Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2014, RV/3100808/2014

Gebühr und Gebührenerhöhung: Für Eingabe genügt die Veranlassung der "amtlichen Tätigkeit" der angerufenen Behörde. Die Rechtskraftbestätigung ist die Be(ur)kundung eines "tatsächlichen Umstandes" und daher als Zeugnis zu werten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache E, Adr ,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend feste Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am ist zum "Ansuchen um Zustimmung zur Löschung", dies betreffend grundbücherliche Verpflichtungen ob der Liegenschaft in EZ1, ein Bescheid der Magistratsabteilung (MA) 64 der Stadt Wien (Grundabteilung), GZ1, ergangen. Darin ist neben der Vorschreibung von zwei Verwaltungs­abgaben auch der Hinweis enthalten, dass zwecks grundbücherlicher Durchführung der Löschung ein Gesuch an das zuständige Bezirksgericht zu richten sei, dem dieser Bescheid im Original und versehen mit einer Rechtskraftbestätigung, die von der MA 64 auszustellen sein wird, anzuschließen wäre. Laut abschließender Zahlungsinformation wurde, inklusive einer Gebühr von € 18,20 nach dem Gebührengesetz, ein Betrag von gesamt € 32,37 zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist an die zwei Grundeigentümerinnen, vertreten durch Herrn RA E (fälschlich: X), ergangen.

Mit Schreiben vom an die MA 64 zur og. GZ. gibt der Rechtsvertreter an, er habe die Gebühren von € 32,37 entrichtet, erklärt hiemit den Rechtsmittelverzicht und ersucht um "Zusendung einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung dieses Bescheides, in welcher mein Name … zu korrigieren ist". Auf diesem Ersuchen wurde seitens der MA 64 ein Vergebührungsvermerk ("Vergebührt mit EUR 14,30") angebracht.

Die MA 64 hat den korrigierten Originalbescheid samt Rechtskraftbestätigung an RA E am übermittelt (zugestellt lt. RSb-Rückschein am ) und im Begleitschreiben ausgeführt, "für die Ausstellung der Rechtskraftbestätigung ist der in der angeschlossenen Zahlungsinformation angeführte Betrag binnen … einzuzahlen". Laut Zahlungsinformation wurde eine Gebühr in Höhe von € 31,87 vorgeschrieben.

Mangels Entrichtung des vorgenannten Betrages wurde seitens der MA 8 der Stadt Wien (Buchhaltungsabteilung) am ein "Kostenbescheid für Grundabteilung" an RA E erlassen, wogegen er eine Vorstellung am erhoben und vorgebracht hat, er habe "keine Grundabteilung" beantragt, sodass keine Gebühren angelastet werden dürften.

Die MA 64 der Stadt Wien hat am zu GZ1 einen amtlichen Befund über die Verkürzung bzw. Nichtentrichtung von Gebühren durch RA E betr. den Antrag (vom ) und die Rechtskraftbestätigung (je € 14,30) in Höhe von zusammen € 28,60 aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zugeleitet.

Das Finanzamt hat daraufhin Herrn RA E (= Beschwerdeführer, Bf) mit Bescheid vom , StrNr, 1. gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, eine Eingabengebühr, 2. gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG eine Zeugnisgebühr, gesamt € 28,60, und 3. gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine 50%ige Gebührenerhöhung von € 14,30, sohin insgesamt einen Betrag von € 42,90 wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung der Gebühren vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet:
a) das Schreiben vom sei keine "Eingabe", da der Bf mit diesem Schreiben keine Anordnung oder Verfügung der Behörde veranlasst, sondern nur begehrt habe, den im Bescheid vom unterlaufenen Schreibfehler zu korrigieren sowie die korrigierte und mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung des Bescheides zu übersenden;
b) diese Korrektur und Rechtskraftbestätigung seien kein "amtliches Zeugnis", sondern eine Obliegenheit der Behörde.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen dahin begründet, mit dem notionierten Ansuchen (vom ) sei ein Antrag auf Ausstellung einer Rechtskraft­bestätigung gestellt worden. Damit seien alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe erfüllt, nämlich die Eingabe von einer Privatperson an Organe der Gebietskörper­schaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechlichen Wirkungskreises, die die Privat­interessen des Einschreiters betreffen. Durch die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung werde ein tatsächlicher Umstand bestätigt, der als Zeugnis der Gebührenpflicht unterliege. Bei nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung von festen Gebühren sei eine Gebührenerhöhung von 50 % zu erheben.

Im Vorlageantrag wird unter Verweis auf Judikatur und Schrifttum das Beschwerdevorbringen wiederholt und zur Zeugnisgebühr ergänzend vorgebracht, durch die Rechtskraftbestätigung würden keine "persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände", sondern würde vielmehr nur ein rechtlicher Umstand bestätigt. Diese Bestätigung sei eine Obliegenheit der Behörde als Bestandteil des vorherigen Verfahrens, wofür die entsprechen­den Gebühren entrichtet worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 idgF. beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.

Nach § 14 TP 14 Abs. 1 GebG beträgt die feste Gebühr für amtliche Zeugnisse von jedem Bogen 14,30 Euro. Amtliche Zeugnisse sind Schriften, die von Organen der Gebietskörper­schaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden.

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebühren­pflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO sinngemäß (§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG).

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist (§ 203 BAO). Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Entrichtungsarten gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957 bezahlt wurde.

Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei den (übrigen) Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird; nach Z 5 dieser Bestimmung bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe.

Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften (Nichtentrichtung der Gebühr) fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden, welches über die Gebühren­schuld abzusprechen hat.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG).

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den in Abs. 1 genannten Personen (ds. Personen, in deren Interesse ua. Eingaben eingebracht oder für die oder in deren Interesse amtliche Zeugnisse ausgestellt werden) zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebühren­pflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. Es wird damit ohne Unterscheidung eine gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle offenen Stellvertreter angeordnet, weshalb jedenfalls auch Rechtsanwälte unter diese Bestimmung fallen (siehe in Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG).
 

2.) Vorliegender Sachverhalt:

An Sachverhalt ist unstrittig davon auszugehen, dass der Bf als rechtlicher Vertreter der Grundeigentümerinnen mit Schreiben vom an das Magistrat der Stadt Wien, MA 64, um Übersendung der mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Ausfertigung des Bescheides der MA 64 vom , GZ1, sowie daneben um eine Namenskorrektur ersucht hat. Die Erledigung des Ansuchens ist durch Hinausgabe des Originalbescheides samt Rechtskraftbestätigung durch die Behörde am erfolgt und dem Bf nachweislich am zugestellt worden. Die mitgeteilte zu entrichtende Gebühr wurde trotz Zahlungsaufforderung nicht bezahlt, sondern hat der Bf dagegen Einspruch erhoben. In der Folge hat die Behörde MA 64 am einen amtlichen Befund betr. Gebührenverkürzung aufgenommen und diesen dem zuständigen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt.

In der Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung von Eingaben- und Zeugnisgebühr sowie Gebührenerhöhung wendet sich der Bf gegen gänzliche Gebührenvorschreibung, da a) bei einem bloßen Ersuchen auf Zusendung des korrigierten Bescheides samt Rechtskraftbestätigung mangels Veranlassung einer behördlichen Anordnung oder Verfügung keine Eingabe vorliege, und b) die Rechtskraft­bestätigung kein amtliches Zeugnis sei, weil damit nur ein rechtlicher Umstand bekundet werde.
 

3.) Rechtliche Beurteilung:

a) Eingabe:

Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist:

- ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren

- an ein Organ einer Gebietskörperschaft

- unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben

- im privaten Interesse des Einschreiters (vgl. ).

Das Gebührengesetz knüpft die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe unter obigen Voraussetzungen an. Für die Gebührenpflicht ist das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend, dh. eine tatsächlich errichtete und den genannten Voraussetzungen entsprechende Schrift unterliegt jedenfalls der Gebührenpflicht (vgl. ).

Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. ).

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (; siehe zu vor: Fellner aaO, Rzn. 2 und 3 zu § 14 TP 6).

Das strittige Schreiben des Bf vom ist nach dessen Inhalt ein schriftliches Anbringen (Ersuchen um Zusendung eines Bescheides mit ausgestellter Rechtskraftbestätigung) einer Privatperson (Bf als Rechtsvertreter für die zwei Grundeigentümerinnen) in deren privatem Interesse (gerichtet auf die Erwirkung der Löschung von Verpflichtungen aus dem Grundbuch) an ein Organ einer Gebietskörperschaft (MA 64 der Stadt Wien), dies zweifelsfrei im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis dieser Behörde (in Grundstücksangelegenheiten). Nach dem Dafürhalten des BFG sind damit alle nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erforderlichen Voraussetzungen für die Beurteilung als gebührenpflichtige "Eingabe" erfüllt.

Wenn der Bf vermeint, es habe sich sozusagen vorrangig nur um eine erbetene Korrektur eines Schreibfehlers samt anschließender Zusendung des korrigierten Bescheides gehandelt, so ist dem entgegen zu halten, dass nach dem tatsächlichen Inhalt des Schreibens aus der Formulierung "ersuche sohin um Zusendung einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung dieses Bescheides" ganz zweifelsfrei auch ein Ansuchen/Anbringen um Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung durch die Behörde auf dem Bescheid hervorgeht.

Dem Einwand des Bf, es liege deshalb keine Eingabe vor, weil durch das Schreiben "keine Anordnung oder Verfügung der Behörde veranlasst werde sollte", ist zu erwidern:
Nach oben dargelegter Judikatur muss eine Eingabe nicht – wie der Bf offenbar vermeint - auf die Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung gerichtet sein. Es genügt vielmehr, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Die hier durch das Begehren auf Korrektur eines Schreibfehlers sowie auf Ausstellung der Rechtskraftbestätigung und Zusendung dieses Bescheides hervorgerufene amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde, die dem Begehren vollständig durch Übermittlung des korrigierten Bescheides samt Rechtskraftbestätigung am (Zustellung am ) entsprochen hat, kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.

b) Zeugnis:

In Streit gezogen ist, ob durch eine Rechtskraftbestätigung ein "tatsächlicher Umstand" iSd § 14 TP 14 Abs. 1 GebG oder aber, nach dem Dafürhalten des Bf, bloß ein "rechtlicher Umstand" bekundet wird.

Bei Rechtskraftbestätigungen handelt es sich um die Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einer erlassenen Entscheidung verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft zB vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittel­verzichtes nach mündlicher Verkündung; die materielle Rechtskraft zB zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung ist ihrem Inhalt nach eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. ; ).

Bestätigungen der Rechtskraft einer behördlichen Erledigung (Rechtskraftklauseln) sind nach § 14 TP 14 GebG zu vergebühren ( 11 0600/1-IV/11/78, AÖFV 1978/273). Jede Beurkundung über den Zustellvorgang und den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit – gleichgültig in welcher Form sie ausgestellt wird – ist als Zeugnis im Sinn des § 14 GebG zu verstehen und daher gebührenpflichtig (BMJ , 46 007/56-I 5/90, JABl 1990/45; siehe zu vor: Fellner aaO, Rz 13 zu § 14 TP 14).

Wenn ganz allgemein zB auf Grundteilungsbescheiden – gleich wie in gegenständlichem Beschwerdefall laut dem Hinweis im Bescheid der MA 64 vom - für Zwecke der grundbücherlichen Durchführung die Rechtskraft bestätigt werden muss, dann kann diese als Zeugnis zu wertende Bestätigung eines tatsächlichen Umstandes nicht gebührenbefreit sein, weil sie in allen Fällen der grundbücherlichen Durchführung unterschiedslos gefordert wird. Eine Gebührenbefreiung nach § 14 TP 14 Abs. 2 Z 12 GebG käme nur in Betracht, wenn die Rechtskraftklausel nur ausnahmsweise in bestimmten Fällen mit Rücksicht auf das Vorhandensein besonderer sachlicher oder persönlicher Umstände erforderlich ist (siehe dazu in: Fellner aaO, Rz. 31 zu § 14 TP 14).

Entgegen der Ansicht des Bf stellt daher nach Obigem die von der Behörde ausgestellte Rechtskraftbestätigung sehr wohl die Be(ur)kundung eines "tatsächlichen Umstandes", nämlich der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides als rechtserheblicher Tatsache, dar und ist damit als amtliches Zeugnis gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG gebührenpflichtig.
 

4.) Festsetzung der Gebührenerhöhung:

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (). Bei dieser Erhöhung handelt es sich daher um eine vom Verschulden und von der strafrechtlichen Wertung unabhängige Sanktion für die bloße Versäumung der Zahlungsfrist (vgl. u.a.; siehe zu vor: Fellner, aaO, Rz 6 ff. zu § 9).

Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung ist damit zu Recht erfolgt.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Zu den beschwerdegegenständlich wesentlichen Fragen, ob zum Einen die Voraussetzungen für eine Eingabe und zum Anderen für ein Zeugnis iSd Gebührenrechtes erfüllt sind, liegt sowohl Schrifttum als auch die angeführte VwGH-Judikatur vor, in deren Anwendung das BFG gegenständliche Entscheidung getroffen hat. Der Lösung der zugrundeliegenden Rechts­fragen kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100808.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at