Anfechtbarkeit abgeleiteter Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide
VfGH-Beschwerde zur Zl. E 839/2014 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH abgetreten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, StNr.: xxx, betreffend Einkommensteuer 2006 (Bescheid vom ) und Anspruchszinsen für das Jahr 2006 (Bescheid vom ) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom erfolgte gemäß § 295 Abs. 1 BAO eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 vom . Die Änderung erfolgte auf Grund des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 vom . Der Einkünftefeststellungsbescheid für 2006 vom erging als verbundener Sachbescheid gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Zusammenhang mit dem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom .
Gleichzeitig wurden mit Bescheid vom Anspruchszinsen in Höhe von 1.377,78 € Euro für das Jahr 2006 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Berufung mit der Begründung die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig ergangen, da der Feststellungsbescheid rechtswidrig sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1470-L/11 wurde über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 entschieden, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom , RV/0733-L/09, RV/0698-L/09 die Berufung vom zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/15/0052 wurde der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0733-L/09, RV/0698-L/09 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter Hinweis auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/15/0062 aufgehoben. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beseitigung von Grundlagenbescheiden durch Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht schon den Wegfall der davon abgeleiteten Bescheide bewirkt.
Mit Bescheid vom erfolgte gemäß § 295 Abs. 1 BAO eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 vom . Dabei blieb die Einkommensteuer unverändert.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom auf die Zusammenhänge von Grundlagen bzw. Stammabgabenbescheide und abgeleitete Abgabenbescheide, sowie auf die dazu ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
Dem Hinweis des Gerichtes, dass die Beschwerde im Lichte der zitierten Judikatur wenig erfolgversprechend sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass damit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers "völlig ad absurdum" geführt werde. Er verwies auf den vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erkannten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates und führte aus, dass durch eine Zurücknahme der Beschwerde der Rechtsweg abgeschnitten werde und darin "die Verletzung gewichtiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (zumindest Gleichheit, gesetzlicher Richter) zu erblicken" sei.
Der Vertreter des Finanzamtes verweist in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/15/0150. Zudem verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes in Zusammenhang mit einen gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss (vgl. etwa zu RV/5101170/2012).
Der Beschwerdeführer hält in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am bisherigen Beschwerdevorbringen fest. Der Bf. verweist auf das Grundlagenverfahren und bringt vor, dass er sich in seinen Rechten verletzt fühlt, da in dieser Angelegenheit derzeit nicht verhandelt wird. Dazu führt der Richter aus, dass diese Angelegenheit derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (vgl. Verfahren zu 2012/15/0045) und auf eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewartet wird.
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
§ 252 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."
§ 253 BAO lautet:
"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."
Erwägungen
Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2006 vom durch den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom ersetzt wurde, wirkt die Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid für 2006 vom gemäß § 253 BAO weiter.
Die Anfechtung eines Steuerbescheids, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheids begründet ist, ist gemäß § 252 Abs. 1 BAO in der Sache abzuweisen (vgl ).
§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehören die Anspruchszinsen. Anspruchszinsen sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. ). Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. ).
Änderungen von Bescheiden nach § 295 BAO haben zwingend zu erfolgen (vgl. ), wobei mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides gewartet werden kann, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden gemäß § 295 Abs. 1 BAO kann mittels Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, § 284 Anm. 3). Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet.
Im Lichte dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In Hinblick auf die wiederholt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Rechtsschutz gegen abgeleitete Bescheide im Falle der Abänderung des Grundlagenbescheides jedenfalls gegeben ist, sind auch die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht nachvollziehbar.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101164.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at