Einkommenssteuererklärung voraussetzt,  wird auch darauf hingewiesen, dass die Erstellung der Einkommenssteuererklärung nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei deshalb nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, da diese „lange Zeit benötigt“ habe, die Rechnungen 2011 „zusammenzutragen“. Den zur Verfügung stehenden Zeitraum von ungefähr 8 Monaten beachtend, ist jedoch auch in der Erstellung der Einkommenssteuererklärung kein besonderer Umstand zu sehen, der die Frist zur Mängelbehebung als unangemessen erscheinen ließe. Ein Antrag auf Erstreckung dieser Frist wurde ebenfalls nicht gestellt.

Da der Bf. jedoch innerhalb der angemessenen Frist dem wirksam zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprach, ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies wurde bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags und der Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist iSd der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere ) entschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
Ritz/Koran in SWK 34-35/2015, 1563
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102353.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at