Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid
Rechtssätze
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RV/7100643/2014-RS1 | Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache A B, Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, 1220 Wien, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für C B ab Februar 2013 (bis April 2013) abgewiesen wird, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat am die Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) der Beschwerdeführerin (Bf) A B vom gegen den Abweisungsbescheid, wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für C B ab Februar 2013 (bis April 2013) abgewiesen wird, vom , dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO elektronisch vorgelegt.
Laut Vorlage liegt dem angefochtenen Bescheid vom folgender Sachverhalt zugrunde:
„Die Tochter der Beschwerdeführerin (BF) maturierte im Juni 2010 und begann im Oktober 2010 das Studium Orientalistik, das sie bis September 2011 absolvierte. Ein Studienerfolg wurde nicht nachgewiesen. Im Februar 2013 inskribierte sie an der Fachhochschule St. Pölten den Lehrgang „Angewandte Fotografie“ als außerordentliche Hörerin. Das Finanzamt wies am den Antrag ab Februar 2013 gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im Hinblick auf den mangelnden Studienerfolg aus dem vorangegangenem Studium ab. Mit derselben Begründung wurde die Berufung abgewiesen. Im Vorlageverfahren wurden im Mai 2013 erreichte 16 ECTS nachgewiesen.“
In rechtlicher Hinsicht führe das Finanzamt im Vorlagebericht dazu aus:
„Laut Durchführungsrichtlinien zum FLAG Punkt 16.06. stellen Hochschullehrgänge grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es kann jedoch eine Berufsausbildung vorliegen, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmerin beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrganges erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezifisches Berufsziel erfolgt. Der Lehrgang „Angewandte Fotografie“ fällt zwar laut Fachhochschule unter den Begriff „Weiterbildung“, laut Ansicht des Finanzamtes entspricht er aber den in den Durchführungsrichtlinien genannten Bestimmungen über eine allgemeine Berufsausbildung. Der am „ab Februar 2013“ erlassenen Abweisungsbescheid wirkt solange fort, als sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Mit Erreichen der 16 ECTS Punkte im Mai 2013 waren die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt, weshalb die FB ab Mai 2013 zuerkannt wurde. Ungewiss ist, ob die Fachhochschule St. Pölten mit ihrem Lehrgang unter die Bestimmung des § 3 Studienförderungsgesetz fällt. Die Frage wird in der Mail der FH St. Pölten vom „eher“ verneint. Sollte dem so sein, steht die FB nach Ansicht des Finanzamtes auch für die Monate Februar bis April 2013 zu.“
Aus dem gleichzeitig gemäß § 266 Abs. 1 BAO vorgelegten Beschwerdeakt des Finanzamtes geht hervor:
Am beantragte die Bf beim Finanzamt die Wiederzuerkennung von Familienbeihilfe, da ihre im Jänner 1991 geborene Tochter C ab ein Studium aufgenommen habe, und zwar „Akademische Fotografie“ an der Fachhochschule St. Pölten. Dieser Antrag langte am bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien ein.
Vorgelegt wurde eine Anmeldebestätigung des WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom , wonach sich die Tochter der Bf für die Veranstaltung „Akademischer Fachhochschullehrgang Angewandte Fotografie 1. Semester“ in der Zeit vom 28.2. bis , Do. 18.30-21.00, Fr. 9.00-19.00, Sa. 9.00-17.00 angemeldet habe (Teilnahmebeitrag € 2.700,00). Laut E-Mail vom selben Tag erfülle die Tochter die Zugangsvoraussetzungen zu diesem Lehrgang.
Mit Datum wies das Finanzamt den „Antrag vom “ ab Februar 2013 ab und begründete dies wie folgt:
„… Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAGB 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die Im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 30511992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen. wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS· Punkten nachgewiesen Wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht,so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.“
Mit Datum erhob die Bf Berufung gegen den Abweisungsbescheid mit dem ersichtlichen Antrag, ihr Familienbeihilfe für ihre Tochter zu gewähren:
„…Nachdem der Grund der Abweisung einer Nichteinbringung eines Erfolgsnachweises zugrunde liegt, möchte ich dazu einbringen, dass meine Tochter C B diesen Nachweis nicht erbringen konnte, weil das damalige Studium für sie definitiv zu schwierig war und es für sie somit nicht möglich war einen Erfolg zu erbringen und so gibt es leider auch keinen Nachweis.
C hat sich damals nach langem hin und her entschlossen das Studium abzubrechen und erst dann wieder ein Studium zu beginnen, bis sie sich sicher sei, dass dieses auch zu ihr passe und sie den Erfordernissen entsprechen könne - Theorie und Praxis unterscheiden sich eben sehr, denn das was man sich denkt, ist nicht immer das, was funktioniert. Auf der einen Seite ist sie nun froh, dass das damals nicht funktioniert hat, denn das was sie jetzt macht ist genau das was sie möchte und auf der anderen Seite hat sie aber auch dadurch einige Zeit verloren. Jedoch, dass sie studieren möchte, war immer ihr Entschluss, so war die Arbeit dazwischen nur ein Übergang, bis sie das passende Studium gefunden hätte.
Nun hat sie ein Studium "Angewandte Fotographie" an der Fachhochschule St. Pölten gefunden, das für sie sehr naheliegend ist, weil es ihren Interessen entspricht. Sie ist seit Februar mit Freude, Begeisterung und Interesse dabei. Sie hatten auch schon einige Praktika, weiche sie erfolgreich abgeschlossen hat und dafür könnte der Studienleiter vielleicht eine Bestätigung ausfertigen. Eine schriftliche Prüfung gab es noch keine.
Leider sind die Kosten für dieses Studium für uns sehr hoch und da ich Alleinerzieherin (Cs Vater verstorben) bin und C aufgrund des Studiums nur mehr geringfügig arbeiten kann, ist C sehr auf die Familienbeihilfe angewiesen, um nun mit den finanziellen Erfordernissen zurechtkommen zu können…“
Die Fachhochschule St. Pölten bestätigte am , dass die Tochter der Bf das erste Semester dieses Lehrganges, der in Kooperation mit dem WIFI durchgeführt werde, erfolgreich absolviert habe.
Die Tochter setzte die Ausbildung in S. Pölten im zweiten Semester fort und inskribierte außerdem im Oktober an der Universität Wien das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft. Von bis studierte die Tochter an der Universität Wien Orientalistik und Romanistik.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
„Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetz 1992 ( StudFG), genannte Einrichtung besuchen liegt gemäß § 17 Abs.1 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die Studierende nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn für ein Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Des weiteren gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung. Da Obgenanntes in ihrem Fall nicht zutrifft, bzw. weder aus dem vorhergehenden noch aus dem neuen Studium ein günstiger Studienerfolg erbracht wurde und die Fachhochschule St. Pölten als außerordentliches Studium betrieben wird, war ihre Berufung abzuweisen.“
Hiergegen wurde am Vorlageantrag gestellt. Hierin führte die Bf aus, dass die ECTS-Punkte bereits am nachgewiesen worden seien.
Zur ECTS-Punktezahl gab die Fachhochschule St. Pölten am bekannt:
„… Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom bestätigen wir, dass Frau [Tochter] das erste Semester des akademischen Lehrgangs "Angewandte Fotografie" im Umfang von 20 ECTS erfolgreich abgeschlossen hat.
Im 1. Semester des akademischen Lehrgangs „Angewandte Fotografie" fanden von Februar bis Juni 2013 6 Blöcke jeweils von Donnerstag bis Samstag statt. Mit der erfolgreichen Beendigung des 5. Blocks von 23.bis hat Frau [Tochter] C B 16 ECTS abgeschlossen.
Der akademische Lehrgang der Fachhochschule St. Pölten wird in Kooperation mit dem WIFI Niederösterreich durchgeführt….“
Am erläuterte die Fachhochschule St. Pölten GmbH den Lehrgang näher:
„Der Lehrgang angewandte Fotografie ist ein Weiterbildungslehrgang iSd § 9 FHStG. Es handelt sich dabei um ein außerordentliches Studium gemäß § 9 Abs 3 FHStG. Die Teilnehmerinnen sind außerordentliche Studierende in Lehrgängen zur Weiterbildung (vgl. § 4 Abs 2 FHStG).
Im Gegensatz zu einem ordentlichen Studium (Bachelor- oder Masterstudium), das der Ausbildung dient, dient ein Lehrgang primär der Weiterbildung.
Es gibt akademische Lehrgänge und Masterlehrgänge. Masterlehrgänge schließen mit einem Mastertitel, also einem akademischen Grad, ab. Diese Lehrgänge sind mit (ausländischen) Masterstudiengängen vergleichbar, aber noch nicht gleichwertig (zB keine Zulassung zu einem PhD Studium möglich).
Ein akademischer Lehrgang, wie unser Lehrgang angewandte Fotografie, muss zumindest 60 ECTS enthalten und schließt zumeist mit der Bezeichnung "akademischer ... " mit einem den jeweiligen Lehrgang charakterisierenden Zusatz (vgl. § 9 Abs 3 FHStG).
Genaue Infos zu unserem Lehrgang finden Sie hier: http://www.fhstp.ac.aUweiterbildung/fotografie
Nachdem im § 3 Abs 1 Z 4 Studienförderungsgesetz von ordentlichen Studierenden an FHs gesprochen wird, wird eher davon ausgegangen werden können, dass es nicht für außerordentliche Studierende in Lehrgängen zur Weiterbildung zugänglich ist. Aber dies kann ich Ihnen auch nicht verbindlich beantworten, sondern hier ist diese Bestimmung von der zuständigen Behörde entsprechend auszulegen….“
Am stellte die Bf – unbeschadet ihres bisherigen Vorbringens – einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 2014.
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO auf,"innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses den Antrag vom dem Gericht (in Kopie bzw als PDF) vorzulegen oder anzugeben, dass ein derartiger Antrag nicht existiert.“ Außerdem möge die belangte Behörde innerhalb dieser Frist mitteilen, in welcher Form der aktenkundige Antrag vom von der Beihilfenbehörde erledigt wurde.
Außerdem wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 2a BAO i.V.m. § 183 Abs. 4 BAO mitgeteilt:
„Das Gericht hat festgestellt, dass die durchschnittliche Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung der Bf und der Fachhochschule – je nach Verkehrsverbindung – hin und zurück über 3 ¾ Stunden beträgt (nach dem Routenplaner www.anachb.at ergeben sich Wegzeiten von über 1 ½ Stunden in eine Richtung; der Pendlerrechner des BMF (www.bmf.gv.at/pendlerrechner) geht – für den Abfragetag Freitag, , 9:00 bis 19:00 Uhr - von einer Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück von 225 Minuten, also 3 ¾ Stunden, aus; die Park & Ride-Variante mit 189 Minuten, also etwas über 3 Stunden, kommt – schon abgesehen davon, dass die vom Pendlerrechner vorgeschlagene Variante, Wien mit dem Auto bis zum Park & Ride Hütteldorf zu queren und dann mit dem Zug weiterzufahren, angesichts der Verkehrsverhältnisse in Wien kein vernünftiger Mensch wählen würde – bei Auszubildenden, die typischerweise über kein eigenes Kfz verfügen, nicht in Betracht). Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Tochter der Bf jeweils mit öffentlichen Verkehrsmitteln und nicht mit dem Auto gefahren ist.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (der beschwerdeführenden Partei A B und der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22) steht es frei, sich hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu äußern.“
Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt Wien 2/20/21/22 am die Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) der Beschwerdeführerin (der beschwerdeführenden Partei) A B vom gegen den Abweisungsbescheid, wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für C B ab Februar 2013 (bis April 2013) abgewiesen wird, vom , dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO elektronisch vorgelegt habe.
In den elektronisch vorgelegten Akten befinde sich ein Antrag von A B betreffend Familienbeihilfe (Formular Beih 1) vom (eingelangt ) sowie ein weiterer (formloser) Antrag vom . Ein Antrag vom , auf den sich der angefochtene Abweisungsbescheid vom bezieht, sei dem Gericht nicht vorgelegt worden.
Das Finanzamt gab hierauf mit E-Mail vom bekannt:
„…Wie in den elektronisch übermittelten Unterlagen ersichtlich wurde am ein Antrag auf Familienbeihilfe, unterschrieben am , in der gemeinsamen Einlaufstelle der FÄ Wien abgegeben.
Der Antrag wurde von der Scanabteilung nicht mit dem tatsächlichen Eingangsdatum gescannt, sondern mit dem Datum . Dieses ist am Barcode links auf der ersten Seite des Antrages ersichtlich.
Das vom Datum der Antragstellung abweichende Scandatum wird auch ins DB7 programmgesteuert übernommen und beim automatisierten Abweisungsbescheid als Antragsdatum eingespielt.
Es existiert daher kein Antrag mit dem Datum .
Diese in den Anfängen des Scannprozesses aufgetretenen „Kinderkrankheiten“ wurden mittlerweile bereinigt und sollten nicht mehr vorkommen.
Das Verfahren betrifft daher den Antrag vom , eingegangen am , welcher mit Bescheid vom abgewiesen wurde.
Bei dem Verfahren handelt es um eine Frage des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, Berufsausbildung und nicht, wie dem Ausführungen im Beschluss zu entnehmen, um eine Frage zum Pendlerpauschale. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die FB von 02/2013 bis 04/2013 zusteht…“
Die Bf äußerte sich zum Beschluss und zum ihr vom Gericht zur Kenntnis gebrachten E-Mail des Finanzamtes nach einem Telefonat mit der Richterin mit E-Mail vom wie folgt:
„…zunächst einmal vielen Dank für ihr erläuterndes persönliches Gespräch und obige Zusendung der FA-Stellungnahme.
Nachdem ich obiges Mail gelesen habe verstehe ich nun auch den schriftlichen Beschluss, worin es um öffentliche Verkehrsmittel und Pendlerpauschalen geht, obwohl es sich meinerseits lediglich um den Antrag der Familienbeihilfe handelt.
Dass es sich hierbei um einen Irrtum des FA handelt, ist wohl mit dem Schreiben geklärt.
Außerdem meint das Finanzamt darin - anders als voriges Jahr - dass mir die Familienbeihilfe nun doch ab Februar 2013 zustünde, was mich bzw. meine Tochter natürlich sehr freut. Jedoch wäre diese Entscheidung schon voriges Jahr gefallen, dann hätten wir uns alle diese Berufung erspart.
Ich weiß nicht, ob sie Frau Wanke, über den Umfang und die Gegebenheiten meines Antrages und der Ablehnungen genau Bescheid wissen, und ob dies für eine genauere Prüfung überhaupt nötig ist. Dennoch möchte ich sie über den Ablauf des Antrages informieren.
Meine Tochter C hatte nach der Matura schon mal ein Studium begonnen. Die Inhalte waren für sie zu schwierig und so kam es auch, dass sie die Prüfung nicht schaffte. Sie entschloss sich daraufhin dieses Studium abzubrechen und erst wieder eines zu beginnen, wenn sie genau wüsste, was ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechen könnte. In der Zwischenzeit entschied sie sich zu arbeiten.
Im Februar 2013 begann sie das Studium "Angewandte Fotografie" an der Fh St. Pölten.
Daraufhin stellte ich Ende Februar den Antrag auf Familienbeihilfe.
Im Schreiben vom lehnte man mein Ansuchen ab Februar ab und informierte mich, dass mir die FBhH nach gegebenen Umständen erst nach einem Erfolgsnachweis zustehen würde ich aber Einspruch erheben könnte.
Das tat ich auch, weil C nicht aus einer Launenhaftigkeit oder nur so zum Spaß keinen Erfolgsnachweis erbrachte, sondern weil es für sie zu schwierig war und weiters, weil C in ihrem jetzigen Studium ihre erste Prüfung erst im Juni 2013 ablegen würde und ihr die FBH als wertvolle finanzielle Unterstützung - Arbeitsmaterial, Fahrkosten, Studiumskosten usw. -von Februar bis Juni sehr fehlen würde.
Daraufhin sandte ich am eine Berufung, welche trotz Faxbestätigung meinerseits nie beim zuständigen Sachbearbeiter ankam.
Dies bemerkte ich aber erst im Juni 2013, als ich mich telefonisch bzgl. meiner Berufung erkundigen wollte. Die Sachbearbeiterin hatte aber nichts vorliegen. So sandte ich abermals am den Beschluss zusätzlich mit der damaligen Faxbestätigung und außerdem legte ich den mittlerweile bereits vorhandenen Erfolgsnachweis bei. Nachdem man mir erklärte, dass es nicht üblich sei, den Erhalt eines Schreibens zu bestätigen, rief ich Frau … an, um mir zumindest telefonisch die Gewissheit über die Ankunft meiner Berufung zu sichern, sodass es nicht wieder zu so einer Situation kommen würde.
Anfang Oktober erhielt ich dann ein Schreiben datiert , worin man mich mit einer Frist bis aufforderte den Erfolgsnachweis zu erbringen, welchen ich schon im Juni erbracht habe und bat somit telefonisch bezüglich der weiters erwünschten Fortsetzungsbestätigung, die Frist vom 14.10. zu verlängern und zu warten, bis ich von der FH St. Pölten diese Bestätigung erhalten würde.
Am war es dann auch so weit und so sandte ich diese plus alle anderen Nachweise am per Fax. Zur Sicherheit erkundigte ich mich telefonisch, ob auch alles angekommen sei, was mir auch bestätigt wurde.
Am erhielt ich dann ein Schreiben über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe wegen Fehlens irgendwelcher Nachweise, die ich aber alle am gefaxt habe (einige auch schon vorher).
Daraufhin rief ich wieder beim FA an und eine Dame, die diesen Fall auch nicht mehr verstand, empfahl mir einen Vorlageantrag zu machen.
Diesen sandte ich am und bat zusätzlich um Klärung. Ob mein Fax vom 24.10. mit allen nötigen Unterlagen übersehen oder wieder einmal nicht beim Sachbearbeiter angekommen ist, das weiß ich gar nicht mehr, ich habe auf jeden Fall die Faxbestätigung, welche ich auch dann noch dazu legte.
Anfang Februar rief mich Frau D an, welche die Hopalas bezüglich meiner Anträge und Unterlagen, welche wohl ersichtlich vorhanden waren, selbst nicht verstand, um mich in Kenntnis zu setzten, dass mir die FBH ab Mai 2013 nun zustehen würde und empfahl mir einen Vorlagenantrag an das Bundesfinanzgericht für fehlenden Zeitraum von Feb - April 2012 zu stellen. Frau D hat mir alles sehr verständlich erklärt, war ausgesprochen freundlich und kompetent - also ein Segen im Vergleich zu den vorherigen Gesprächen- dennoch wäre meiner Tochter mehr geholfen gewesen, wenn ich die Familienbeihilfe, die mir ab Mai zugesagt wurde, gleich und nicht erst im Februar erhalten hätte.
Diesen Antrag stellte ich am .
Die allerletzte Information erhielt ich nun von ihnen.
Ich habe also die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und hoffe ihnen mit meiner Stellungnahme einen zusätzlichen Einblick gegeben zu haben…“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die im Jahr 1991 geborene Tochter der Bf maturierte im Juni 2010 und begann im Oktober 2010 die Studien Orientalistik und Romanistik, denen sie bis April 2011 nachging. Ein Studienerfolg für diese Studien wurde nicht nachgewiesen.
Im Februar 2013 inskribierte die Tochter an der Fachhochschule St. Pölten den Lehrgang „Angewandte Fotografie“ als außerordentliche Hörerin. Die Ausbildung fand blockweise zu folgenden Zeiten statt: Do., 18.30-21.00, Fr ., 9.00-19.00, Sa., 9.00-17.00; umfasste also zumindest – ohne die Fahrzeiten von Wien nach St. Pölten und zurück sowie Vor- und Nachbereitungszeiten – 20,5 Wochenstunden. Das erste Semester wurde mit jedenfalls bis Mai 2013 erreichten 16 ECTS-Punkten erfolgreich abgeschlossen.
Ab Oktober 2013 wurde außerdem an der Universität Wien das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft begonnen.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
Ergänzend stellt das Gericht fest, dass die durchschnittliche Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung der Bf und der Fachhochschule – je nach Verkehrsverbindung – hin und zurück über 3 ¾ Stunden beträgt (nach dem Routenplaner www.anachb.at ergeben sich Wegzeiten von über 1 ½ Stunden in eine Richtung; der Pendlerrechner des BMF (www.bmf.gv.at/pendlerrechner) geht – für den Abfragetag Freitag, , 9:00 bis 19:00 Uhr - von einer Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück von 225 Minuten, also 3 ¾ Stunden, aus; die Park & Ride-Variante mit 189 Minuten, also etwas über 3 Stunden, kommt – schon abgesehen davon, dass die vom Pendlerrechner vorgeschlagene Variante, Wien mit dem Auto bis zum Park & Ride Hütteldorf zu queren und dann mit dem Zug weiterzufahren, angesichts der Verkehrsverhältnisse in Wien kein vernünftiger Mensch wählen würde – bei Auszubildenden, die typischerweise über kein eigenes Kfz verfügen, nicht in Betracht). Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Tochter der Bf jeweils mit öffentlichen Verkehrsmitteln und nicht mit dem Auto gefahren ist.
Die Parteien haben sich in Verkennung der Rechtserheblichkeit dieser Feststellung für das weitere Verfahren zu dieser Feststellung nicht geäußert und bloß darauf verwiesen, dass hier nicht das Pendlerpauschale strittig sei, was von niemandem behauptet wurde.
Schlussendlich wird festgestellt, dass die Bf am einen Antrag auf Wiederzuerkennung von Familienbeihilfe gestellt hat, der am bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien einlangte. Dieser Antrag wurde von der Scanabteilung nicht mit dem tatsächlichen Eingangsdatum gescannt, sondern mit dem Datum . Ein Antrag mit Datum existiert nicht. Am wurde ein formloser Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für C B ab Mai 2013 gestellt.
Das Gericht folgt dazu dem Vorbringen der belangten Behörde, das mit der Aktenlage, soweit dem Gericht Unterlagen vorgelegt wurden, übereinstimmt.
Der angefochtene Bescheid spricht daher mit der Abweisung eines Antrags „vom “ über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().
Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen ().
In diesem Zusammenhang ist etwa auf das Erkenntnis , zu verweisen, wobei es in diesem Verfahren ebenfalls auch um die Aktenführung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 in Familienbeihilfensachen ging. Im Sinne dieses Erkenntnisses wurde die Ungereimtheit zwischen Aktenlage und angefochtenem Bescheid aufgeklärt.
Da die Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.
Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen Antrag vom erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG die Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Rechtsfolgen sind aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ableitbar, entgegenstehende oder widersprüchliche Judikatur ist diesbezüglich im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht ersichtlich.
Für das weitere Verfahren ist zu bemerken:
Der beim Finanzamt am eingelangte Antrag vom ist weiterhin unerledigt.
Das Finanzamt hat für den Zeitraum Februar bis April 2013 die Gewährung von Familienbeihilfe versagt, geht jedoch im Vorlagebericht davon aus, dass der Bf auch für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zustehe, wenn die Fachhochschule St. Pölten mit ihrem Lehrgang nicht unter die Bestimmung des § 3 Studienförderungsgesetz falle, ohne sich jedoch zu dieser Frage zu äußern.
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“
§ 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:
„§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
1. die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
2. denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.“
Gemäß § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG haben Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.
Gemäß § 4 Abs. 2 FHStG sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
§ 9 FHStG lautet:
„§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung “Akademische ...” bzw. “Akademischer ...” mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“
Strittig ist, ob der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 für die ersten drei Monate der Ausbildung an der Fachhochschule St. Pölten erfüllt ist. Ein Anspruch nach einer anderen Bestimmung des § 2 FLAG 1967 ist nicht gegeben.
Aus den Bestätigungen der Fachhochschule St. Pölten ergibt sich im Einklang mit der dargestellten Rechtslage, dass die Tochter der Bf den Lehrgang zur Weiterbildung nicht als ordentliche Studierende, sondern als außerordentliche Studierende besucht hat.
Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber entgegen dem Gesetzeswortlaut auch außerordentliche Hörer an Fachhochschulen den Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 unterwerfen wollte, und auch zeigt die belangte Behörde solche auch nicht auf. Diese hält die Subsumierung des gegenständlichen Lehrganges unter § 3 Studienförderungsgesetz 1992 selbst für fraglich.
Die Zulassung als außerordentlicher Hörer gilt nicht als Studium iSd des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967. Eine Berufsausbildung nach den allgemeinen Voraussetzungen einer Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967) kann jedoch vorliegen (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 66).
Auch der VwGH ist in Zusammenhang mit einem Fachhochschullehrgang „Akademischer Wellnessmanager“ nicht von einem Studium als ordentlicher Studierender, sondern von einer möglichen Berufsausbildung nach von § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 ausgegangen (; die sonstigen Entscheidungen des Höchstgerichts betreffen Bachelor- oder Masterstudien an Fachhochschulen).
Es ist daher zu prüfen, ob die Tochter im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurde und ihr durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Dass die Tochter für einen Beruf ausgebildet wurde, ist unstrittig.
Fraglich ist, ob ihr durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich war.
Ausbildungsmaßnahmen müssen, um Anspruch auf die Familienbeihilfe zu vermitteln, die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39).
Der Unabhängige Finanzsenat hat () den zeitlichen Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert.
Nach Lenneis, a.a.O, liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 – analog zum Besuch einer AHS und BHS – generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt.
Nun beträgt nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits die reine Unterrichtszeit in St. Pölten 20 ½ Stunden. Hinzu kommen Fahrzeiten von rund 3 ¾ Stunden an drei Tagen, also von insgesamt 12 ¼ Stunden.
Bereits ohne jegliche Vor- und Nachbereitungszeit ergibt sich hieraus ein wöchentlicher Zeitaufwand für den Ausbildungsbesuch von deutlich mehr 30 Stunden. Der Tochter war daher die Ausübung eines Vollzeitberufs – wie auch von der Bf dargelegt – während der Ausbildung in St. Pölten nicht möglich.
Zwar mit anderer Begründung, aber richtigerweise, hat das Finanzamt für die Zeit ab Mai 2013 Familienbeihilfe gewährt.
Da sich die Tochter der Bf aber in den Monaten Februar, März und April 2013 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ebenfalls in Berufsausbildung befand, steht der Bf für diese Monate Familienbeihilfe zu.
Das Finanzamt räumt in seiner Stellungnahme vom ein, dass der Bf für diese Monate Familienbeihilfe zustehe.
Beabsichtigt das Finanzamt, dem Antrag statt zu geben, ist die neuerliche Erlassung eines Bescheides nicht erforderlich (§ 13 FLAG 1967), sondern die Auszahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 vorzunehmen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 1 FHStG, Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 § 4 Abs. 2 FHStG, Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 § 9 FHStG, Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | BFG-Newsletter 2014/02 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100643.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at