Haftung eines Zessionars für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2014/16/0030. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/6200001/2015 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, X, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH, Gartenaugasse 3, 3500 Krems gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/0000/8/1996, betreffend Rückforderung einer an den Zessionar gezahlten Ausfuhrerstattung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am hat die GmbH, Y, mit Zollanmeldung WE-Nr. 000/000/000000/01/6 insgesamt 3.111,00 kg (Eigenmasse) Rindfleisch des Produktcodes 0201 3000 150 zum Ausfuhrverfahren (Verfahrenscode: 1000 9) angemeldet und dafür die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt. Beigefügt ist ua die Rechnung EX 15 vom .
Im "Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen (A1)" vom wird vom Ausführer die Auszahlung des entsprechenden Betrages auf das Girokonto Nr. 000-000.000, BLZ, beantragt. Im Feld "Zahlungsempfänger" ist ein Stempelabdruck angebracht, wonach dieser Fakturenbetrag unwiderruflich an die Bank mit allen Rechten und Pflichten abgetreten werde und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung daher nur an das genannte Kreditinstitut auf das genannte Konto möglich seien.
Zusätzlich wurde dem Zollamt die Abtretungsanzeige der Bank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (inzwischen geändert auf Bf) vom vorgelegt, in der unter Bezugnahme auf die oa Zollanmeldung darauf hingewiesen wird, dass der Zedent GmbH, Y, seine (ihre) aus der Geschäftsverbindung mit dem Zollamt gegen das Zollamt zustehende(n) bereits entstandenen und künftig entstehenden Forderung(en) an die genannte Bank1 zediert hat. Zahlungen auf die zedierte(n) Forderung(en) könnten ab nun mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die genannte Bank1 erfolgen. Durch diese Zession trete jedoch keine Veränderung der vereinbarten Zahlungstermine ein. Das Zollamt werde höflich ersucht, diese Abtretung zur Kenntnis zu nehmen.
Angaben, auf welches Konto die Zahlungen zu leisten sind, sind der Abtretungsanzeige nicht zu entnehmen.
Der Abtretungsanzeige ist eine Kopie der Abtretungserklärung vom angeschlossen. Darin wird die Forderung an den Drittschuldner Zollamt Salzburg/Erstattungen von ATS 46.927,72 zu Rechnung EX 15 vom im Sinne des Mantelzessionsvertrages vom abgetreten. An wen die Erklärung gerichtet ist, geht daraus nicht hervor (Empfängerfeld nicht ausgefüllt).
Mit Bescheid vom , Zahl: 610/0000/1/1996, hat das damals zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Ausführer auf Grund des oa Antrages eine Ausfuhrerstattung in Höhe von ATS 78.213,00 gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Erstattungsbetrag auf das Girokonto Nr. 000-000.000 bei der Bank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung überwiesen wird.
Mit Zahlungsauftrag Nr. 000000 wurde das Hauptzollamt Salzburg angewiesen, den genannten Betrag auf Grund der Abtretungserklärung der GmbH auf das Girokonto Nr. 000-000.000 der Bank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zu überweisen.
Nachdem das Zollamt vom Ausführer mit Schreiben vom darauf hingewiesen worden ist, dass ein unrichtiger Erstattungssatz zur Anwendung gekommen ist, wurde der Erstattungsbetrag mit Bescheid vom auf ATS 46.928,00 festgesetzt.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung beim Ausführer wurde die gewährte Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom , Zahl: 610/0000/3/1996, von der GmbH zurückgefordert sowie eine Sanktion gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zur Anwendung gebracht. Die Rückforderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Ausführer nicht gelungen sei, den Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nachzuweisen. Dieser Ursprungsnachweis sei bei Erzeugnissen des Produktcodes 0201 3000 150 Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.
Die Rückforderung gegenüber dem Ausführer ist zwischenzeitlich rechtskräftig (Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0212-Z3K/07).
Nachdem der Ausführer den Rückforderungsbetrag nicht entrichtet hat und über die GmbH mit Beschluss des LG vom xxx der Konkurs eröffnet wurde, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattung in Höhe von EUR 3.410,39 mit Bescheid vom , Zahl: 610/0000/8/1996, auch von der Bank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als Zessionar zurückgefordert.
Die dagegen erhobene Berufung vom wurde vom inzwischen zuständigen Zollamt Salzburg mit (Sammel-) Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 600000/AE/0000/12/1996, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist das Zollamt im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des VwGH (, 2002/17/0297), wonach der im Gemeinschaftsrecht in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verwendete Begriff "Zessionar" auch den Neugläubiger einer Sicherungszession bezeichnet, dem die Forderung durch einen Zedenten abgetreten wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat vom , in der die oa Berufungsvorentscheidung dem gesamten Umfang nach angefochten und darüber hinaus beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auf Erstattungen sind gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wurde mit Artikel 54 der ab dem geltenden Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgehoben. Sie galt jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.
Der Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen setzt nach Artikel 13 Absatz 9 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ua den Nachweis voraus, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte der Ursprung der in der Ausfuhranmeldung WE-Nr. 000/000/000000/01/6 angeführten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht nachgewiesen werden, weshalb aus den genannten Gründen kein Erstattungsanspruch besteht.
Artikel 11 Absatz 3 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 lautete in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 vom :
"Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 vierter Unterabsatz einen negativen Betrag zu berücksichtigen, wenn eine Erstattung unrechtmäßig gewährt wird, erstattet der Begünstigte unter Einbeziehung aller nach Absatz 1 erster Unterabsatz fälligen Sanktionen den unrechtmäßig erhaltenen Betrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückerstattung.
Dabei gilt jedoch folgendes:
- Ist die Erstattung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so entspricht die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Wiedereinziehung der fälligen Beträge;
- ist die Sicherheit bereits freigegeben, so erstattet der Ausführer den entsprechenden Betrag samt Zinsen für die Zeit zwischen der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Erstattungsgewährung.
Die Zahlung erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Antrags auf Erstattung.
Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Landesrechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.
Erfolgt die unrechtmäßige Zahlung durch Verschulden der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des unrechtmäßig erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben.
Wird die Erstattung einem Zessionar gewährt, so haften er und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge, freigegebener Sicherheiten und der im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr anfallenden Zinsen. Die Verantwortung des Zessionars beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen."
In der Erwägungsgründen zu Verordnung (EG) Nr. 2945/94 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge führt die Kommission dazu auszugsweise aus:
"Die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er sonst zu Unrecht erhalten hätte. Bewusst falsche Angaben sollten billigerweise noch schärfer geahndet werden.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gezahlten Beträge wiedereinzuziehen. Um die Gleichbehandlung aller Exporteure in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen ausdrücklich vorzusehen, daß jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Dazu sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln. Zum besseren Schutz der finanziellen Belange der Gemeinschaft sollte die vorgenannte Verpflichtung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Zessionar gelten. Die wiedereingezogenen Beträge, die erhobenen Zinsen und die Sanktionen sind dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gutzuschreiben."
Nachdem die Erfahrung bei der Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gezeigt hat, dass einige Vorschriften deutlicher gefasst und geändert werden müssen, wurde der Text von Artikel 11 aus Gründen der Klarheit mit Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom ersetzt. Artikel 11 Absatz 3 sechster Unterabsatz erhielt folgende Fassung:
"Wird die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften er und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und anfallender Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Zessionars beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen."
Aus den genannten Gründen war die gewährte Ausfuhrerstattung vom Ausführer zurückzufordern und kam zusätzlich eine Sanktion zur Anwendung.
Als Ausführer bzw Zedent wird im angefochtenen Rückforderungsbescheid der belangten Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung fälschlicherweise das zur Gruppe gehörende Unternehmen HandelsgmbH, Y, genannt. Dadurch kam es im gegenständlichen Verfahren zu einer gewissen Verwirrung hinsichtlich der Person des Ausführers. Auch im Rechtsbehelfsverfahren wird von der Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mehrfach ihre Geschäftsverbindungen mit dem irrtümlich genannten Unternehmen dargestellt und damit argumentiert, das Zollamt begründe die Rückforderung mit Feststellungen, die eine andere Gesellschaft, nämlich die GmbH, betreffen. Offensichtlich ging die Bf in Unkenntnis der an den Ausführer ergangenen Bescheide davon aus, dass das gegenständliche Rückforderungsverfahren tatsächlich einen "Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen" der HandelsgmbH betrifft.
Bereits am bringt die Bf in Ergänzung der Berufung vom vor, sie sei entgegen bisherigen Annahmen nicht als Zessionarin anzusehen.
Laut Ergänzung der Berufung mit Schreiben vom seien die Erstattungsbeträge nicht ihr als Zessionarin zugekommen, sondern wären direkt an die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragende HandelsgmbH zur Auszahlung gebracht worden. Die Bf wäre in Ansehung des Kontos Nr. 000-000.000, auf welches die Auszahlungen erfolgten, zwar kontoführende Bank, nicht jedoch Empfänger und/oder Dispositionsberechtigter. Der kontoführenden Bank seien keinerlei Rechte zugestanden, direkt auf das Konto zuzugreifen, vielmehr wäre es dem Kontoinhaber freigestanden, über Guthaben zu disponieren. Ein "Kontoeröffnungsantrag/Unterschriftsprobenblatt" sowie eine chronologische Aufstellung der Kontobewegungen für das betreffende Konto sind dem Schreiben angeschlossen.
Für das Bundesfinanzgericht stellt sich der Sachverhalt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung so dar, dass Inhaber des Kontos Nr. 000-000.000 bei der Bank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung die HandelsgmbH gewesen ist.
Um beim Export von Rindfleisch in Drittländer für eine möglichst große Menge Ausfuhrerstattungen lukrieren zu können, haben neben der HandelsgmbH auch andere Firmen der Gruppe, darunter die GmbH, bei der Agrarmarkt Austria die Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen beantragt und in der Folge Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen gestellt. Die Prokuristin der HandelsgmbH war gleichzeitig (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der GmbH; die Firmen hatten auch dieselbe Geschäftsanschrift. In der Praxis litt darunter die Abgrenzung der Geschäfte der einzelnen Firmen.
So wurde dem Zollamt Salzburg/Erstattungen von der GmbH Anfang September 1996 bei Übermittlung der Daten für die Vergabe des Personenkontos mitgeteilt, bei Zahlungsweg 002 (Abtretung) möge die Zahlung auf das Konto Nr. 000-000.000 erfolgen. Dass es sich dabei um das Konto der HandelsgmbH handelte, war für die Zahlstelle nicht auf den ersten Blick ersichtlich, zumal der Inhaber des Kontos bei der Variante "Abtretung" nicht ausdrücklich anzugeben war. Allerdings hätte hinterfragt werden müssen, warum das genannte Konto auch von anderen Firmen der Gruppe bei Bekanntgabe der Zahlungsdaten angegeben wurde.
Der in der Abtretungserklärung des Ausführers angesprochene Mantelzessionsvertrag vom ist dem vorliegenden Erstattungsdossier nicht angeschlossen und existiert laut Aktenlage auch nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die GmbH als auch die Bf und das Zollamt Salzburg/Erstattungen hinsichtlich der (behaupteten) Zessionsvereinbarung mehr Sorgfalt hätten walten lassen müssen.
Wie in der Praxis häufig üblich, wurden die Exporte, die unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen abgewickelt wurden, von der Bank vorfinanziert. Das geschah in der Weise, dass die Bank die zu erwartende Ausfuhrerstattung über einen Kredit bevorschusste und sich im Gegenzug den Ausfuhrerstattungsanspruch (teilweise) zur Sicherung ihres Anspruchs aus dem Kreditvertrag sicherungshalber abtreten ließ.
Die Zession, auf die die Bank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in der Abtretungsanzeige Bezug nimmt, bestand allerdings zwischen der HandelsgmbH und der Bank. Die Zahlungen der belangten Behörde auf das Konto Nr. 000-000.000 dienten also allenfalls der Sicherung der Forderungen der Bf gegenüber der HandelsgmbH; zwischen der Bf und der GmbH war laut Aktenlage weder ein Zessionsvertrag abgeschlossen noch war dieser ein Kredit eingeräumt.
Freilich kommt es nicht allein auf den reinen unmittelbaren Zahlungsweg an. Wesentlich ist nicht, unter wessen Namen das Bankkonto, auf welches die Erstattungsbeträge überwiesen werden, geführt wird, sondern wer Leistungsempfänger der Zahlung ist.
Im vorliegenden Fall ist die GmbH Inhaber der Rechte aus der Ausfuhrlizenz, die bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren abgeschrieben wurde; sie ist zollrechtlicher und erstattungsrechtlicher Ausführer und hat den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen gestellt.
In Ermangelung eines entsprechenden Vertrages mit der Bf hat die GmbH die ihr als Ausführer und Erstattungswerber zustehenden Erstattungsbeträge nicht wirksam abgetreten und konnte die Bf nicht Zessionar im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 werden. Daraus folgt, dass die verfahrensgegenständliche Erstattung nicht an die Bf als Zessionar gezahlt worden sein kann und diese auch nicht als Gesamtschuldner für die Rückzahlung haftet.
Da sich der angefochtene Rückforderungsbescheid schon aus den angeführten Gründen als rechtswidrig erweist, erübrigt es sich, auf das umfangreiche sonstige Vorbringen der Bf und auf andere Aspekte - etwa auf die Frage, ob die Zahlstelle statt eines (weiteren) Rückforderungsbescheides einen Haftungsbescheid hätte erlassen müssen - einzugehen.
Da hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Rückforderung und der Frage, ob die Erstattung an die Bf als Zessionar gezahlt wurde, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 11 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1 Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 6 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1 |
Schlagworte | Ausfuhrerstattung Rückforderung Zession Zessionar Abtretung Haftung Gesamtschuldner Rindfleisch Ursprung |
Verweise | ZRV/0212-Z3K/07 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200045.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAB-51481