TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2014, RV/7103723/2010

Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben aus einer Mitunternehmerschaft

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7103723/2010-RS1
Sonderbetriebsausgaben aus einer Mitunternehmerschaft können nur im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden, nicht aber im Einkommensteuerverfahren der Mitbeteiligten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R

in der Beschwerdesache der Bf., Adresse, vertreten durch XXX gegen den Bescheid des Finanzamts 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bw.) ist – neben der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit- auch an der "Mitges." beteiligt. In der Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte sie - aus dieser Beteiligung - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -€ 532,38.

In der Begründung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom führte das Finanzamt aus, dass Angaben über allfällige Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben im Gewinnfeststellungsbescheid (St.nr. 000000 zu berücksichtigen seien und nicht im vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid brachte der steuerliche Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung (Beschwerde) ein mit folgender Begründung:

"Als Begründung darf ich anführen, dass die Rechtsansicht, die Fortbildungskosten meiner Mandantin wären Sonderbetriebsausgaben zur Steuernummer 000, unzutreffend sind und darf dazu ausführen:

Sonderbetriebsausgaben entstehen nach Lehre und Rechtsprechung aus Sonderbetriebsvermögen oder betreffen, wie zum Beispiel Fremdkapitalzinsen für eine Beteiligung, das Betriebsvermögen selbst.

Fortbildungsaufwendungen sind jedoch höchstpersönliche Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der beruflichen Tätigkeiten getätigt werden. Meine Mandantin ist „Medizinisch Technische Assistentin“, die ihre berufliche Tätigkeit in Form einer unselbständigen Tätigkeit als Assistentin eines Neurologen (der Schlaganfallspezialist ist), einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die Schlaganfallpatienten betreut bzw. Vorsorge anbietet, sowie selbständig als Betreuerin und zur Vorsorge von Schlaganfallpatienten im Rahmen der berufsrechtlichen Gegebenheiten ausübt; für alle diese Tätigkeiten werden gegenständliche Fortbildungsmaßnahmen benötigt und können diesbezügliche Nachweise erbracht werden.

Während meine Mandantin im Rahmen dieses Berufes in den Vorjahren neben ihrer unselbständigen Tätigkeit und ihrer Beteiligung auch selbständige Umsätze erbracht hat, hat sie das in 2008, da sie in diesem Jahr ihr erstes Kind zur Welt gebracht hat, nicht getan. Allerdings wird sie in Zukunft ihre beruflichen Tätigkeiten auch wieder zusätzlich als Selbständige erbringen.

Ich darf dazu anmerken, dass es vor allem bei „Gesundheitsberufen“ gebräuchlich ist, Fortbildungsmaßnahmen als höchstpersönliche Aufwendungen im Rahmen der selbständigen Einkunftsart steuerlich abzusetzen, auch wenn die berufliche Tätigkeit zusätzlich als unselbständige Tätigkeit (z.B. Spitalsärzte) oder im Rahmen einer Beteiligung (Praxisgemeinschaften) erbracht wird; dies auch deswegen, weil eine Aufteilung des Faktors „berufsspezifische Kenntnisse“ auf mehrere Einkunftsquellen in der Praxis unmöglich ist.

Ich ersuche daher, einen neuen Einkommensteuerbescheid 2008 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten von EUR 3.983,75 gemäß der dem Finanzamt bereits vorliegenden Unterlagen zu erlassen.

Die Tatsache, dass das Finanzamt einer sich Fortbildenden, die im Jahr einer Geburt im Rahmen ihres Berufes „nur“ unselbständig und in ihrer Beteiligung tätig war und aufgrund eben dieser Geburt zusätzliche selbständige Umsätze erst wieder in den Folgejahren ausführen wird können, eindeutig durch diesen Beruf veranlasste Fortbildungsaufwendungen nicht anerkennen will, erachte ich auch gesellschaftspolitisch als höchst bedenklich."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bw. war im Streitjahr Arbeitsgesellschafterin der unter "Mitges ." steuerlich erfassten "ARGE" (Steuernummer 000). An dieser Gesellschaft ist die Bw. seit dem zu 50 % beteiligt und hat diese Beteiligung bis zum gehalten.

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert in einem eigenen (Feststellungs)Bescheid zu einer eigenen Steuernummer festgestellt. Dies ist im vorliegenden Fall für das Jahr 2008 durch Bescheid desselben auch für die Einkommensteuerveranlagung des Bw. zuständigen Finanzamtes vom , Bescheidadressat: Mitges. zur Steuernummer 0000, geschehen und wurden die gesamten Einkünfte der Mitges [einheitlich] mit - € 1.064,76 und der Anteil der Bw., unter Angabe ihrer Adresse und ihrer Steuernummer 001 , [gesondert] mit -€ 532,38 festgestellt.

§ 252 Abs. 1 BAO bestimmt: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

Die Bw. hätte, wenn sie den auf sie ihn entfallenden Anteil (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) von - € 532,38 als unzutreffend ansieht, Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom (Steuernummer 0000 ) erheben und dort die strittigen Kosten für die Meditationsleiterausbildung geltend machen müssen.

Das Finanzamt war bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 der Bw. zur Steuernummer 001 betreffend anteiliger Einkünfte der Bw. aus selbständiger Arbeit von der Mitges. an den Feststellungsbescheid vom zur Steuernummer 0000 gebunden.

Auch ist zu beachten, dass Betriebsausgaben bzw. nur den einzelnen Gesellschafter betreffende Sonderbetriebsausgaben zu anteiligen Einkünften aus selbständiger Arbeit aus einer Mitunternehmerschaft wie der Mitges ausschließlich im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO betreffend eben dieser Mitunternehmerschaft geltend zu machen sind.

Doralt, EStG-Kommentar, 11. Lieferung, § 4 Tz 78, und Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 188 Tz 11, weisen unter Bezugnahme der dort angeführten Rechtsprechung des VwGH darauf hin, dass Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters bereits bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte geltend gemacht werden müssen. Werden solche Beträge im Feststellungsbescheid der Gesellschaft nicht erfasst, so können sie nicht mehr im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berücksichtigt werden (, ).

Der steuerliche Vertreter der Bw. geht in seinem Schreiben vom selbst davon aus, dass sich der konkrete Zusammenhang der angeführten Fortbildungsmaßnahmen und-veranstaltungen mit der betrieblichen Tätigkeit aus dem Tätigkeitsbereich gemäß angeführter Homepage der "ARGE " ergibt. Dort würden explizit Klangmassage, Kinesiologie und Meditationsleitung angeführt und angeboten. Bestimmte (Sonder)Betriebsausgaben zu diesen Einkünften hätte die Bw. daher im Feststellungsverfahren betreffend die Mitges . zur Steuernummer 0000 geltend machen müssen. Sonderbetriebsausgaben können bei einer Arbeitsgesellschafterin – entgegen den Ausführungen in der Berufung - nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung oder aus einem Sonderbetriebsvermögen anfallen (vgl. "insbesondere" in Doralt, EStG, 11. Lieferung, § 4, Tz. 78).

Entgegen den Ausführungen in der Berufung war die Geburt des ersten Kindes der Bw. nicht im Jahr 2008, sondern erst im Jahr 2009. Daher erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung einzugehen.

Da sich somit der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom als rechtsrichtig erweist, war wie im Spruch zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2014/256
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103723.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at