Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2014, RV/3100710/2014

Bescheidzustellung im Insolvenzverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter****** in der Beschwerdesache M****** gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Feber 2014

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133

Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde für den Zeitraum Jänner bis Feber 2014 eine Nachforderung an Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben. Der Bescheid wurde an den Rechtsanwalt als Masseverwalter der in Konkurs befindlichen Firma R****** erlassen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde blieb die Nachforderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten. Einziger Beschwerdeeinwand war, dass der einschreitende Rechtsanwalt "erst nach dem im Haftungszeitraum geltend gemachten Zeitraum bestellt" worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Folge ein Vorlageantrag gestellt. In diesem argumentierte der Einschreiter, er wäre nicht Arbeitgeber im Sinne des § 82 EStG, sondern sei dies die R******.

Gegenständlich ist unstrittig, dass über die Firma R****** mit [Datum] das Konkursverfahren eröffnet wurde. Zum Masseverwalter wurde RA****** bestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde an den Rechtsanwalt als bestellten Masseverwalter der in Konkurs befindlichen Firma erlassen.

§ 82 EStG 1988 bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers wird durch einen Haftungsbescheid nach § 224 BAO geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen sowie Beschlüssen zur Bescheidadressierung im Konkurs Stellung bezogen. Als Beispiel sei auf das Erkenntnis , verwiesen, worin der Gerichtshof Folgendes ausgeführt hat:

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfenen Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO (vgl , , ). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv - oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl die Beschlüsse , , , und ).

Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge (vgl ). Abgaben sind - auch soweit sie Konkursforderungen darstellen - während dem Konkursverfahren gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen. Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung erlangen, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht (vgl ).

Diese Ausführungen gelten unverändert für Zeiträume, in welchen die einschlägigen Bestimmungen in der Insolvenzordnung enthalten sind. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war über das Vermögen der oben genannten Firma bereits das Insolvenz-(Konkurs-)Verfahren eröffnet und dieser dadurch jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Als Partei des Verfahrens kam nach dem Gesetz ausschließlich der in der Ediktdatei als Masseverwalter angeführte Rechtsanwalt in Betracht, der insgesamt in Bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners ausübt (vgl ).

Abschließend darf noch auf die Entscheidung , hingewiesen werden, in welcher der Unabhängige Finanzsenat in einem gleichgelagerten Fall ausführte, dass mit den (damals) gegenständlichen Haftungsbescheiden keine persönliche Haftung (des Masseverwalters) wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgesprochen, sondern (lediglich) die in § 82 EStG normierte Haftung gegenüber (dem in Konkurs befindlichen) Arbeitgeber geltend gemacht werde.

Da der angefochtene Bescheid somit - wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt - zutreffend gegenüber dem Masseverwalter in seiner Funktion als Repräsentant der in Konkurs befindlichen oben genannten Firma erlassen und entsprechend adressiert wurde, war die Beschwerde abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100710.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at