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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2014, RV/7103156/2013

1. Nachsicht 2. persönliche Unbilligkeit 3. Scheinrechnungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache H.P. , (Bf.) vertreten durch Verax Wp & Stb GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, Hauptstr. 108, 1140 Wien, über die Beschwerde (Berufung) vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom  über die Abweisung einer Nachsicht zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Bf. ein Nachsichtsansuchen mit dem Antrag auf Teilnachsicht eines Betrages von € 265.343,47 zu offenen Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von € 355.343,47 ein und avisierte den Differenzbetrag von € 90.000,00 binnen einer Frist von 30 Tagen ab Entscheidung über das Ansuchen zur Einzahlung bringen zu wollen. Diesen Betrag bekomme er von dritter Seite aus dem Familienverband.

Wie persönlich am besprochen worden sei, ziehe er unter der Bedingung, dass diesem Ansuchen stattgegeben werde, die offenen Eingaben zurück.

Zur persönlichen Unbilligkeit werde auf die Erhebungen des Finanzamtes vom verwiesen.

Am erging ein Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

Nach Zitierung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachsicht nach § 236 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Mitwirkungspflichten eines Nachsichtswerbers, wurde fallbezogen ausgeführt, dass der Bf. nach Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am Geschäftsführerbezüge in Höhe von € 5.644,00 brutto für das Jahr 2011 bezogen habe. Zudem habe er Ansprüche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der R.GmbH i.H.v. € 1.700 14 x im Jahr. Hinsichtlich vorhandener Liegenschaften sei von ihm angegeben worden, dass sich in seinem Besitz Grünland, Ackerland sowie eine Halle (H) befänden.

Laut Grundbuchsauszug sei auf das Grünland mit EZ1 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie für die EZ2 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie ein Fruchtgenussrecht eingetragen. Dies sei bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben worden.

Als monatliche Aufwendungen seien vom Bf. lediglich Mietaufwendungen sowie Energieaufwendungen, jedoch keine weiteren Lebenshaltungskosten angegeben worden.

Weiters sei bei Internetrecherchen festgestellt worden, dass er Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (TLtd) in Tschechien sei, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung von Wohnungen und Werbeflächen sei.

Dem Vorbringen seien sachliche Billigkeitsgründe nicht zu entnehmen.

Der Bf. hab nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände dargetan, auf welche eine Nachsicht gestützt werden könne, daher sei der Antrag auf Teilnachsicht abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der das Nettoeinkommen des Bf. wiederum mit € 1.700,00 /Monat angegeben wird, welches er zur Gänze für seine bescheidene Lebensführung benötige. Das Geld werde für die Miete, die Heizung, das tägliche Essen, die Mindestversicherung und die eigene Mobilität benötigt. Diese Angaben seien auch durch den Exekutor, der sein Heim in der Straße bereits visitiert habe, zu bestätigen.

Sein Versuch, mit einer Immobilienfirma in Z Fuß zu fassen, sei ebenso als gescheitert zu betrachten und habe ihn bisher nur Geld gekostet und keines gebracht. Die Nichtkenntnis der dortigen Marktlage sowie seine fehlenden Sprachkenntnisse seien  die Ursache seines dortigen Scheiterns gewesen. Die Firma habe weder nennenswerte Umsätze noch bisher Gewinne erwirtschaftet.

In seiner Wohnung befänden sich keinerlei Gegenstände von Wert, die bei einer Veräußerung einen nennenswerten Erlös brächten. Sein einziges Liegenschaftsvermögen befände sich in N und bestehe aus zwei Liegenschaften. Beide Liegenschaften seien mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot für seine Mutter und eine Liegenschaft zusätzlich mit einem Fruchtgenussrecht seiner Schwester belastet. Somit seien beide Liegenschaften ohne Zustimmung der Familienmitglieder nicht veräußerbar und zur Bedeckung seiner Finanzamtsschulden nicht heranziehbar. Beide Familienmitglieder hätten den Bf. in den letzten Jahren öfters durch kleinere bis mittlere finanzielle Hilfen über Wasser gehalten und ihm so das Überleben gesichert. Durch diese oftmaligen Hilfen seien beide Familienangehörigen nun selbst in ihren persönlichen finanziellen Spielräumen deutlich eingeschränkt worden und seien auch nicht mehr weiter in der Lage, dem Bf. bei Notlagen zu helfen. In diese scheinbar ausweglose Situation habe er sich in den letzten Jahren durch eigene Dummheit und Sorglosigkeit selbst hineinmanövriert. In dieser persönlichen Lage und Ausgangssituation sei es für den Bf. aussichtslos seine Außenstände bei der Finanz zu bedienen.

Daher hätten seine Mutter und seine Schwester nach langen Gesprächen seiner Bitte zugestimmt und sich bereit erklärt, ihre Belastungen von seinen zwei Liegenschaften (erworben 2008 um ca. Euro 70.000,00 samt aller Nebenkosten) aufzuheben, damit sie für einen Verkauf zur teilweisen Bedeckung der Finanzamtsschulden herangezogen werden könnten.

Aufgrund der Wertsteigerung der Liegenschaften seit Ankauf dürfe mit einem Verkaufserlös von ca. 90.000,00 Euro gerechnet werden. Dies seien die allerletzten Vermögensreserven des Bf., die er zur Teildeckung seiner Gesamtschuld in Höhe von € 355.343,47 aufzubringen im Stande sei. Dies unter Aufgabe all seiner für die Zukunft zurückgelegten Vermögenswerte. Einen höheren Beitrag zur Bezahlung seiner offenen Schuldenposition könne er nicht aufbringen.

Eine Einhebung der gesamten Abgabenschuld sei aus persönlichen und sachlichen Gründen nicht billig. Eine Eintreibung der gesamten Abgabenschuld würde die berufliche und private Existenz gefährden bzw. die noch vorhandene bescheidene Existenz zerstören.

Die Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld ergebe sich a) aus der finanziellen Situation des Nachsichtswerbers, b) aus seiner Vermögenslosigkeit ohne Aussicht auf einen künftigen Vermögensaufbau, c) aus der Bedrohung zweier unbeteiligter Familienexistenzen durch ständiges Anbetteln wegen hoher Abgabenschuldenlast des Nachsichtswerbers, d) aus der Bedrohung der Existenz des Nachsichtswerbers durch aufgetürmte Abgabenlast und Aussichtslosigkeit zur Begleichung dieser gesamten Schuld durch auftretende Ängste und Schlafstörungen beim Nachsichtswerber und e) aus dem sich verschlechternden Gesundheitszustand des Nachsichtswerbers durch Angst und Beklemmungsanfälle, insb. während der Nachtzeit.

Als Beilage wurden Bilanzen im verkürzten Umfang zum , und der TLtd vorgelegt.

Im Vorlagebericht wird zur Berufung repliziert, dass die Unbilligkeit der Einhebung entweder sachlich oder persönlich sein könne. Persönliche Unbilligkeit liege vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

Die Existenzgefährdung müsse gerade durch die Abgabeneinhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht sein.

Unbilligkeit sei nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändere.

Aufgrund der Schilderungen des Bf. sei davon auszugehen, dass Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten aufgrund seiner aussichtslosen Einkommens- und Vermögenslage vorliege, daher bestehe keine persönliche Unbilligkeit im Sinne einer Existenzgefährung durch eine Abgabeneinhebung.

Der Verzicht der Schwester und Mutter des Bf. auf ihre grundbücherlich festgelegten Rechte zu Gunsten des Bf. sei nicht nachgewiesen worden. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Familienmitglieder auf Rechte ohne eine entsprechende Entschädigung verzichteten, vor allem vor dem Hintergrund, dass diese selbst finanziell eingeschränkt seien und den Bf. laut seinen Angaben deshalb auch nicht mehr finanziell unterstützen könnten. Es sei auch kein Nachweis zu den tatsächlichen Werten der Grundstücke erbracht worden, damit sei der vom Bf. angeführte Erlös lediglich eine Schätzung. Es sei somit weder gesichert, dass € 90.000,00 für die Begleichung der offenen Finanzamtsforderungen, welche nicht vom Nachsichtsansuchen umfasst seien, aufgebracht werden könnten, noch sei davon auszugehen, dass die betreffenden Grundstücke auf Grund der eingetragenen Rechte verwertbar seien.

Eine Teilnachsicht würde demnach die finanzielle Situation des Bf. in keinster Weise verbessern und nichts an seiner Existenzgefährdung ändern.

Im Nachsichtsverfahren liege das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliege es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden könne. Lege der Abgabepflichtige jene Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergebe, nicht von sich aus vor, ohne dass es noch gesonderter Aufforderung bedürfe, konkret und hinreichend dar, so sei es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, ein Abgabennachsicht zu gewähren ().

Sollte ein weiteres Vorbringen des Bf. dennoch die Einhebung unbillig erscheinen lassen, werde zu einer allfälligen Ermessensübung darauf hingewiesen, dass die nachsichtsumfassten Abgaben überwiegend aus einer Betriebsprüfung resultierten, in der festgestellt worden sei, dass der Bf. Scheinrechnungen ausgestellt habe, sowie die abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über mehrere Jahre, insb. Erklärungspflichten bei Selbstbemessungsabgaben verletzt habe.

Bei der Ermessensübung sei vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme insbesondere bei Abgabenhinterziehung eine Nachsicht nicht in Betracht ( 89,14/0285, , 2004/16/0077).

Der Bf. sei nicht nur in der Vergangenheit seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sondern habe auch in diesem Verfahren erst in der Berufung, nach den Ermittlungen der Abgabenbehörde zu seiner Einkunftslage, zugegeben in Tschechien eine GmbH zu besitzen von der er 100 % Gesellschafter- Geschäftsführer sei. Bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Lage habe er diese durchaus relevante Information verschwiegen.

Da der Abgabenausfall somit auf ein Verschulden des Bf. zurückzuführen sei, wäre den Zweckmässigkeitsgründen gegenüber den Parteiinteressen der Vorrang einzuräumen und die Berufung abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dem Wortlaut des § 236 BAO ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung. Nachsichtsmaßnahmen können daher - abgesehen vom Formalerfordernis einer entsprechenden Antragstellung sowie der eingetretenen Fälligkeit der nachsichtsbezogenen Abgaben - nur bei Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Erwägung gezogen werden.

Lässt ein konkret vorliegender Sachverhalt schon die Annahme einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht zu, dann ist das Nachsichtsgesuch wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen, für eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum ( und , 91/15/0017).

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann eine "sachlich" oder "persönlich" bedingte Unbilligkeit sein ().

Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Ein inhaltliches Vorbringung zur sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nicht vor.

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn die Einhebung der Abgabe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergäben. Zwischen der Abgabeneinhebung und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen muss somit ein wirtschaftliches Missverhältnis vorliegen (), es also zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().

Im Hinblick auf eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe bringt der Bf. im Laufe des Verfahrens vor, dass sein Einkommen gerade zum Leben ausreiche, er kein Vermögen habe und ohne Aussicht auf künftigen Vermögensaufbau stehe und bereits die Existenzen seiner Mutter und Schwester durch sein ständiges Anbetteln wegen der hohen Abgabenrücksände gefährdet seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein ().

Aber auch im Falle der Bejahung einer Existenzgefährdung ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur eine Unbilligkeit dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().

Bei der Beurteilung der Unbilligkeit aus persönlichen Gründen sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Einbringung der Abgaben auf die Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen maßgebend, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei der Entscheidung über Nachsichtsansuchen stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen ist. Daher ist bei der Berufungserledigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungserledigung maßgebend (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 236 Tz. 19).

Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 hat der Bf. aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma R.GmbH ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von € 26.004,92. Die Miete wurde bei Erhebungen der wirtschaftlichen Lage mit € 500,00/ Monat angegeben und die monatlichen Energiekosten mit € 60,00. Dem steht derzeit ein Rückstand auf dem Abgabenkonto von € 386.564,14 gegenüber.

Bei dem Anbot bei Teilnachsicht von € 265.343,47 würde der Bf. einen Betrag von € 90.000,00 überweisen, besteht nunmehr ein weiterer unbedeckter Betrag von mehr als € 30.000,00, der auf der Vorschreibung von Stundungszinsen beruht. Stundungszinsen in dieser beachtlichen Höhe haben sich deswegen aufgehäuft, da die dem Abgabenrückstand zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen zu einem Gutteil die Jahre 2003 bis 2005 betreffen und eben bisher keine Begleichung dieser Langzeitrückstände in Angriff genommen wurde. Die letzte Einzahlung auf dem Abgabenkonto von nur ca. € 3.000,00 erfolgte am .

Demnach wurde in den letzten drei Jahren keine einzige Zahlung zur Rückstandsbegleichung vorgenommen. Der Bf. vermag vielleicht seine Familie um Unterstützungen ersucht haben, jedoch wurden allfällige Zuwendungen nicht zur Begleichung der Abgabenaußenstände eingesetzt.

Trotz der durch den Bf. behaupteten angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu Schwierigkeiten bei der Entrichtung des namhaften Abgabenrückstandes führen können, ist von einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung nicht auszugehen.

Das monatliche Einkommen des Bf. liegt über einem pfändungsfreien Existenzminimum, es ist ihm demnach auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters und der Aussicht auf noch fast eineinhalb Jahrzehnte Berufstätigkeit bis zum Erreichen eines Pensionsalters von 65 Jahren zuzumuten Ratenzahlungen zu leisten. Widrigensfalls kann mittels Pfändung auf seine Erwerbseinkünfte gegriffen werden.

Kann allfälligen Härten aus der sofortigen gänzlichen Abgabeneinhebung durch Gewährung von Ratenzahlungen begegnet werden, bedarf es keiner Nachsicht (vgl. ).

Gegenständlich liegt eine persönliche Unbilligkeit nicht vor, sodass es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit des § 236 BAO fehlt. Eine Ermessensentscheidung hatte nicht mehr zu erfolgen; das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon aus Rechtsgründen abzuweisen.

Aber selbst bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit wäre im Rahmen der diesfalls zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht nicht vertretbar gewesen.

Bei einer Ermessensentscheidung wäre vor allem das bisherige steuerliche Verhalten zu berücksichtigen gewesen. Ist der Abgabenrückstand auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des Nachsichtswerbers zurückzuführen, wird das Ermessen regelmäßig im Sinne des Gesetzes geübt, wenn die begehrte Abgabennachsicht - vor allem im Interesse der steuerehrlichen Abgabepflichtigen - versagt wird. Laut höchstgerichtlicher Judikatur sind dem Steuerpflichtigen diesfalls beträchtliche Opfer zur Wiedergutmachung des von ihm verursachten Steuerschadens zuzumuten.

Wie das Finanzamt bereits im Vorlagebericht ausgeführt hat, beruhen die offenen Abgabenschuldigkeiten auf den Feststellungen einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen mangels Vorlage eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens Schätzungsberechtigung gegeben war und das Vorliegen von Scheinrechnungen zu Restmüllentsorgung von 890 Tonnen Restmüll mit einem fakturierten Wert von € 160.000,00 und die Beschäftigung von Schwarzarbeitern zu beanstanden waren. Der gegen die Prüfungsfeststellungen erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt, am erging zu RV/0861-W/08 eine abweisende Berufungsentscheidung. Ein Antrag auf Wiederaufnahme wurde am ebenfalls abgewiesen.

Ist die Anhäufung von Abgabenschulden durch eine Abgabenhinterziehung (Scheinrechnungen) begründet, kann es nicht als unbillig angesehen werden, wenn der Nachsichtswerber zur Nachzahlung dieser Beträge verhalten wird, mag ihm dies auch schwerer fallen als die laufende Zahlung im Falle wahrheitsgemäßer Abgabenerklärungen. Eine andere Auslegung des § 236 BAO würde den einer Abgabenhinterziehung für schuldig Befundenen vor redlichen Abgabenschuldnern in unbilliger Weise bevorzugen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103156.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at