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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2014, RV/7102096/2013

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes  betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird teilweise Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2005 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte - soweit im streitgegenständlichen Verfahren noch strittig - in seiner elektronisch eingebrachten Steuererklärung Aufwendungen für einen bei der Defensio zur Masterthese und Graduierungsfeier getragenen Anzug als Werbungskosten in Höhe von € 578,85 und Aufwendungen für einen Drucker in Höhe von € 225,42 geltend.

Der Bf. wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 veranlagt und berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen für den Anzug mit der Begründung nicht als Werbungskosten, dass bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung es sich nicht um solche für typische Berufskleidung handle. Die Kosten hinsichtlich Drucker wurden nicht anerkannt, da kein belegmäßiger Nachweis (durch Fremdbelege) erbracht worden sei.

Mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Berufung erhoben und begründend u.a. ausgeführt, die Nichtanerkennung der Aufwendungen für den Drucker könne nicht akzeptiert werden und könne der Bf. den Kollegen, über den der Drucker angeschafft wurde, als Zeugen bringen.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 als unbegründet ab. Hinsichtlich des Druckers wurde begründend ausgeführt, grundsätzlich seien Werbungskosten mit Beleg oder anderen tauglichen Beweismitteln konkret nachzuweisen. Sei der konkrete Nachweis zum Beispiel auf Grund der Nachweisführung mit unzumutbarem Aufwand verbunden, seien die Werbungskosten glaubhaft zu machen, wobei die Basisdaten für die Glaubhaftmachung zu erbringen seien. Da der Bf. für den Drucker keine Rechung habe vorlegen können, haben diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.

Der Bf. stellte mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte wie folgt aus:
"Die Ablehnung des Druckers ist völlig falsch. Weitere Beweise für die Abwicklung durch den Kollegen sind vorhanden und können jederzeit übermittelt werden (Bestellung im Internet und die Nachricht dass der Drucker geliefert wurde und Abholbereit ist). Der Kollege der die Abwicklung für mich durchgeführt hat kann jederzeit über die Richtigkeit der Angaben befragt werden.
Die Ablehnung des Anzuges ist auch völlig falsch, da der alte Anzug bei der Defensio durch einhaken der Tasche an der Tischkante beim aufstehen zerstört wurde. Dieser Schaden entstand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung und ist somit abzugsberechtigt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Aufwendungen für die Anschaffung eines Anzuges für eine Defensio und Graduierungsfeier Werbungskosten darstellen. Weiters ist strittig, ob die Aufwendungen für die Anschaffung eines Druckers nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden konnten.

Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 97/15/0079, 0080, und vom , 94/13/0196). Typische Berufskleidung ist eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0219, Slg.Nr. 7704/F).

Auszugehen ist im Beschwerdefall davon, dass es sich bei den in Rede stehenden, nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken ihrer Art nach ("Anzug für Graduierungsfeier" bestehend aus Herren-Hose, Herren-Sakko, und Herren-Krawatte) um solche bürgerlicher Bekleidung handelt, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. unterliegen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, Tz 5 zu § 20, Stichwort "Arbeitskleidung" und Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 20 Rz 90, Stichwort "Kleidung"), wobei in Bezug auf die Beurteilung der Abziehbarkeit im Bereich der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die gleichen Grundsätze gelten wie bei den Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 4 Tz 330 Stichwort "Kleidung").

Da die Aufwendungen für einen Anzug daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, können auch Aufwendungen für die Anschaffung eines Ersatzanzuges für einen im Rahmen der Defensio beschädigten Anzug als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Damit war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

Ist ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB ; , 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. abermals ). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ().
Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus ().

Der Beschwerdeführer hat aus folgenden Gründen die für den streitgegentändlichen Drucker getätigten Aufwendungen nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht: Der Bf. gab seinen Kollegen als Zeugen bekannt, der für ihn den Drucker bestellt hat. Weiters übermittelte er einen E-Mail-Verkehr aus dem hervorgeht, dass der Drucker und auch eine Rechnung über den angeführten Betrag vom Kollegen an ihn übermittelt wurde (siehe AN-Akt S 35 - 37). Die Aufwendungen für den streitgegenständlichen Drucker können daher anerkannt werden.


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Werbungkosten 2012
Werbungskosten laut Finanzamt
5.855,34
Aufwendungen für Drucker laut BFG
225,42
Summe Werbungskosten laut BFG
6.080,76

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Anzuges und eines Druckers, waren lediglich die Umstände des konkreten Falles maßgeblich. Diesen den Tatsachenbereich betreffenden Fragen kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102096.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at