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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2014, RV/7101981/2014

Auslegung von Parteierklärungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101981/2014-RS1
Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, Adresse, vertreten durch Rieppl Wolfgang, Pfarrgasse 39, 2014 Breitenwaida, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2010 wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.723,04 Euro in Ansatz gebracht. Der Einkommensteuerbescheid vom erging vorläufig und wurde mit Bescheid vom für endgültig erklärt.

Am langte beim Finanzamt ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:

"Mit Bescheiden vom bzw. wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 festgesetzt.

Die angesetzten Werte entsprechen aber keineswegs den tatsächlichen Gegebenheiten.

Da die Berufung anscheinend nicht beim Finanzamt eingelangt ist, lege ich noch einmal die Steuererklärungsformulare bei.

Ich ersuche um Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2010."

Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beteffend Einkommensteuer 2010 gewertet und mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Besteuerungsgrundlagen betreffend Einkommensteuer 2010 seien gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden, da keine Einkommensteuererklärung eingereicht worden sei. Wenn die fehlenden Abgabenerklärungen in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des betreffenden Verfahrens nachgereicht würden, lägen im Regelfall keine neuen Tatsachen vor, die ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung führte der steuerliche Vertreter der Bf aus, mit Bescheid vom seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2010 mit 4.723,04 Euro festgesetzt worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege mit 25% vom Umsatz ermittelt worden seien.

Bei einer Schätzung seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Der Bescheid vom erfülle diese gesetzlichen Vorgaben nicht. Es werde nicht begründet, warum der Gewinn 25% des Umsatzes betragen solle. Die Bf habe seit Beginn ihrer Tätigkeit noch nie einen Gewinn in dieser Höhe erzielt. Bereits der Abzug der der Finanzbehörde bekannten Ausgabenposten wie Personal und Abschreibung würden mehr als 75% des Umsatzes ausmachen. Zusätzlich ergebe sich aus den geltend gemachten Vorsteuern, dass es entsprechende Ausgaben geben müsse.

Da der angefochtene Bescheid nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, werde um Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2010 ersucht.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, es lägen keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor, wenn die fehlenden Abgabenerklärungen in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme eingereicht würden. Außerdem sei eine Wiederaufnahme auf Antrag nur zulässig, wenn die Partei an der Nichtgeltendmachung der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden treffe.

Der steuerliche Vertreter der Bf stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, in der abweisenden Berufungsvorentscheidung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Bescheid vom nicht in Rechtskraft erwachsen habe können, weil er keine Begründung und somit nicht alle gemäß § 92 BAO notwendigen Bestandteile enthalten habe. Da die Rechtsmittelfrist erst mit Nachreichung der fehlenden Begründung zu laufen beginne, sei auch kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden, sondern um Berichtigung des Bescheides auf Basis der vorgelegten Unterlagen ersucht worden.

Das Finanzamt legte die Berufung, die nunmehr als Beschwerde im Sinne des § 243 Bundesabgabenordnung idF FVVwGG 2012, BGBl I 14/2013, gilt, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bf. reichte für das Jahr 2010 die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein. Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß § 184 BAO im Schätzungwege mit 4.723,04 Euro ermittelt. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom vorläufig festgesetzt und in der Begründung ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO ermittelt und der Gewinn mit 25% vom Umsatz berechnet worden sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom wurde der Bescheid vom für endgültig erklärt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf um Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2010 und legte die Einkommensteuererklärung 2010 vor, in der ein Verlust in Höhe von -23.684,58 Euro ausgewiesen ist. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

ad Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Gemäß § 245 Abs. 2 BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a) der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Dem Einwand des steuerlichen Vertreters der Bf, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Nachreichung der fehlenden Begründung zu laufen beginne, ist entgegenzuhalten, dass für den Fristbeginn grundsätzlich der Tag der Bekanntgabe des Bescheides maßgebend ist. Nur in den Fällen, in denen der Bescheid die Ankündigung enthält, dass noch eine (ergänzende) Begründung gesondert ergehen wird, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Bekanntgabe der Begründung (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 8).

Im vorliegenden Fall enthält der Einkommensteuerbescheid 2010 keine derartige Ankündigung, die Rechtsmittelfrist begann daher mit Zustellung des Bescheides an die Bf zu laufen. Dass die Bf einen Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO gestellt hat, ist den vorgelegten Aktenteilen nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

ad Wertung des Schreibens vom als Wiederaufnahmeantrag

Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt des Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (, und die dort zitierte Judikatur).

In Anbetracht der vom Höchstgericht vertretenen Auffassung hätte die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall die Absicht der Partei erforschen müssen und das Anbringen samt der Einkommensteuererklärung 2010 nicht als Wiederaufnahmeantrag werten dürfen, weil damit der Bf von vorneherein jede Rechtsverteidigungsmöglichkeit genommen wurde.

Wie das Finanzamt nämlich richtig erkannt hat, handelt es sich bei den in der Einkommensteuererklärung bekanntgegebenen Zahlen um keine neu hervorgekommenen Tatsachen. Das als Wiederaufnahmeantrag gewertete Schreiben enthält aber auch keine Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages und des fehlenden groben Verschuldens notwendig sind. Das Finanzamt hätte daher nach der bis geltenden Rechtslage gemäß § 303a BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit einem Mängelbehebungsauftrag vorgehen müssen.

Der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden ist, war daher stattzugeben und der Bescheid vom aufzuheben.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Bescheides vom , mit dem der Einkommensteuerbescheid 2010 für endgültig erklärt wurde und der damit an die Stelle des vorläufigen Einkommensteuerbescheides vom trat, die im § 299 BAO vorgesehene Jahresfrist im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages vom  noch nicht abgelaufen war.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision wird nicht zugelassen, da bei der Entscheidung, wie das Schreiben vom zu beurteilen ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101981.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at