Architekt: Verluste aus einer nach Pensionierung stark eingeschränkten Tätigkeit (Kriterienprüfung); Bezirksrat: Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des D gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 gerichtet ist, teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
2. Der Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2009 gerichtet ist, teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.
Die Fälligkeit der Abgaben ist der Buchungsmittteilung des Finanzamtes zu entnehmen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) hatte seine selbständige Tätigkeit als Architekt laut eigenen Angaben mit Ende 2008 aufgegeben (handschriftliche Mitteilung samt Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- Vorauszahlungen anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am ; siehe Steuerakt für 2009, Blatt 1).
Im Streitjahr, davor und danach war er als Bezirksrat in Wien politisch tätig. Neben den vom Land Wien gewährten Funktionsgebühren (steuerpflichtig laut Lohnzettel: 8.296,66 Euro) bezog er im Streitjahr Einkünfte aus Pensionen von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieur-Konsulenten.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden veranlagte das Finanzamt den Bf wegen Nichtabgabe seiner Steuererklärungen im Schätzungsweg zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer, wogegen er unter gleichzeitiger Einbringung der Steuererklärungen fristgerecht Berufung erhob.
Hinsichtlich Umsatzsteuer erklärte der Bf steuerpflichtige Entgelte zum Normalsteuersatz in Höhe von 1.941,12 Euro und machte (undetailliert) Vorsteuern iHv 2.176,86 Euro geltend, woraus eine Gutschrift von 1.823,34 Euro resultierte.
Der Beilage zur Einkommensteuererklärung (E 1a) ist die Herleitung des erklärten Verlustes aus selbständiger Arbeit von - 13.061,18 Euro, ermittelt nach dem USt- Nettosystem, wie folgt zu entnehmen:
Einnahmen: Nettoumsatz wie oben;
Betriebsausgaben:
- Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe 1.742,28 Euro;
- tatsächliche Kfz- Kosten 600,00 Euro;
- Miet- und Pachtaufwand 9.140,28 Euro;
- übrige Betriebsausgaben 4.314,48 Euro.
Richtig berechnet ergeben die Ansätze einen Verlust von -13.855,92 Euro.
Den Steuererklärungen war ein – offenbar nicht den Akten der Baupolizei entnommener, sondern vom Bf selbst angefertigter – undatierter, mit Funktionsbezeichnungen versehener Grundrissplan jener Wohnung beigefügt, die der Bf als seinen Arbeitsort bezeichnete. Der Plan sollte zeigen, dass die Wohnung im Streitzeitraum nur der beruflichen Tätigkeit diente; andererseits stellte diese Wohnung nach den bisherigen Angaben des Bf und, wie aus den Bezugsbestätigungen der verschiedenen lohnauszahlenden Stellen hervorgeht, im Streitzeitraum den (einzigen) Wohnsitz des Bf dar.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt um Ergänzung im Sachverhalt:
Während der Bf anlässlich seines Antrages auf Herabsetzung der ESt- VZ 2009 die Einstellung seiner selbständigen Tätigkeit ("ab 2009") gemeldet habe, begehre er nunmehr in den Erklärungen für 2009 und 2010 die Berücksichtigung von Mietaufwendungen annähernd wie in den Vorjahren. Die geltend gemachten Ausgaben für Miete und sonstige Aufwendungen seien aufzugliedern. Bemerkt werde, dass im vorgelegten Wohnungsplan weder Wohn- noch Schlafzimmer aufschienen. Bei Vorliegen einer Mischnutzung seien die Wohnungskosten nicht abzugsfähig.
Da der Bf seit 2008 aus der selbständigen Tätigkeit Verluste erzielt habe, wobei die Fixkosten bei weitem die Umsätze überstiegen, werde um Vorlage einer Planrechnung und der Umsatzentwicklung gebeten, sowie um Bekanntgabe, für welche Auftraggeber der Bf gearbeitet habe. Zur Beantwortung wurde eine Frist bis eingeräumt. Die – auf dem Kuvert fälschlich mit dem Inhalt "Bescheide vom " bezeichnete – Zusendung wurde vom Bf am persönlich übernommen (Empfangsbestätigung durch Unterschrift auf dem Rückschein). Nach ungenutztem Verstreichen der Antwortfrist erinnerte das Finanzamt den Bf an den Vorhalt unter Setzung einer Nachfrist bis . Der Bf ersuchte am selben Tag telefonisch, ihm den Vorhalt neuerlich zu übersenden, da er ihn nicht erhalten habe, die Erinnerung hingegen schon. Das Finanzamt versandte den Vorhalt ein zweites Mal und setzte eine weitere Nachfrist bis .
Nach Ausbleiben einer Antwort erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher es die angefochtenen Bescheide änderte:
- Hinsichtlich der Umsatzsteuer versagte es den Vorsteuerabzug für Kosten eines Pkw (??),Miet- und Pachtaufwand sowie für nicht nachgewiesene "übrige Betriebsausgaben"; hingegen gewährte es den Abzug von Vorsteuern für "Waren, Roh- und Hilfsstoffe" (netto: 1.742,28 Euro).
- Hinsichtlich der Einkommensteuer versagte es den geltend gemachten Aufwendungen für Miete und "übrige Betriebsausgaben" (nicht aber den Kosten für den Bezug von Waren,
Roh- und Hilfsstoffen sowie den Kosten für das Kfz) die Anerkennung als Betriebsausgaben.
- An Sonderausgaben fanden die in Höhe von € 2.676,00 geltend gemachten Krankenversicherungsprämien nur mit € 60,00 Einkommen mindernde Berücksichtigung.
Dagegen erhob der Bf fristgerecht Vorlageantrag an den UFS und stellte ferner den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Das Finanzamt verfügte daraufhin eine Nachschau (§ 144 BAO) in der streitgegenständlichen Wohnung. Das Ergebnis dieses Ortsaugenscheins ist in einem Aktenvermerk des Erhebungsorgans vom festgehalten. Darin ist zu lesen:
"Die Wohnung wurde besichtigt, ein Wohnungsplan wurde vorgelegt. (…) angemerkt, dass der Abgabepflichtige laut eigener Aussage eigentlich dort nicht wohnt, sondern an einer anderen Adresse, bei einer Bekannten. Diese Adresse (hat er) trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben. Die Wohnung wird auch, soweit … wahrgenommen werden konnte, offensichtlich nicht ständig bewohnt, zumindest lässt der (äußere) Eindruck nicht darauf schließen (Fotos im Akt).
Hinsichtlich der vom Bf ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeiten ist zu differenzieren zwischen der selbständigen Tätigkeit als Architekt und der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit als Bezirksrat.
Die Wohnung verfügt über 3 Haupträume (1 Büro, 1 Büro/Besprechungszimmer), Küche, Bad und WC; kein eigenes eingerichtetes Schlafzimmer – Indiz dafür, dass der Bw die Wohnung nicht ständig als Wohnsitz nutzt.
() selbständige Tätigkeit als Architekt wird nach wie vor ausgeübt, Honorar-Einnahmen werden regelmäßig erklärt, die im Zuge des Vorhaltes zur Berufung angeforderte Auflistung der Auftraggeber und Aufgliederung der übrigen Betriebsausgaben wird im Laufe des Juni (Anm.:2012) nachgereicht werden. Einen wesentlich größeren zeitlichen Umfang dürfte jedoch die Tätigkeit als Bezirksrat einnehmen. Laut eigenen Angaben ist der Bf Mitglied des für bauliche Angelegenheiten zuständigen Ausschusses. Eine wesentliche Komponente der Bezirksratstätigkeit besteht darin, bei diesbezüglichen Augenscheinverhandlungen anwesend sein zu müssen und hierüber Berichte und Stellungnahmen abzufassen. Seit 2011 hätten 187 solcher Verhandlungen stattgefunden. Weiters werden in der Wohnung Besprechungen bezüglich Plänen und Projekten abgehalten. Diese werden dann im Ausschuss behandelt bzw. bei der Baupolizei eingereicht, deren intensive Besprechung und Abklärung passiert im Vorhinein, ca. 2 bis 6 mal pro Woche, und dauert mitunter mehrere Stunden (beispielhaft hat der Bw einige Pläne hergezeigt).Weiters werden auch Aktenvermerke, Stellungnahmen für den Bezirksvorsteher etc. verfasst (Beispiel detailliert angeführt).
Zusammenfassend bietet sich daher folgendes Bild: Augenscheinlich wird die Wohnung nicht zum ständigen Wohnen benutzt. Eine private Nutzung ist (höchstens) im untergeordneten Ausmaß erkennbar, wenn man die dort aufgehängten Bilder und Familienandenken in Rechnung stellt. Die Wohnung dürfte daher hauptsächlich betrieblich/beruflich genutzt werden, wobei ein wesentlicher Anteil der Nutzung wohl auf die nichtselbständige Bezirksratstätigkeit entfällt."
Dem Aktenvermerk sind angefügt:
- Ein vom Bf verfasster Wohnungsplan (geometrische Grundrisszeichnung mit den Bürozwecken dienenden Einrichtungsgegenständen; Flächen- und Funktionsangaben handschriftlich eingetragen);
- 20 Fotos, die an Hand der abgebildeten Computer-Arbeitsplätze und Aktenschränke bzw. Aktenablagen den Eindruck überwiegender Arbeitsatmosphäre vermitteln. Allerdings sind auch Einrichtungsgegenstände privaten Charakters zu sehen, und es ist in den Räumlichkeiten, abgesehen von der auf eine ausziehbare Sitzbank reduzierten Schlafgelegenheit, eine umfassende private Nutzungsmöglichkeit für einen Single- Haushalt zu erkennen: Essenszubereitung und Essen in der voll ausgestatteten Küche mit Sitzecke; wohnliche Ruhegelegenheiten; Bilder und Ziergegenstände höchstpersönlicher Natur; Schränke mit teilweise privatem Bibliotheksbestand; Körperpflege in den Nassräumen (Bad/8,5 qm; separates WC/1qm).
Sodann legte das Finanzamt die Berufung dem UFS vor.
In der Vorladung vom zu der für anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung forderte der Referent den Bf auf, folgende Bedenken an Hand zweckentsprechender Nachweise zu beantworten und diese Beweismittel dem UFS so zeitgerecht vorzulegen, dass dem UFS eine zweckdienliche Prüfung derselben noch vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung ermöglicht werde:
- Vorläufig sei davon auszugehen, dass der Bf im Streitzeitraum sehr wohl noch an der betreffenden Adresse gewohnt habe. Der vorgelegte Grundrissplan – undatiert und offensichtlich vom Bw selbst verfasst – enthalte zwar keinen Hinweis auf eine (gemeint: separat vorhandene) Schlafgelegenheit, doch habe der Bf die Wohnung sowohl gegenüber der Abgabenbehörde als auch gegenüber den verschiedenen Arbeitgebern bis heute als seine einzige Wohnanschrift angegeben. Dass er im Streitzeitraum bei einer trotz Aufforderung nicht bekanntgegebenen Person an anderer, ungenannt gebliebener Adresse gewohnt habe; und dass es sich bei dem strittigen Objekt um ausschließlich beruflich genutzte Räumlichkeiten handle, sei nicht erwiesen und vorderhand nicht glaubhaft. Den Gegenbeweis möge er streitzeitraumbezogen führen.
- Da der Aufforderung des Finanzamtes, die geltend gemachten Kosten und Vorsteuern belegmäßig nachzuweisen, nicht entsprochen worden sei, ersuche der UFS den Bf nunmehr, die erfolglos abverlangten Ausgabenbelege und die bisher noch nicht abverlangten Belege für die Kosten bezogener Waren, Roh- und Hilfsstoffe sowie für den Kfz- Aufwand nachzureichen. Die berufliche Veranlassung all dieser Aufwendungen und ihre Zuordnung zur Tätigkeit als Architekt bzw. als Bezirksrat seien nachvollziehbar darzustellen sowie durch geeignete Beweismittel jeder Art zu untermauern.
Der Bf antwortete darauf zunächst nicht inhaltlich. Stattdessen erbat er mit E-Mail vom "Erstreckung" (Vertagung) des Verhandlungstermins und der Frist zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt: Er sei, als er die Vorladung erhielt, bereits gesundheitlich angegriffen gewesen. Nach langwierigen Untersuchungen und einer kurzen Intervention stationärer Art (Verdacht auf Schlaganfall) seien ihm letztendlich ein Tumor sowie praktisch die gesamte Schilddrüse entfernt worden, wobei der histologische Befund hinsichtlich des Tumors noch ausstehe. Beeinträchtigt vom Eingriff und konfrontiert mit weiteren Behandlungen ersuche er um diesen Aufschub. Er sei, wie aus den beiliegenden Unterlagen hervorgehe, zurzeit äußerst schonungsbedürftig und hinsichtlich des ausstehenden Histologie-Befundes angespannt.
Der Referent im UFS folgte der Vertagungsbitte und merkte für die Beantwortung der im Ladungsschreiben gestellten Fragen eine Frist bis vor (E-Mail vom ).
Der Bf antwortete am selben Tag und kündigte an, "den Terminen nach Maßgabe meiner Möglichkeiten" Folge zu leisten. Am reichte er via e-Mail Seite 1 des Mietvertrages betreffend die streitgegenständliche Wohnung nach. Darin wird unter Punkt 1.3. bestimmt, dass der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, und unter Punkt 2., dass das Mietverhältnis am beginnt und auf die Dauer von exakt 5 Jahren abgeschlossen wird. (Offensichtlich wurde es, wie aus den späteren Vorbringen des Bf schlüssig hervorgeht, über den hinaus verlängert). Bestandentgelt ("Hauptmietzins") und Betriebskosten-Pauschale sind gemäß Punkt 3. mittels Dauerauftrag monatlich im Voraus zu entrichten.
Weitere Antworten und Unterlagen welcher Art immer blieben bis zum aus.
Der Referent lud die Parteien des Verfahrens am neuerlich zu einer für anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat und wies auf die in der ersten Ladung gestellten Fragen und Ergänzungsersuchen hin.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Berufungswerber:
"Eingangs möchte ich festhalten, dass ich die Wohnung, deren Kosten ich absetzen möchte, im Oktober 2003 angemietet habe. Ich habe vielleicht 1 ½ Jahre darin gewohnt und gearbeitet, im Anschluss daran bin ich zu meiner Partnerin F, wohnhaft Wien-, gezogen. Dort schlafe ich seitdem fast jeden Tag, bis vielleicht einmal in der Woche; in meiner Arbeitswohnung habe ich von früher private Fahrnisse, nutze sie aber so gut wie ausschließlich für meine Tätigkeit als Bezirksrat und Architekt.
Gemeldet bin ich (dort) allerdings nicht.
Meine Post wird mir in die W-Gasse zugestellt; in der Nähe der (anderenWohnung) habe ich einen Garagenplatz angemietet.
Ich bin als Bezirksrat zeitlich sehr stark ausgelastet. Dies geht über den Umfang, der üblicherweise mit einer Bezirksratstätigkeit verbunden ist, weit hinaus; insbesondere auch deshalb, weil viele Leute zu mir kommen und ich in Bauangelegenheiten des Bezirkes stets eingebunden bin (Bauausschuss etc.).
Architekten kommen regelmäßig zu mir und legen ihre Pläne vor, damit ich ihnen mitteilen kann, ob die Sache vermutlich in Ordnung geht, bevor sie in den Bauausschuss kommt. Sie kommen zu mir in die W-Gasse, weil in der Bezirksvertretung zu wenig Platz ist. Ich bekomme dafür keinen Kostenersatz. Es wäre politisch nicht korrekt, hierfür ein Entgelt zu bekommen.
Ich lege dem Senat exemplarisch einen Ordner mit Unterlagen betreffend- vor. Es handelt sich dabei um ein gerade aktuelles Projekt, ich habe sicher weitere 20 Ordner für andere Projekte angelegt."
"Der Referent legt dem Berufungswerber den Akt mit Fotos seiner Arbeitswohnung vor; der Berufungswerber erklärt die Funktion der einzelnen Gegenstände an Hand des Planes."
Berufungswerber:
"Bei der Couch im Besprechungszimmer handelt es sich um eine Ausziehcouch. Wie erwähnt, schlafe ich, wenn die Besprechungen länger dauern, vielleicht einmal pro Woche in der Wohnung. Die Couch ist aber sehr unbequem."
Über Befragen durch die Finanzamtsvertreterin:
"Bei den kleineren Einnahmen als Architekt handelt es sich hauptsächlich um Aufträge, wie zB Umplanung einer Wohnung in ein Büro oder ähnliches. Ich bin derzeit für die Hausverwaltung X tätig oder für die Hausverwaltung Y.
Ich habe versehentlich heute Belege für das Jahr 2010 mitgenommen."
Beschluss:
Der Senat beschließt, dass die Verhandlung zwecks Belegvorlage 2009 vertagt wird.
Berufungswerber:
"Ich ziehe den Antrag auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat sowie auf mündliche Verhandlung zurück. Die Entscheidung kann daher durch den Berichterstatter (Anm. BFG: = zuständiger Einzelrichter) erfolgen."
Informativ wird festgehalten, dass der Berufungswerber die Belege 2010 an die Amtsvertretung Reg.Rat XY im Original übergibt.
Der Berufungswerber gibt bekannt, dass er die Belege bis spätestens demBerichterstatter übergeben wird."
Mit Schreiben des Einzelrichters vom wurde der Bf an die ausständige Übermittlung der abverlangten Belege erinnert. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die geltend gemachten Kosten und Vorsteuern keine Berücksichtigung finden könnten, wenn (soweit) die erbetenen Beweismittel nicht bis Ende Februar 2014 beigebracht würden.
Der Bf erklärte dazu in seiner e-Mail vom Folgendes:
Er müsse noch um Geduld bitten, da am bereits zum zweiten Mal innerhalb von drei Jahren in sein Büro eingebrochen worden sei (Verweis auf Beilage Anzeigenbestätigung). Es sei diesmal nichts Wesentliches entwendet worden, jedoch seien alle Kästen, Laden "u.a.m." total verwüstet und der Inhalt über den Boden verstreut worden. Er habe daher den Termin beim besten Willen nicht einhalten können und sich erst "heute" () psychisch wieder in der Lage gesehen, das Büro zu betreten - immerhin habe der Einbruch am "" (gemeint wohl: ) während des Tages stattgefunden - und beginne, das Chaos zu beheben. Er ersuche um Verständnis, wenn er noch einige Tage brauche, um Ordnung zu machen.
Bis zur Fällung dieses Erkenntnisses langten jedoch beim BFG weder weitere Zuschriften noch sonstige Rückmeldungen des Bf ein.
Über Ersuchen des Einzelrichters erteilte die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG dem BFG mit e-Mail vom Auskunft gemäß § 143 BAO über die vom Bf im Jahr 2009 geleisteten Zahlungen (Teilbeträge) und die darin enthaltene Umsatzsteuer für Energiebezüge Strom und Gas. Demnach hatte der Bf laut beigefügter Jahresabrechnung insgesamt netto EUR 1.194,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer iHv EUR 238,238,80 an die Energieversorger entrichtet.
Die auf das Bestandentgelt samt Haus- Betriebskosten und Verwaltungsgebühr im Jahr 2009 entfallende Umsatzsteuer war dem vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen.
Beweiswürdigung
Der Bf hat die von ihm abgeforderten und zugesagten Beweismittel dem BFG nicht vorgelegt, wobei es das Gericht als entscheidungswesentlich erachtet, dass der mit Mail bekannt gegebene Wohnungseinbruch erst am stattfand, mehr als 1 Monat nach ungenütztem Verstreichen der vom Bf selbst gewählten Antwortfrist. Im Übrigen geht weder aus der Anzeigenbestätigung der Polizei hervor, welcher Schaden dem Bf durch den Einbruch entstanden war, noch hat der Bf gegenüber dem BFG einen durch den Einbruch verursachten Verlust von hier relevanten Belegen behauptet. Ein solcher dürfte auch gar nicht vorliegen, da - obwohl in der Anzeigenbestätigung darauf dringend aufmerksam gemacht worden war - eine entsprechend ausgeführte Schadensmeldung an die Versicherung offenkundig ausblieb, jedenfalls dem BFG - als mögliche Rechtfertigung für das Ausbleiben der Beweismittel - nicht vorgelegt wurde. Seit dem Einbruch sind mehr als vier Monate vergangen, ohne dass der Bf gegenüber dem BFG irgendwelche Sachvorbringen erstattet hat.
Der Bf hat somit hinsichtlich des Anfalles von Kosten und Vorsteuern im Steuerjahr 2009 keinerlei Nachweise erbracht.
Das Gericht wertet dies hinsichtlich der einzelnen Aufwands- und Vorsteuer- Positionen wie folgt:
Einkommensteuer:
- Raummiete und Betriebskosten für die wie behauptet ausschließlich als Büro genutzte Wohnung:
Die Selbsttragung dieser Kosten durch den Bf wird als glaubhaft beurteilt. Im Mietvertrag waren der Bestandszins mit netto 688,304 Euro zuzüglich 10% MwSt, ein Betriebskostenpauschale von brutto 101,03 Euro (netto 84,192) und eine Verwaltungsgebühr von brutto 18,81 Euro (netto 15,675 Euro), jeweils monatlich im Voraus mittels Dauerauftrag zu entrichten, vereinbart. Der Dauerauftrag wurde vom Finanzamt an Hand der Belege für 2010 eingesehen. Der Netto-Aufwand für das Mietobjekt betrug im Jahr 2009 788,17x12=9.458,05 Euro (darauf entfallende Umsatzsteuer: 88,805x12=1.065,66 Euro). Zur Frage der Abzugsfähigkeit siehe weiter unten.
- Energie (Strom und Gas): Auch hier geht das BFG von einer Selbsttragung der Kosten aus. Deren Höhe wurde im Verfahren vor der belangten Behörde nicht belegmäßig nachgewiesen. Der Richter holte die entsprechenden Auskünfte ein. Laut oben erwähntem Schreiben (e-Mail) der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG hatte der Bf für das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahr 2009 Strom- und Gasbezugskosten iHv insgesamt 1.432,80 Euro (inkl. 238,80Euro USt) bezahlt. Zur Frage der Abzugsfähigkeit siehe weiter unten.
- Telekommunikation:
Der Bf hat es unterlassen, die Art und Höhe seines 2009 angefallenen Aufwandes für Telekommunikation bekannt zu geben und nachzuweisen. Dem BFG ist es weder einfach möglich noch zumutbar, Erkundungsbeweise unbestimmten Inhalts bei einer Vielzahl möglicher Anbieter an hg. noch unbekannter Auskunftsstelle einzuholen. Zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung solcher Aufwendungen siehe die Erwägungen weiter unten.
- Büromaterial:
Hier gilt das hinsichtlich des Aufwandes für Telekommunikation Gesagte sinngemäß. Der Aufwand erscheint mangels detaillierter Darstellung oder auch nur näherer Bezeichnung und mangels Vorlage von Rechnungen bzw. Kontoauszügen einer Überprüfung durch das erkennende Gericht nicht zugänglich. Zur ertragsteuerlichen Beurteilung solcher allenfalls geschätzter Kosten siehe gleichfalls weiter unten.
- Waren, Roh- und Hilfsstoffe:
Diese in einer undetaillierten Gesamtsumme angeführte Position bezieht sich auf die Tätigkeit des Bf als Architekt. Einzelpositionen wurden jedoch nicht bekannt gegeben, noch hat der Bf Rechnungen vorgelegt oder deren Bezahlung auf andere Art nachgewiesen. Das Gericht konnte diesbezüglich keine eigenständigen Ermittlungen anstellen. Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung beim Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit des Bf siehe nochmals die Ausführungen weiter unten.
- KFZ:
Mangels Mitwirkung des Bf im Verfahren geht das BFG davon aus, dass diese pauschal und ohne jede Erläuterung geltend gemachten Kosten - sofern sie vom Bf getragen wurden - nicht im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten des Bf angefallen sind.
Betreffend die, wie vom Bf behauptet, ausschließlich zur Einkunftserzielung genutzten Wohnräume wird erwogen:
- Arbeitsort für die im Ruhestand weitergeführte selbständige Tätigkeit als Architekt:
Der Bf mag berufsbezogene Arbeiten, wie von ihm zwar ohne Nachweis, aber durchaus plausibel behauptet, in zeitlich überwiegendem Umfang in der beschwerdegegenständlichen Wohnung verrichtet und demgegenüber außerhäusliche Termine (Ortsaugenscheine in Objekten, Besprechungen mit den Auftrag gebenden Hausverwaltungen in deren Büros) in geringerem Umfang wahrgenommen haben. Die Wohnung bildete daher, wie das Gericht im Zweifel annimmt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bf als selbständiger Architekt. Der Bf führte aus, dass er dort wöchentlich einmal übernachtet habe, wenn eine Rückkehr in die andere Wohnung zu später Stunde unzweckmäßig erschien. Ein Nachweis dafür wurde allerdings nicht erbracht; zudem bietet die Einrichtung der Wohnung das Bild einer voll funktionsfähigen, eigenen Wohnzwecken des Bf dienlichen Einheit. Der Bf hat nicht in Abrede gestellt, dort (wenn auch nicht durchgehend) zu übernachten. Die Wohngemeinschaft mit der von ihm zuletzt genannten Person könnte als Vereinbarung einer dauernden Übernachtungsmöglichkeit an jener anderen Adresse, in deren Nähe der Bf einen Garagenplatz angemietet hat, gewertet werden und, trotz fehlender polizeilicher Meldung dort, den faktischen Hauptwohnsitz des Bf darstellen. Dies nimmt jedoch der streitgegenständlichen Wohnung nicht den Charakter einer regelmäßig auch zu privaten Wohnzwecken genutzten Wohneinheit. Somit sind die beiden angeblich nur für beruflich bedingte Verrichtungen genutzten Räume -
wovon allerdings einer mit der Funktion "Besprechungszimmer" bezeichnet und wohnlich eingerichtet ist, der dem BFG auch gemischt nutzbar erscheint: befinden sich doch dort wie auch in anderen Räumen Bücher, Pokale und Bilder mit eindeutig privatem Bezug -
solche, von denen jedenfalls das eine, möglicherweise auch das zweite, ein "Arbeitszimmer im Wohnungsverband" darstellt. Die dadurch verursachten anteiligen Raum-Kosten für 25+17 = 42qm (Gesamtfläche:73qm) wären unter der Voraussetzung, dass eine Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit vorliegt, gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d letzter Satz EStG 1988 als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wäre der Aufwand Ergebnis mindernd anzuerkennen, so würde sich das strukturell bedingt negative Gesamtergebnis aus der Tätigkeit des Bf als Architekt verschärfen, weil die nachgewiesenen Wohnungskosten (Miete, Betriebskosten, Energie) die jährlichen Einnahmen seit der Pensionierung des Bf selbst dann um ein Vielfaches übersteigen, wenn man nur den auf die beiden "Arbeitsräume" entfallenden Flächenanteil von 57,53% heranzieht.
Dazu kämen bei Nachweis/Glaubhaftmachung der Kosten für Telekommunikation, Büromaterial, Waren, Roh- und Hilfsstoffe - zusätzliche Verlust erhöhende Aufwendungen.
Die Frage, ob der Bf nach seiner Pensionierung immer noch eine freiberufliche Tätigkeit mit Eignung zur Einkunftsquelle ausgeübt oder seine Gewinnerzielungsabsicht bereits mit Ende 2008 aufgegeben hat, ist nach den einschlägigen Bestimmungen der Liebhabereiverordnung für Betätigungen mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung zu prüfen(dazu weiter unten).
Zu den rechtlichen Voraussetzungen für den Nachweis von Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 4 b zw. § 16 EStG 1988):
Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben die Steuerpflichtigen … auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen (unter anderem) bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen (untypischen) Sachverhalten.
Im gegenständlichen Fall verfügte der Bf im Streitzeitraum – wie aus den erklärten Einnahmen als Architekt hervorgeht – über keine für die Bestreitung seiner steuerlich geltend gemachten Ausgaben/Aufwendungen hinreichenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es lag daher nahe zu verlangen, dass er die vom Finanzamt erbetenen Nachweise an Hand von Rechnungen, Vorschreibungen und – wie vom Referenten des UFS gefordert – an Hand der Kontoauszüge des Jahres 2009 erbringe, um den Anfall dieser Ausgaben und ihren Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten überprüfen zu können. Diesem Verlangen ist der Bw überhaupt nicht nachgekommen. Der geforderte Nachweis war dem Bf auch nicht unzumutbar. Eine Glaubhaftmachung kam, soweit das BFG keine eigenständigen Ermittlungen durchführen konnte, schon mangels Aufschlüsselung der pauschal bezifferten Aufwendungen nicht in Betracht.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nimmt das BFG folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als verwirklicht an:
Der Bw hatte 2009 sein privates Wohnbedürfnis auch an der gegenüber den Behörden und der Post als (Haupt-) Wohnsitz bekannt gegebenen Adresse befriedigt. Die dort auch beruflich genutzten Räume lagen somit im Wohnungsverband.
1. Der Bf erzielte 2009 geringe Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt, die damit verbundenen Aufwendungen einschließlich der angefallen Arbeitsraumkosten waren um ein Vielfaches höher. 2010 bietet sich auf Grund der nachträglich eingereichten Steuererklärungen das gleiche Bild. Für 2011 und 2012 wurden keine Steuererklärungen abgegeben, die Schätzung der Umsätze und Einkünfte 2011 bzw. 2012 wurde 2013 mit Berufung bzw. 2014 mit Beschwerde gegen die Veranlagung im Schätzungsweg (wegen Nichtabgabe der Erklärungen) bekämpft, die Rechtsmittel wurden jedoch unter Hinweis auf das hg. anhängige Beschwerdeverfahren zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2009 nicht mit Steuererklärungen oder hilfsweise zusammengestelltem Zahlenmaterial untermauert. Dass der Bf in diesen Folgejahren überhaupt Einnahmen aus der Tätigkeit als Architekt erzielt hätte, ist den Vorbringen in den Rechtsmittelschriften betreffend die Steuerjahre 2011 und 2012 nicht zu entnehmen. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Bf seine freiberufliche Tätigkeit schon 2008, im Jahr seiner Pensionierung, erklärtermaßen ganz aufgegeben bzw. faktisch auf ein Minimum eingeschränkt hatte, so ist eine Steigerung der Einnahmen aus dieser im stark reduzierten Umfang fortgesetzten Tätigkeit des Bf schon im Hinblick auf sein Alter nicht objektiv zu erwarten. Das BFG geht mangels irgendwelcher gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die noch nicht erklärten Daten der Jahre 2011 und 2012 keine Verbesserung der Jahresergebnisse gegenüber 2009 und 2010 zeigen würden, zumal der Bf (Geburtsjahrgang 1937) nach eigenem Vorbringen auf Grund schwerer Erkrankung und einer Operation im Jahr 2013 keine aktive (frei-)berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die strukturell bedingten Dauerverluste ab 2009, der pensionierungsbedingte Verzicht auf einen bei aktiven, ihre Leistungen bewerbenden Architekten üblichen Marktauftritt (bei solchen findet keine Beschränkung der Tätigkeit auf zwei gelegentlich Klein-Aufträge vergebende Hausverwaltungen statt) und das Ausbleiben irgendwelcher strukturverbessernder Maßnahmen 2009 und 2010 lassen erkennen, dass es dem Bf ab 2009 am Gewinnstreben fehlt, ja dass die Aussicht, bei dieser Art der Bewirtschaftung jemals wieder (Jahres-)Gewinne zu erzielen, objektiv nicht mehr besteht. Dies hat den Bf nicht davon abgehalten, seine freiberufliche Tätigkeit fortzusetzen, wobei er die aufgetretenen Verluste 2009ff dank positiver Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Bezirksrat und aus dem Bezug von mehreren Pensionen als Alleinstehender ohne Sorgepflichten unschwer verkraften konnte.
Die im Streitjahr und danach Verlust bringende, bereits mit Pensionierung auslaufende selbständige Architektentätigkeit wurde im Streitjahr angesichts des Missverhältnisses der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, sodass sie sich als Liebhabereibetätigung gemäß § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1-6 Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 idF BGBl II 1997/358 erweist. Der daraus entstandene Jahresverlust ist mit positiven Einkünften nicht ausgleichsfähig.
2. Werbungskosten
- Arbeitszimmer für die Tätigkeit als Bezirksrat:
Die in Rede stehende Wohnung mag, glaubt man dem Bf, nur in zeitlich eingeschränktem Umfang für Wohnzwecke genutzt worden sein. Der Bf führte aus, er habe wöchentlich einmal dort übernachtet, wenn zu später Stunde eine Rückkehr in die andere Wohnung unzweckmäßig erschien. Ein Nachweis dafür wurde allerdings nicht erbracht; zudem bietet die Einrichtung der Wohnung das Bild einer voll funktionsfähigen, auch eigenen Wohnzwecken des Bf dienlichen Einheit. Der Bf hat nicht in Abrede gestellt, dort (wenn auch nicht durchgehend) zu übernachten. Die behauptete Wohngemeinschaft mit der zuletzt genannten Person könnte als Vereinbarung einer dauernden Übernachtungsmöglichkeit an jener anderen Adresse, in deren Nähe der Bf einen Garagenplatz angemietet hat, gewertet werden und trotz fehlender polizeilicher Meldung dort den faktischen Hauptwohnsitz des Bf darstellen. Dies nimmt jedoch der streitgegenständlichen Wohnung nicht den Charakter einer regelmäßig - wenngleich seltener - zu privaten Wohnzwecken genutzten Wohneinheit. Somit sind die angeblich nur für beruflich bedingte Verrichtungen genutzten Räume solche, die ein oder zwei "Arbeitszimmer im Wohnungsverband" darstellen. Die Aufwendungen eines Bezirksrats für solche Räumlichkeiten sind daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 danach zu beurteilen, ob sie den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bf als Bezirksrat und Mitglied des Bauausschusses der Bezirksvertretung bilden.
Die Tätigkeit eines Bezirksrates findet, soweit es die Sitzungen der Bezirksvertretung betrifft, ausnahmslos in deren amtlichen Räumen statt. Vorbesprechungen und Beratungen dieses politischen Gremiums werden regelmäßig ebendort abgehalten. Für Begegnungen mit Bürgerinitiativen und Bürgerversammlungen sowie für die Durchführung von - laut Vorbringen des Bf: unter seiner Teilnahme 2009 in sehr großer Zahl abgehaltenen - Augenscheinverhandlungen in Bauangelegenheiten kommt als geeigneter und typischer Weise genutzter Ort nur der öffentliche Raum im Betracht, nicht aber eine privat gehaltene und privat mitgenutzte Wohnung, mag sie dem Bezirksrat auch zur Verrichtung von Büroarbeiten oder individuellen Vorbesprechungen dienen; auf die zeitliche Dimension im Verhältnis zu außerhäuslichen Terminen kommt es hier - wobei der Bf den Nachweis für überwiegendes Tätigwerden in seinen eigenen Räumlichkeiten schuldig geblieben ist - nicht mehr an.
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines politischen Funktionärs (hier: eines Bezirksrates) ist typischerweise weder seine Privatwohnung noch ein von ihm angemietetes Büro. Das strittige Objekt dient, wie oben dargelegt, auch eigenen Wohnzwecken des Bf, und die für Arbeiten des Bezirksrates genutzten Wohnräume stellen daher ein oder zwei Arbeitszimmer im Wohnungsverband dar. Die dadurch verursachten Kosten sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Für die ganzjährige Tätigkeit des Bf als Bezirksrat werden ohne Nachweis die durch Verordnung (VO) des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 2001/382, § 1 Z 10 festgelegten Werbungskosten-Durchschnittssätze anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 berücksichtigt:
15% der gemäß § 2 der VO ermittelten Bemessungsgrundlage, d. s. laut Lohnzettel
brutto 9.294,94 abzüglich sonstige Bezüge 799,60 = 8.493,34, demnach
1.274,00 Euro.
Das steuerpflichtige Einkommen und die darauf entfallende Einkommensteuer sind in dem als Anlage 1 beigefügten Berechnungsblatt dargestellt.
Umsatzsteuer 2009
Umsatzsteuerliche Liebhaberei kann gemäß § 6 L-VO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 L-VO vorliegen. Die selbständig ausgeübte Betätigung des Bf als Architekt unterliegt daher unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Beurteilung als Liebhaberei der Umsatzsteuer. Die erklärten Entgelte für erbrachte Leistungen sind zu versteuern, während die Zuordnung der auf bezogene Vorleistungen entfallenden abzugsfähigen Vorsteuern wie folgt vorzunehmen ist:
- Raummiete, Betriebskosten, Verwaltungsgebühr: Laut Mietvertrag netto 9.458,05 Euro; die darauf entfallende Vorsteuer iHv 1.065,66 Eurowird einfachheitshalber ohne Kürzung um einen Anteil für den festgestellten Nutzungseigenverbrauch (private Wohnzwecke) zum Abzug zugelassen.
- Energiebezug: Die von Amts wegen ermittelten Kosten betragen netto 1.194,00 Euro, die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 238,80 Euround wird ohne Kürzung um einen anteiligen Nutzungseigenverbrauch zum Abzug zugelassen.
- Kfz (Betriebskosten): Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b erster Satz UStG 1994 besteht kein Anspruch auf den Abzug von Vorsteuer iZm Kraftfahrzeugen, die - wie gegenständlich -nicht unter die Ausnahmebestimmungen des zweiten Teiles des ersten Satzes fallen.
- Waren Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Ausgaben: Kein Vorsteuerabzug, da der Bf weder detaillierte Angaben gemacht noch Rechnungen vorgelegt hat.
Die Ermittlung der Umsatzsteuer ist in dem als Anlage 2 beigefügten Berechnungsblatt dargestellt.
Erwägungen
Der Beschwerde, die sich gegen die im Schätzungsweg ergangenen Veranlagungsbescheide richtet, kommt
- hinsichtlich des im Umsatzsteuerbescheid angesetzten Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Entgelte und des unterlassenen Ansatzes von abzugsfähigen Vorsteuern (aus Raummiete und Energiebezügen), aber auch
- hinsichtlich der im Einkommensteuerbescheid angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie der unterlassenen Berücksichtigung des gemäß VO BGBl II 382/2001 zustehenden Werbungskostenpauschbetrages
Berechtigung zu, weshalb ihr teilweise Folge zu geben war.
Zulässigkeit einer Revision
Da die hier entschiedene Sache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung birgt und das Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, erscheint eine (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993 § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte | Liebhaberei Kriterienprüfung fehlende Gewinnerzielungsabsicht Arbeitszimmer eines Bezirksrates Mittelpunkt der gesamten beruflichen (politischen) Tätigkeit öffentlicher Raum als typischer Ort politischer Betätigung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102598.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAB-51462