Keine Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen bei gleichzeitiger Steuerveranlagung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7101708/2014-RS1 | Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen ist nicht zulässig (). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache A B, Adresse , vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, Sankt Veit-Gasse 8, Beschwerde vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , betreffend Fesetzung einer Zwangsstrafe zur Steuernummer X zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid mit Datum , zugestellt am , gegenüber dem Berufungswerber und späteren Beschwerdeführer (Bf) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 300 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 sowie Nichtbeantwortung eines Ergänzungsersuchens fest. Am selben Tag erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010, wobei die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt wurden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung , als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheidung möge auch der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt entnommen werden.
Das Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis , dem Bundesfinanzgericht zugestellt am , einer Beschwerde des Bf gegen diese Berufungsentscheidung Folge gegeben und diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen sei nicht zulässig, zu der detaillierten Begründung wird auf das höchstgerichtliche Erkenntnis verwiesen.
Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung ist die seinerzeitige Berufung wiederum unerledigt.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde bzw. einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend dem Erkenntnis des VwGH gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage mit dem Erkenntnis , entschieden wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zwangsstrafe Nichtabgabe Steuererklärungen Schätzung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | BFG-Newsletter 2014/02 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101708.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at