Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.05.2014, RV/7100688/2014

Mängelbehebung, Fristversäumnis, Form der Eingabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100688/2014-RS1
Erfolgt die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages erst nach Ablauf der gesetzten Frist, gilt die Beschwerde schon aus diesem Grund als zurückgenommen. Erfolgt die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages weiters per E-Mail so erfolgte die Einreichung auf einem Weg der gesetzlich in dieser Form nicht vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt einer E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe nicht zu und ist einer Behandlung durch die Behörde nicht zugängig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit b BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

Da dem Auftrag vom , die Mängel der Beschwerde (Berufung) zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.

Sachverhalt

Mit Ergänzungsersuchen vom betreffend Überprüfung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Liebhaberei gem. § 1 Abs. 1 LVO (unter Anführung der gesetzlichen Grundlagen) richtete die Abgabenbehörde diverse Fragen an den Bf. Die Frist zur Beantwortung wurde bis zum  festgesetzt.

Die Abgabenbehörde forderte den Bf. aufgrund der seit dem Jahr 2003 aus der unternehmerischen Tätigkeit des Bf. resultierenden jährlichen Verluste (insgesamt bisher Euro 31.778,12) und der Tatsache, daß in den letzten beiden Jahren keine Einnahmen mehr erzielt wurden, auf das Vorliegen einer Einkunftsquelle nachzuweisen. Er wurde ersucht folgende Unterlagen nachzureichen: Prognoserechnung zum Nachweis der Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung; genaue Darstellung, Beschreibung der Tätigkeit; Nennung von Maßnahmen zur Einnahmenssteigerung und Erwirtschaftung von Gewinnen in den Folgejahren.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung des Ersuchens Liebhaberei iSv § 1 Abs. 1 LVO angenommen werde.

Mit Schreiben vom brachte der Bf. vor, dass keine Liebhaberei vorliege. Die Betriebsausgaben seien Sonderausgaben an die Versicherung. Er habe per Gerichtsbeschluss von der Versicherung erhaltenen Provisionen samt Nebenkosten zurückzahlen müssen. Im Jahr 2012 seien dies Euro 3.383,44 gewesen, daraus resultiere der höhere Verlust. Im Jahr 2013 sei noch eine Rückzahlung zu leisten und danach würden sich die Verluste, auch bei geringem Einkommen, in Grenzen halten. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2012 sowie eine Schuldnerabrechnung lagen dem Schreiben bei. Weitere Unterlagen, wie sie im Ergänzungsersuchen angefordert waren, wurden nicht beigebracht.

Die Abgabenbehörde erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 mit Datum , Zustellung per Data-Box am .
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der eigenen Angaben des Bf. ein Gesamtgewinn in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Es liege daher Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor und seien die Verluste ab 2012 weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Auf die ausführliche Erläuterung zur Liebhabereibeurteilung im Ergänzungsersuchen vom  werde verwiesen.

Der Bf. brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Berufung (nunmehr Beschwerde) am  über FINANZ-Online ein.
Darin waren Sonderausgaben iHv Euro 438,29 angeführt. Unter dem Punkt "Begründung" fand sich lediglich die Angabe "Pfändung G. für Provisionsrückzahlung aus Vorjahren Euro 3.383,44."

Eine Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) wurde seitens der Abgabenbehörde mit Datum erlassen. Die Zustellung erfolgte per Data-Box am .
In der Begründung war ausgeführt, dass dem Ansuchen voll inhaltlich stattgegeben worden sei. Die beantragten Sonderausgaben waren in der gesetzlich möglichen Höhe (1/4 der Aufwendungen, d.h. Euro 109,57) bei Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt worden.

Der Bf. brachte einen Vorlageantrag über FINANZ-Online am ein.
Darin war angeführt: Mit dem Bescheid vom sei die Sonderausgabe berücksichtigt worden. Die außergewöhnliche Belastung von Euro 3.383,44 für die Rückzahlung der Provision G. aus den Vorjahren sei jedoch unberücksichtigt geblieben. Es werde um Richtigstellung ersucht.
Ein weiteres Schriftstück vom , gerichtet an die Abgabenbehörde, enthielt ergänzend, dass ein Darlehen für Wohnraum iHv Euro 10.200 ebenso wie die außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt worden seien.

Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) erfolgte am .

Im weiteren Verfahren erließ das BFG mit Datum einen Mängelbehebungsauftrag. Dem Bf. wurde damit aufgetragen, die der Beschwerde vom anhaftenden Mängel zu beheben; d.h. im Hinblick auf § 250 Abs. 1 BAO, die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung abzugeben.
Die Behebung der Mängel wurde innerhalb einer Frist bis zum aufgetragen. Auf die Rechtsfolge der Zurücknahmefiktion bei Versäumung dieser Frist wurde hingewiesen.

Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte per E-Mail vom . Als Anlagen waren beigefügt
- ein Schreiben an die Abgabenbehörde vom (inhaltlich gleich wie das Schreiben vom )
- ein Schreiben des Rechtsanwalts der G. Versicherung vom gerichtet an den Bf. betreffend Verfahrenseinstellung und Löschung des Pfandrechts bei Bezahlung der noch offenen Forderung von Euro 2.457,20.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Bescheidbeschwerde enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigten Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Aufgrund dieser Bestimmung ist auch das BFG, sobald es für die Erledigung der Bescheidbeschwerde zuständigt ist, verpflichtet, Mängelbehebungsaufträge zu erlassen. Dies auch dann, wenn die Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde bereits meritorisch, d.h. mit Beschwerdevorentscheidung, abgesprochen hat. Liegt keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vor, so ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Behörde zu keiner Sachentscheidung zuständig (vgl. ) und wäre der etwaig erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Die gegenständliche Beschwerde des Bf. vom enthielt hinsichtlich der o.a. Erfordernisse gem. § 250 Abs. 1 lit. b - d BAO keine Angaben.
Eine Beschwerde ist dann als inhaltlich mangelfrei anzusehen, wenn Anfechtungspunkte und Begründungspunkte dem Grunde und der Höhe nach konform gehen und zumindest bestimmbar ist, welche Abänderungen beantragt werden.

Anfechtungspunkte waren in der Beschwerde nicht enthalten. Die angeführten Sonderausgaben standen in keiner Verbindung zum in der "Begründung" angeführten Betrag.
Welche Änderungen tatsächlich beantragt waren bzw. durchgeführt werden sollten, war dieser "Begründung", nämlich der Angabe "Pfändung G. für Provisionsrückzahlung aus Vorjahren Euro 3.383,44." nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war aufgrund der nicht dargelegten Anfechtungspunkte, der fehlenden Ausführungen zu etwaigen Abänderungen und der fehlenden Begründung als inhaltlich mangelhaft zu beurteilen.

Der mit Datum erlassene Mängelbehebungsauftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist (d.h. bis zum ) nicht beantwortet.
Die Antwort des Bf. an das BFG erfolgte per E-Mail erst am .
Damit wurde dem Auftrag jedoch nicht fristgerecht entsprochen und gilt die Beschwerde schon aus diesem Grund als zurückgenommen.
In seiner Rechtsprechung führt der VwGH diesbezüglich aus: "Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird ()."

Zur verspätet eingebrachten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ist zudem festzuhalten, dass gemäß § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, darunter sind auch Antworten auf Mängelbehebungsbescheide zu verstehen, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3 schriftlich einzubringen sind.
Gemäß § 86a BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Daraus folgt, dass eine Mängelbehebung zwar zufolge des § 86a BAO in Verbindung mit der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Wege von FinanzOnline zulässig ist, eine Übermittlung per E-Mail davon jedoch nicht umfasst ist.
Einer E-Mail kommt die Eigenschaft einer Eingabe nicht zu, wobei dies sogar so weit geht, als es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ).

Die Übermittlung der Antwort des Bf. per E-Mail stellt somit keine zulässige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages dar, da der gewählte Weg der Einreichung nicht den gesetzlichen Vorgaben einer Eingabe, eines Anbringens, entspricht.

Die Beschwerde des Bf. vom war als zurückgenommen zu erklären.

 

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100688.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at