Keine Auswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision auf bis dahin eingetretene Säumnisfolgen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2008 in Höhe von 9.961,63 Euro, der Einkommensteuer 2009 in Höhe von 6.085,41 Euro, der Einkommensteuer 2010 in Höhe von 14.683,00 Euro und der Einkommensteuer 2011 in Höhe von 7.431,00 Euro zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 763,23 Euro festgesetzt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom , mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) aus, er habe über seinen Anwalt am einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Bescheide 2008 bis 2011 beim Verfassungsgerichtshof gestellt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie des Wortlautes des § 217 BAO sinngemäß ausgeführt, gegenständlich seien mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 sowie betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2011 als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden und es sei für die bis dahin ausgesetzten Abgaben eine Zahlungsfrist gemäß § 212 Abs. 7 BAO bis zum gewährt worden. Die gegen das zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes eingebrachte Revision habe gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung, weshalb am vom Rechtsanwalt des Bf. beim Bundesfinanzgericht ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht worden sei, welchem mit Beschluss vom nicht Folge gegeben worden sei. Wäre der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, wären sowohl die Säumniszuschläge als auch die Einkommensteuer 2008 bis 2011 und die Umsatzsteuer 2008 bis 2011 ausgesetzt worden. Eine Festsetzung der Säumniszuschläge hätte dadurch aber deshalb nicht verhindert werden können, weil in der taxativen Aufzählung des § 217 Abs. 4 BAO die aufschiebende Wirkung nicht als der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstehende Maßnahmen angeführt werde.
Da im vorliegenden Fall weder eine Entrichtung der Einkommensteuer 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt 38.161,34 Euro zum Fälligkeitstag erfolgt sei, noch eine Maßnahme gesetzt worden sei, die hinsichtlich des Fälligkeitstages eine aufschiebende oder hemmende Wirkung gehabt hätte, bestünden die Säumniszuschläge zu Recht. Sollte die Revision eine Herabsetzung der gegenständlichen Abgaben zur Folge haben, wären die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 bzw. nach § 295 Abs. 3 BAO seitens der Abgabenbehörde zu berichtigen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, es treffe zwar zu, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom nicht Folge gegeben worden sei. Es sei jedoch innerhalb der offenen Frist ein begründeter Nachtrag eingebracht worden, weshalb die Festsetzung der Säumniszuschäge unzulässig sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Abs. 4 dieser Norm bestimmt, dasss Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist (lit. a), ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist (lit. b), ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt (lit. c) oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d).
Gemäß § 217 Abs. 8 erster Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß § 30 Abs. 4 VwGG sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
Gemäß § 85 Abs. 1 VfGG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 dieser Norm hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 85 Abs. 3 VfGG sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.
Durch einen Antrag, einer Revision bzw. einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit nicht hinausgeschoben beziehungsweise eine Zahlungsfrist nicht eingeräumt. Judikatur (zB ; ; ; ) und Lehre (zB Stoll, BAO-Kommentar, 2327; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 217 E 128) leiten dies aus dem Umstand ab, dass weder die Bundesabgabenordnung noch andere Normen einem Antrag auf aufschiebende Wirkung eine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung einräumen, wie dies beispielsweise in § 217 Abs. 4 BAO für zeitgerechte Zahlungserleichterungsansuchen, für Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a oder für eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO vorgesehen ist. Zwar hemmt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision bzw. einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 30 Abs. 4 VwGG und gemäß § 85 Abs. 3 VfGG den Vollzug, auf die bis dahin eingetretenen Säumnisfolgen hat dies aber - im Unterschied beispielsweise zu einem zeitgerechten Stundungsersuchen gemäß § 212 BAO - keine Auswirkungen.
Im vorliegenden Beschwerdefall steht außer Streit, dass bis zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der ersten Säumniszuschläge, dem , keine Entrichtung der säumniszuschlagsauslösenden Abgaben erfolgte. Fest steht zudem, dass zur Verhinderung der Festsetzung von Säumniszuschlägen lediglich ein Antrag eingebracht wurde, mit dem begehrt wurde, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dass diesem Antrag nicht bis einschließlich Folge gegeben wurde. Selbst wenn daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom Folge gegeben worden wäre, hätte dies an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts geändert. Somit hat auch der den Antrag auf aufschiebende Wirkung ergänzende "Nachtrag" keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des bekämpften Säumniszuschlagsbescheides.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird gegenständlich nicht berührt, da das Bundesfinanzgericht der im Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 30 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 85 Abs. 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 30 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 85 Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 85 Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100438.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at