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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.08.2014, RV/3100040/2011

strittig ist die Ansässigkeit iSd DBA Schweiz (Mittelpunkt der Lebensinteressen)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 sowie Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2011

a) beschlossen:

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 (Ausfertigungsdatum ), 2008 (Ausfertigungsdatum ) und 2009 (Ausfertigungsdatum ) und die dazu ergangenen Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2007 und 2008 (beide mit Ausfertigungsdatum ) werden gemäß § 278 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idF FVwGG 2012, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben,

und
b) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2011 (Ausfertigungsdatum ) wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

c) Eine Revision gegen das Erkenntnis und den Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Der Beschwerdeführer betreibt seit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den von seinem Vater VAter in österreichische_Anschrift, gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (pauschalierte Einkünfteermittlung). Vorwiegend werden Rindergehalten.

Der Abgabepflichtige bezog vom 1. Jänner bis in Österreich Arbeitslosengeld. Seit ist der Beschwerdeführer laut vorliegender Aufstellung Lohnzettel im Schweizer Holzunternehmen seines Vaters unselbständig beschäftigt. Die hieraus bezogenen Einkünfte wurden in den (österreichischen) Einkommensteuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 in Österreich als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärt und veranlagt (Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 mit Ausfertigungsdatum und für das Jahr 2008 mit Ausfertigungsdatum ). In der Schweiz wurden die nichtselbständigen Einkünfte laut vorgelegter definitiver Veranlagungsverfügungen (betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer) für die Jahre 2007 und 2008 der Veranlagungsbehörde_Schweizer_Kanton(steuer) bzw. Direkte Bundessteuer der Steuerverwaltung des schweizer_Kantons_A sowie der Veranlagungsbehörde Gemeinde(steuer) des Gemeindesteueramtes_schweizer_Ort_A, sämtliche vom bzw. , als Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit besteuert; weitere Einkünfte und Vermögen wurden in der Schweiz nicht besteuert.

Der Abgabepflichtige ist laut zentralem Melderegister in Österreich seit bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreichische_Anschrift gemeldet. Des Weiteren ist er laut vorgelegter Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der schweizer_Ort_A vom in der Schweiz seit bis laufend in schweizer_Anschrift wohnhaft und gemeldet. Der Beschwerdeführer leistet laut vorliegender Bestätigung von Kindesmutter, Ort_B, als Kindesvater der gemeinsamen Tochter, geb. Geburtsdatum 2003, Alimentezahlungen.

2.) Anlässlich einer zur ABp.Nr._A durchgeführten Außenprüfung tätigte der Betriebsprüfer ua. nachfolgende Feststellungen (siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom sowie Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom , beide zur ABp.Nr._A):

"Tz. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Im gegenständlichen Fall ist in der Bewirtschaftung der Landwirtschaft der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu erblicken. Wie auch laut den eingereichten Einkommensteuererklärungen bekundet (Erklärung der landwirtschaftlichen Einkünfte in Österreich und der ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz mit Progressionsvorbehalt) liegt im gegenständlichen Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und somit die Ansässigkeit laut DBA in Österreich. Das Welteinkommen ist daher in Österreich als Ansässigkeitsstaat laut DBA zu versteuern. Für die ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz kommt ab 2007 die Anrechnungsmethode des Art 23 Abs. 2 DBA Schweiz zur Anwendung. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden laut vorliegenden Lohnabrechnungen/Lohnausweis angesetzt. Laut vorliegenden Lohnabrechnungen/Lohnausweis vom Vater werden keine sonstigen Bezüge (13. und 14. Gehalt) bezahlt und können daher auch nicht, wie in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung angeführt, berücksichtigt werden."

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - ua. (neue) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ), in welchen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der österreichischen Einkommensbesteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer) unterzogen wurden.

3.) In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom führte der Beschwerdeführer begründend aus, er beziehe Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis in der Schweiz, die in Österreich als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärt und veranlagt worden wären. Des Weiteren würde er in Österreich Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 EStG erklären. Dieser Sachverhalt sei von der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 für das Veranlagungsjahr 2005 geprüft und er folgerichtig in diesem Sinne veranlagt worden. Der Beschwerdeführer unterhalte laut vorgelegter Wohnsitzbescheinigung seinen Wohnsitz in der Schweiz (Schweizer_Anschrift) und sei dort von Montag bis Freitag mit fünf Wochen Urlaub pro Jahr, in Vollzeit und in einer leitenden Position unselbständig beschäftigt. Seine Eltern würden ebenso in der Schweiz leben. Der gewöhnliche Aufenthalt und der Mittelpunkt der Lebensinteressen würden sich demzufolge in der Schweiz befinden, zumal keine wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich bestehen würden (die Landwirtschaft werfe keinen Gewinn ab und werde vom Beschwerdeführer selbst lediglich am Wochenende betrieben). Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit seien infolgedessen aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz zu besteuern. Des Weiteren sei bei der Wiederaufnahme der Unterhaltsabsetzbetrag von 306,00 € für das Jahr 2007 nicht mehr berücksichtigt worden, welche Berichtigung beantragt werde.

Das Finanzamt begründete die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom damit, der Beschwerdeführer verfüge unstrittig über einen Wohnsitz in Österreich, weshalb er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Ein Verweis auf § 98 Abs. 1 Z 1 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei beschränkter Steuerpflicht) sei daher unzutreffend. Aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten definitiven Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 bis 2009 gehe hervor, dass in der Schweiz als Bescheidgrundlage ausschließlich die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herangezogen worden wären. Würden die Schweizer Steuerbehörden von einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz iSd DBA ausgehen, wären nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz sowie Art 7 Abs. 1 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer die österreichischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen gewesen. Ein Indiz für die Ansässigkeit in Österreich sei, dass der Beschwerdeführer 2006 und 2007 jeweils für ca. 3 bis 4 Monate Arbeitslosengeld in Österreich bezogen habe. Für diese Zeiträume habe er dem österreichischen Arbeitsmarkt zumindest theoretisch zur Verfügung stehen dh. grundsätzlich in Österreich anwesend sein müssen. Die Landwirtschaft in der Gemeinde_österreich_Anschrift werde vom Beschwerdeführer regelmäßig selbst betrieben. Dort verfüge er auch über eine Wohnung. An seinem Schweizer Wohnsitz bewohne der Beschwerdeführer lediglich ein Zimmer im Hotel_A. Der Abgabepflichtige habe in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 neben seinen inländischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ausländische Einkünfte unter der Kennzahl 440 (Befreiung unter Progressionsvorbehalt) erklärt. Die Abgabenbehörde müsse daher davon ausgehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinden würde, da der Progressionsvorbehalt nur dem Ansässigkeitsstaat iSd DBA zustehe. Aus der Erklärung der Schweizer Einkünfte unter Kennzahl 440 lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer selbst ebenfalls die Ansässigkeit iSd Art. 4 DBA in Österreich angenommen habe. Seit 2007 sei nicht mehr die Befreiungsmethode, sondern gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz die Anrechnungsmethode anzuwenden, weshalb für die Jahre 2007 und 2008 die Schweizer Einkünfte aus unselbständiger Arbeit unter Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Steuer in die österreichische Besteuerung einzubeziehen seien. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei im wiederaufgenommenen Verfahren der Unterhaltsabsetzbetrag für 2007 berücksichtigt worden. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung werde zudem berichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 zu Unrecht der Grenzgängerabsetzbetrag von 54,00 € abgezogen worden wäre.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde und führte hierzu ergänzend aus, er bewohne eine kleine Wohnung im Haus seiner Eltern (ehemals Hotel_A), welche auch im gleichen Haus ihre Wohnung und ebenso in der Schweiz den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Ferner würde keine wirtschaftliche Beziehung des Abgabepflichtigen zu Österreich bestehen, da die Landwirtschaft (Pachtbetrieb) keine Gewinne abwerfe und von diesem lediglich am Wochenende betrieben werde. Das Finanzamt habe zudem bei der Beurteilung der Ansässigkeit in Österreich die 183 Tage-Regel nicht berücksichtigt. Der Abgabepflichtige sei mehr als 183 Tage in der Schweiz beschäftigt und müsse sich dort auch aufhalten (siehe Lohnzettel 2007 vom bis sowie 2008 vom bis ). Er habe dort unbestritten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO. Es sei daher der Tätigkeitsort anzuwenden und nur eine beschränkte Besteuerung der Landwirtschaft in Österreich zulässig.

4.) In Abweichung von der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 unterzog das Finanzamt im (vorläufigen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 die in der Schweiz bezogenen Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit wiederum der unbeschränkten österreichischen Besteuerung (unter Anrechnung der ausländischen Steuer). Im Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2011 schrieb die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für für 2011 und Folgejahre vor (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum ).

In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom bekämpfte der Beschwerdeführer unter Verweis auf obiges Berufungsverfahren den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Vorauszahlungsbescheid 2011 und begehrte weiters zum einen die steuerliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine Tochter und des Verkehrsabsetzbetrages sowie zum anderen die Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung, Kranken- und Unfallversicherung und Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Das Finanzamt legte die Beschwerde unmittelbar ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.

Über die Beschwerden hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

A.) Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009:

Einleitend wird zu den Beschwerdeausführungen vom , die Abgabenbehörde habe den Sachverhalt für das Veranlagungsjahr 2005 geprüft und unverändert übernommen, bemerkt, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage im Jahr 2005 noch nicht in der Schweiz unselbständig beschäftigt war. Im Übrigen hindert der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, die Behörde nicht daran, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (siehe Ritz, BAO5, § 114 Tz. 9 und die hierin zitierte Judikatur).

A.1.) Gemäß Artikel 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, DBA Schweiz, BGBl. 64/1975 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl III 22/2007, gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 DBA Schweiz bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" im Sinne dieses Abkommens eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind jene Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Nach Art. 6 des (Schweizer) Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, BG , ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; diese erstreckt sich aber nicht ua. auf Grundstücke im Ausland. Natürliche Personen sind gemäß Art. 3 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich (Wohnsitz seit in Österreichische_Anschrift siehe Auskunft des zentralen Melderegisters vom ) als auch in der Schweiz (mit einem offensichtlich in der Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz gegebenen Wohnsitz seit in Schweizer_Anschrift, siehe Wohnsitzbescheinigung der Schweizer_Ort_Avom ) über Wohnsitze verfügt. Der Abgabepflichtige ist somit aufgrund seiner beiden Wohnsitze in der Gemeinde_österreich_Anschrift und in der Schweizer_Ort_A sowohl in Österreich als auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und gilt daher iSd DBA Schweiz als eine Person, die in beiden (Vertrag)Staaten "ansässig" ist. Nach der Aktenlage bestehen keine Bedenken, beide Wohnungen als "ständige Wohnstätten" zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer nach Artikel 4 Absatz 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig gilt, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt des Lebensinteresses).

Im vorliegenden Fall ist somit dem Finanzamt beizupflichten, dass der Abgabepflichtige in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht der Besteuerung nach § 98 EStG unterliegen können.

A.2.) Der Abgabepflichtige erzielt seit dem Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus seinem Dienstverhältnis bei der vom Vater des Abgabepflichtigen betriebenen Schweizer_Unternehmen_A in Schweizer_Anschrift.

Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen nach Artikel 15 Absatz 1 DBA Schweiz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen nach Artikel 15 Absatz 2 lit. a DBA Schweiz Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält.

Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich nach Artikel 23 Absatz 2 DBA Schweiz idF BGBl. III 22/2007 (in Anwendung ab dem ) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.

Aufgrund obiger Bestimmungen des DBA Schweiz ist die Besteuerung der in der Schweiz bezogenen nichtselbständigen Einkünfte unmittelbar hiervon abhängig, ob der Beschwerdeführer iSd DBA Schweiz in Österreich oder in der Schweiz ansässig ist. Es bedarf sohin der Klärung der Frage, zu welchem Staat der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innehat (Mittelpunkt des Lebensinteresses).

Das Finanzamt und der Beschwerdeführer sind sich uneinig, ob der Abgabepflichtige in der Schweiz oder in Österreich seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Die Abgabenbehörde erachtet diesen ua. aufgrund der in der Gemeinde_österreich_Anschrift betriebenen Landwirtschaft in Österreich, der Beschwerdeführer hingegen aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit sowie des Wohnsitzes seiner Eltern in der Schweizer_Ort_A in der Schweiz gelegen.

A.3.) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann begrifflich nur an einem Ort gelegen sein (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Zwecks Ausfindigmachung des einen und einzigen "Hauptsteuerdomizils" wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen geblickt. Zusätzlich zur Feststellung der faktischen Gegebenheit eines tatsächlichen (körperlichen) Aufenthalts wird in Ansehung der ebenfalls erforderlichen Absicht des (auch zukünftigen!) Verbleibens an einem Ort auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen. Als wesentliche Faktoren, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen bzw. beeinflussen, gelten der gewöhnliche Aufenthalt und die Wohnsituation, die persönliche und familiäre Lage, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich des regelmäßigen Arbeitsortes (Tanzer, Der Ansässigkeits-(Wohnsitz-)begriff im international-nachbarrechtlichen Vergleich (Österreich-Deutschland-Schweiz) in Lang/Jirousek, Praxis des Internationalen Steuerrechts). Nach Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9.EL, § 1 Anm. 11, befindet sich der Mittelpunkt an dem Ort, zu dem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Darunter ist der Ort (in jenem Staat) zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (). Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (Beiser, ÖStZ 89, 243 ff; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9; Jakom/Marschner, EStG, 2014, § 1 Rz. 20f). Das Abstellen auf das Überwiegen erfordert eine zusammenfassende Wertung der verschiedenen Beziehungen, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 143).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen. Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung der natürlichen Person (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Hierunter sind all jene zu verstehen, "die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz inne hat" ( abstellend auf den Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich;  abstellend vorrangig auf die persönlichen Beziehungen; -F/08: auch auf die Größe der Wohnung abstellend; -F/09: Wohnsitz bei Mutter in Österreich; -F/08: Lebensmittelpunkt bei Familie trotz Scheidung). Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (; Jakom/Marschner, EStG, 2014, § 1 Rz. 20f; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9.EL, § 1 Anm. 11), mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen (Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) zählen dazu insbesondere die familiären, gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und politischen Beziehungen. Aber auch andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen wie zB. die Mitgliedschaft in einem Verein, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys, das Unterhalten von privaten Kunstsammlungen, sowie Passionen der Person wie zB Jagd oder Pferdehaltung können Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Nicht ohne Bedeutung ist auch die Ausübung des Berufes, soweit sie über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgeht (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit einer Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (; Loukota/Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem Wohnsitz an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausschlag­gebend (EAS 1712 vom : nur 20 Tage pro Jahr Aufenthalt bei der Familie in Österreich). Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (). Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Dies wird insbesondere jener Ort sein, von dem aus die Person ihrer täglichen Arbeit oder Geschäftstätigkeit nachgeht und von dem aus sie ihr Vermögen verwaltet. Verteilt sich die Tätigkeit auf beide Wohnstätten, so ist es gerechtfertigt, die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu jenem Staat anzunehmen, in dem das Vermögen gelegen ist oder aus dessen Quellen die Einkünfte stammen. Liegt demnach der Ort der täglichen Arbeit im Ausland, so werden die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland bestehen (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 141). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sind insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlag­gebend (; Jakom/Marschner, EStG, 2014, § 1 Rz. 20f).
Der Mittelpunkt der Lebens­interessen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus (; Jakom/Marschner, EStG, 2014, § 1 Rz. 20f). Das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen kann nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden (Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9.EL, § 1 Anm. 11), während subjektive Absichten einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134).

Zusammenfassend ist bei gegenläufigen Beziehungen vom Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die einkommensrechtliche Ansässigkeit einer natürlichen Person in der Regel jenem Ort zuzusprechen, wo sie mit ihrer Familie lebt. Das gleiche gilt, wenn die betreffende Person keine Familie hat, bezüglich anderer persönlich-sozialer Bindungen, zB. hinsichtlich Freunden oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Person zu einem Wohnsitz, der am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitszeit benützt wird, engere Beziehungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benützten Wohnung. Daraus folgt, dass Personen, die zwar den überwiegenden Teil der Woche im Ausland tätig sind, die Wochenenden, die sonstigen freien Tage und den Urlaub jedoch regelmäßig mit ihren im Inland lebenden Familien verbringen, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Ort der privaten Lebensführung und nicht am Arbeitsort haben (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 144, 146 und die hierin zitierte Judikatur).

A.4.) Die Aktenlage im vorliegenden Umfang stellt für eine Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen - neben den in beiden Staaten gegebenen Wohnsitzen - lediglich die in der Schweiz gegebene unselbständige Betätigung im behaupteten zeitlichen Ausmaß samt Wohnsitz der Eltern mit der in Österreich betriebenen landwirtschaftlichen Betätigung samt Wohnsitz der Tochter gegenüber. Diese Kriterien sind jedoch nicht geeignet, den Ort der Ansässigkeit des Beschwerdeführers iSd DBA Schweiz, sohin dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen nachvollziehbar zu belegen. Das Bundesfinanzgericht sieht sich auf Grund nachfolgender Ausführungen außer Stande, einer persönlichen Beziehung und/oder einer wirtschaftlichen Betätigung gegenüber der anderen den Vorrang einzuräumen, zumal diese nach der Aktenlage bis dato nicht näher geprüft und/oder hinterfragt wurden und weitere, für eine Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen wesentliche Belange noch nicht ermittelt sind.

A.4.a) Der Abgabepflichtige ist ledig (siehe die Angaben des Zentralen Melderegisters vom sowie der Einwohnerkontrolle der Schweizer_Ort_A vom ) und führte offensichtlich im strittigen Zeitraum sowohl in der Schweiz als auch in Österreich einen Ein-Personen-Haushalt (siehe die steuerliche Beurteilung als "Alleinstehend" in den Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009 bzw. keine hiervon abweichende Feststellung des Finanzamtes). Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft bzw. Beziehung zu einer Lebenspartnerin bzw. Freundin in Österreich oder in der Schweiz stand. Das Finanzamt hat hierzu keine Ermittlungen geführt, sodass diesbezüglich aus der Aktenlage auch keine (Negativ)Feststellungen entnommen werden können.

Der Abgabepflichtige ist Kindesvater der in Ort_B, Österreich, wohnhaften Tochter, geboren am Geburtsdatum 2003. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Feststellungen über die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter (ua. Umfang, Art und Weise der persönlichen Kontakte, Häufigkeit und Ausmaß der Besuche) oder zur Kindesmutter Kindesmutter, sodass hierdurch dem Bundesfinanzgericht Rückschlüsse auf dessen persönlichen Beziehungen zu seiner Tochter und der Kindesmutter verwehrt sind.
Der Steuerpflichtige ist laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 vom Kindesvater des Sohnes_A, geboren am , wohnhaft in der Gemeinde_österreich_Anschrift, Österreich. Dem Bundesfinanzgericht ist mangels Erhebungen nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer bereits im strittigen Zeitraum eine Beziehung zur Kindesmutter des Sohnes_A pflegte.

Die Eltern des Abgabepflichtigen, VAter und Mutter, sind nach den vom Finanzamt unwidersprochenen Beschwerdevorbringen vom in der Schweizer_Ort_A, Schweiz, wohnhaft. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer weiters noch Geschwister bzw. sonstige nähere Familienangehörige hat, wo diese Personen wohnhaft sind (Schweiz und/oder Österreich) und wie die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen gestaltet ist.

Der Abgabepflichtige verfügt sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über Wohnungen. Das Finanzamt hat hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen, sodass weder deren Größe noch Beschaffenheit (zB. in der Schweiz laut Bescheidbegründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom lediglich ein Zimmer im Hotel der Eltern, laut Vorlageantrag vom eine kleine Wohnung im ehemaligen Hotel der Eltern) aktenkundig sind.
Das Finanzamt hat des weiteren sowohl Ermittlungen als auch Feststellungen ua. zu den persönlich-sozialen Bindungen und Kontakten des Abgabepflichtigen (Freunde, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oä.) in Österreich und in der Schweiz (ua. Mitgliedschaften zu Vereinen) unterlassen. Aus der Aktenlage ist somit nicht ersichtlich, welchem Wohnsitz die private Lebensführung des Abgabepflichtigen (überwiegend) zuzuordnen ist und wo dieser (überwiegend) seinen persönlichen Interessen und Neigungen nachkommt.

A.4.b) Nach Auffassung des Abgabepflichtigen wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen durch seine nichtselbständige Beschäftigung im Unternehmen seines Vaters VAter begründet. Er sei dort von Montag bis Freitag aufhältig und kehre lediglich am Wochenende nach Österreich zurück. Das Finanzamt sieht den Mittelpunkt der Lebensinteressen hingegen ausschließlich in der vom Abgabepflichtigen in der Gemeinde_österreich_Anschrift betriebenen Landwirtschaft in Österreich gegeben.

Der Beschwerdeführer hat seit von seinem Vater VAter den auf den Liegenschaften in EZ._GB_Ort_A situierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb samt Wirtschaftsgebäuden sowie das Mutterkuhkontingent von sechs Kühen sowie ein Mutterschafkontingent von zehn Schafen gepachtet (siehe undatierten Pachtvertrag). Nach dem vorliegenden Stallregister für die Betriebsstätte_A, AMA Rinderdatenbank, verfügt der Abgabepflichtige ununterbrochen über eine größere Anzahl von Kühen, Kälbern sowie (Jung)Stieren (überwiegend Rinder; Stand laut Feststellungen des Betriebsprüfers zum : 31 Stück); daneben hat er laut amtlichen Feststellungen in seinem Betrieb eine Mehrzahl von Pferden, Ponys und Eseln eingestellt (siehe die Feststellungen des Betriebsprüfers zum : drei Noriker, ein Haflinger, drei Ponys und drei Eseln). Wie sich aus den zahlreich belegten An- und Verkäufen von Rindern sowie den vorgenommenen Investitionen (ua. Ankäufen von Gerätschaften, Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes, Neuasphaltierung der Hofstelle) in Verbindung mit obiger umfassender Tierhaltung zeigt, betreibt der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft mit der hierfür notwendigen Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit.
Nach dem vorliegenden Gesamtbild der Landwirtschaft, insbesondere der Anzahl der eingestellten Tiere, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Betrieb in der gegebenen Form und Größe eine tägliche Anwesenheit und Betreuung (insbesondere zur Versorgung der zahlreichen Tiere) erfordert. Nach der Aktenlage bewirtschaftete der Abgabepflichtige im strittigen Zeitraum seinen Betrieb jedoch ausschließlich persönlich, ohne die Hilfe einer (weiteren) Arbeitskraft in Anspruch zu nehmen; dies ergibt sich für das Bundesfinanzgericht hieraus, dass eine derartige Person weder vom Abgabepflichtigen in seinen Vorbringen namhaft gemacht wurde bzw. aktenkundig ist noch in den vom Steuerpflichtigen geführten kombinierten Kassa- und Bankbüchern Aufwendungen hierfür ausgewiesen sind. Das Finanzamt machte hierzu keine aktenkundigen Beobachtungen und strengte diesbezüglich auch keine näheren Ermittlungen und Feststellungen an. Das Bundesfinanzgericht schließt jedoch bei der Größe des vorliegenden Betriebes (und des hiermit verbundenen täglichen Arbeitsaufwandes) eine dauerhafte unentgeltliche Unterstützung durch einen Dritten aus, es sei denn, dass eine solche Mitarbeit durch einen (höchst)persönlichen Umstand (zB. Lebensgefährtin, naher Angehöriger des Abgabepflichtigen) begründet wäre. Eine solche nicht aktenkundige Person wäre jedoch für die Feststellung der persönlich-sozialen Bindungen des Abgabepflichtigen in Österreich von wesentlicher Bedeutung.

Die Distanz zwischen der Schweizer_Ort_A und der Gemeinde_österreich_Anschrift beträgt laut Google Maps 262 (Straßen)Kilometer (Fahrtdauer einfach ca. drei Stunden), sodass eine tägliche Rückkehr von der Schweiz nach Österreich undenkbar erscheint. Eine unselbständige Betätigung in der Schweiz von Montag bis Freitag steht somit in Widerspruch zu einer täglichen Betreuung der landwirtschaftlichen Tiere bzw. des Betriebes durch den Beschwerdeführer. Diese Diskrepanz lässt die Vermutung naheliegen, dass entweder der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm angeführten zeitlichen Ausmaß (ununterbrochen von Montag bis Freitag) in der Schweiz aufhältig war oder dass die erforderlichen landwirtschaftlichen Arbeitsleistungen unter der Woche entgegen der Aktenlage von einer bis dato unbekannten Person erbracht wurden. Die Abgabenbehörde hat hierzu keine Ermittlungen angestrengt. Für die streitgegenständliche Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen wäre jedoch eine belegte und nachvollziehbare Abklärung dieser Frage wesentlich, stellt doch auch die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dar. Abgabenbehördliche Erhebungen ua. bei der Gemeinde_österreich_Anschrift oder der Unternehmen_A könnten diesbezüglich der Abklärung dienen.

A.4.c) Der vorliegenden Aktenlage kann weiters nicht entnommen werden, ab wann der Abgabepflichtige im Jahr 2007 im Unternehmen des VAter, Holzunternehmungen, Schweizer_Ort_A, unselbständig beschäftigt war. Die Lohnabrechnung 2007 (bei deckungsgleichen Bruttolohnsummen in den Jahren 2007 und 2008) weist eine Tätigkeit ab , die Aufstellung Lohnzettel 2007 erst ab aus. Ein Arbeitsantritt zum würde in Einklang mit dem vom Abgabepflichtigen in Österreich bezogenen Arbeitslosengeld im Zeitraum 1. Jänner bis stehen und könnte einen Hinweis auf einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich für zumindest diesen Zeitraum darstellen; der Abgabepflichtige sieht jedoch seinen Mittelpunkt das ganze Jahr 2007 über in der Schweiz gelegen. Das Finanzamt hat keine Anstrengungen zur Abklärung dieses Widerspruches (ua. durch eine Anfrage beim Arbeitgeber) unternommen.

A.4.d) Entgegen der Auffassung des Finanzamtes in der Bescheidbegründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom vermag der Umstand, dass die vorgelegten Veranlagungsverfügungen die österreichischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht beinhalten bzw. nicht unter Progressionsvorbehalt berücksichtigen, keinen Hinweis darauf darzustellen, dass die Schweizer Steuerbehörden von keiner Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen sind, kann doch der Aktenlage nicht entnommen werden, dass diese tatsächlich Kenntnis über diese Einkünfte hatte. Amtliche Erhebungen hierzu fehlen.
Die vom Finanzamt auf Grundlage der Steuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 getroffene Schlussfolgerung, der Abgabepflichtige sei durch Erklärung der unselbständigen Einkünfte unter der Kennzahl 440 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte) selbst von einer Ansässigkeit iSd Art. 4 DBA Schweiz in Österreich ausgegangen, kann keinen Mittelpunkt in Österreich belegen, darf das Vorliegen eines solchen doch nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden, während subjektive Annahmen einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind.

A.5.) Der Beschwerdeführer begehrte in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) vom ua. die steuerliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie von Sonderausgaben, ohne diese jedoch durch entsprechende Vorbringen darzulegen oder durch Unterlagen zu belegen. Das Finanzamt hat sich hierzu im Vorlagebericht vom nicht geäußert. Nach Vornahme der ausstehenden Ermittlungen bedürfte es einer rechtlichen Würdigung des Beschwerdebegehrens.

A.6.) Zusammenfassend ist auszuführen, dass der vorliegende Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist, sodass die Beschwerden nicht als entscheidungsreif angesehen werden können. Da im gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen (§ 115 BAO) einen relativ großen Umfang haben, ist es zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde nachgeholt werden.

Die Ermittlungstätigkeit obliegt primär der Abgabenbehörde. Auf § 265 Abs. 1 BAO sei verwiesen. Danach hat die Abgabenbehörde eine Beschwerde, über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden ist, zum einen "ohne unnötigen Aufschub" vorzulegen, zum anderen sind "etwa noch erforderliche Ermittlungen" in eigener Verantwortung der Abgabenbehörde noch vor einer solchen Vorlage durchzuführen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnisse wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (Ritz, BAO5, § 278 Tz. 5).

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen liegen die Voraussetzungen nach § 278 Abs. 1 letzter Satz BAO nicht vor, weshalb sich das Bundesfinanzgericht - auch zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers - veranlasst sah, die angefochtenen Bescheide nach § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

B.) Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2011:

B.1.) Mit (angefochtenem) Vorauszahlungsbescheid vom setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2011 und Folgejahre mit Betrag_€ fest. Begründend wurde ausgeführt, die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2009 (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom ).

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG in der im strittigen Jahr geltenden Fassung hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

B.2.) Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) wurde mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgehoben, wodurch dem bekämpften Vorauszahlungsbescheid im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. ; ). Der Vorauszahlungsbescheid wurde hierdurch rechtswidrig (Ritz, BAO5, § 278 Tz. 14), weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Vorauszahlungsbescheid aufzuheben ist.

C.) Zulässigkeit einer Revision:

Der Beschwerdeentscheidung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, da im vorliegenden Fall lediglich der Ort der Ansässigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Frage strittig ist, ob der Sachverhalt für die Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich oder in der Schweiz ausreichend erhoben wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Oberrader in BFGjournal 2020, 151
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100040.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at