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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2014, RV/3100869/2010

Verrechnung der Energieabgabenvergütung im Konkurs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache des Y. als Masseverwalter in der Insolvenz der Z., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom  betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wird:

1.) Die Verbuchung der Gutschrift betreffend Energieabgabenvergütung 2009
(-47.871,99 Euro) ist aufzuheben.

2.) Die Energieabgabenvergütung 2007 (-50.074,53 Euro) ist nicht mit Masseforderungen betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2009, 11/2009 sowie Umsatzsteuer 11/2009, sondern mit Konkursforderungen (56.000 Euro) zu verrechnen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Über das Vermögen der Z-KG (kurz: KG) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom ....2008 der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) als Masseverwalter bestellt.

Aufgrund der Eröffnung des Konkurses wurden die Konkursforderungen der Republik Österreich (Finanzamt Innsbruck) in Höhe von rund 2,6 Millionen Euro gemäß § 231 Abs. 1 BAO von der Einbringung ausgesetzt.

Am wurde auf dem Abgabenkonto der KG die Gutschrift aus der Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2006 (richtig: für das Wirtschaftsjahr 11/2006 – 10/2007) in Höhe -50.074,53 Euro verbucht. Eine Wieder-aufnahme der Einbringung der ausgesetzten Konkursforderungen (§ 231 Abs. 2 BAO) zum Zweck der Verrechnung mit dem im Betrag von -50.073,53 Euro entstandenen Guthaben unterblieb. In der Folge entstanden Masseforderungen betreffend L, DB, DZ 10/2009, L, DB, DZ 11/2009 und U 11/2009, die mit dem Guthaben verrechnet wurden.

Aufgrund einer Anfechtung des Masseverwalters zahlte das Finanzamt am an die Masse einen Betrag in Höhe von 56.000 Euro zurück. Die Verbuchung der dadurch wiederaufgelebten Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto der KG führte zu einem Rückstand in der vorgenannten Höhe.

Am wurde dem Abgabenkonto der KG der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Wirtschaftsjahr 2009 gutgeschrieben und die Gutschrift (-47.871,99 Euro) mit dem bestehenden Rückstand (56.000 Euro) verrechnet. Dadurch verminderte sich der Rückstand auf 8.128,01 Euro.

1.2. Mit Eingabe vom ersuchte der Masseverwalter das Finanzamt um Rückzahlung des Energieabgabenvergütungsbetrages 2009 auf ein näher bezeichnetes Massekonto. Ausgeführt wurde, dass das Finanzamt die aus der Anfechtung resultierende Rückzahlung an die Masse (56.000 Euro) zu Unrecht als Lastschrift verbucht habe. Nach Korrektur dieser Fehlbuchung weise das Abgabenkonto der KG ein rückzahlbares Guthaben in Höhe von 47.871,99 Euro auf.

1.3. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Rückzahlungsantrag mit der Begründung ab, dass die maßgebliche Gutschrift mit dem bereits vor Konkurseröffnung aufgelaufenen Abgabenrückstand verrechnet worden sei.

1.4. In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde neuerlich "die Auszahlung des Guthabens (EV 2009)“ in Höhe von 47.871,99 Euro auf das Massekonto beantragt.

Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass sich die Republik Österreich (Finanzamt Innsbruck) aufgrund verschiedener anfechtungsrechtlicher Tatbestände (§§ 28 ff KO) im Vergleichsweg zur Zahlung eines Betrages von 56.000 Euro an die Konkursmasse verpflichtet habe. Dieser Betrag sei am auf das Massekonto eingegangen.

Weiters habe der Masseverwalter einen Antrag auf Vergütung der Energieabgabe für den Zeitraum " bis einschließlich " gestellt. Die positive Erledigung dieses Antrages sei aus den Buchungsmitteilungen ersichtlich. Die diesbezügliche Gutschrift müsse zu einer Rückzahlung in Höhe von 47.871,99 € führen, weil es „keine Rückstände gibt“.

Die Verbuchung der aus dem Titel der Anfechtung geleisteten Zahlung (56.000 Euro) als Verbindlichkeit der Masse sei unrichtig, weil der Anfechtungsgegner, der Leistungen an die Konkursmasse erbracht habe, diese nur als Konkursforderung, nicht jedoch als Masseforderung geltend machen könne (§ 41 Abs. 2 KO). Die Belastung des Abgabenkontos mit dem Rückzahlungsbetrag führe dazu, dass die Masse wiederum einen Betrag von 56.000 € zurückzahlen müsste, was durch § 41 Abs. 2 KO verhindert werde.

Da unter Außerachtlassung der Lastschriftbuchung (56.000 Euro) ein Guthaben in Höhe von 47.871,99 Euro vorhanden wäre, sei die Rückzahlung beantragt worden. Die Rückvergütung der Energieabgabe 2009 betreffe den Fortführungszeitraum, somit einen Zeitraum nach der Konkurseröffnung am ....2008. Folglich stehe unzweifelhaft fest, dass es sich bei diesem Rückvergütungsanspruch um eine Verbindlichkeit des Finanzamtes gegenüber der Masse handle, die zu 100% zu befriedigen sei.

Die Abweisung des Rückzahlungsantrages stehe im Widerspruch zu § 20 Abs. 1 KO, wonach die Aufrechnung unzulässig sei, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden sei.

Ein derartiger Sachverhalt liege hier vor. Die Verrechnung der Energieabgabenvergütung 2009, die eine Verbindlichkeit des Finanzamtes gegenüber der Masse darstelle, mit Abgabenforderungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung scheitere an § 20 Abs. 1 KO. Die Konkursforderungen des Finanzamtes und die Energieabgabenvergütung 2009 seien sich bei Konkurseröffnung nicht aufrechenbar gegenüber gestanden, weil der Anspruch auf Energieabgabenvergütung 2009 erst mit der Antragstellung gemäß § 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes begründet worden sei. Eine nach § 20 Abs. 1 KO unzulässige Aufrechnung habe gegenüber der Masse keine Wirkung (ZIK 2001/40, 22). Die Aufrechnungsregelungen des Konkursrechtes gingen den abgabenrechtlichen Verrechnungsvorschriften vor ( k; 72460).

Da der Anspruch auf Vergütung der Energieabgabe 2009 erst nach Konkurseröffnung entstanden sei, hätte der angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen, weshalb er ersatzlos aufzuheben und ein Betrag in Höhe von 47.871,99 € an die Konkursmasse zurückzuzahlen sei.

1.5. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:

„….In der….Berufung hat der Berufungswerber im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verrechnung im Hinblick auf § 20 Abs. 1 KO als unrichtig erachtet und damit die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto bekämpft. Der in Berufung gezogene Bescheid kann somit seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gewertet werden (). Laut dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde auf Antrag einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, mit dem über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber abzusprechen ist, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.

Im Berufungsfall besteht somit Streit darüber, ob die Verrechnung der aus der Energieabgabenvergütung 2009 resultierenden Gutschrift von 47.871,99 Euro (Massegutschrift) mit der aus dem Titel der Anfechtung erfolgten Abgabenvorschreibung vom (56.000 Euro) der Rechtslage entspricht.

Der einschreitende Masseverwalter hält die Aufrechnung zunächst aus konkursrechtlicher Sicht für unzulässig. Nach der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Dieser insolvenzrechtlichen Aufrechnungsbeschränkung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorrang vor den Verrechnungsregeln der Bundesabgabenordnung zu.

Abgabenrückforderungsansprüche sind "negative Abgabenansprüche", die wie Abgabenansprüche im engeren Sinn kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet. Auf die Bescheiderlassung kommt es nicht an. Mit dem Bescheid wird lediglich die Durchsetzung des Anspruches bewirkt, nicht aber seine Entstehung begründet (). Für die insolvenzrechtliche Einordnung kommt es nun im konkreten Fall entscheidend darauf an, wann der Anspruch auf die Energieabgabenvergütung dem Grunde nach entstanden ist, worin also die anspruchsauslösende Sachverhaltsverwirklichung i. S. d. § 46 Abs. 1 Z 2 KO zu erblicken ist. Ist die gegenständliche Gutschrift zur Gänze einem Zeitraum nach der Konkurseröffnung zuzuordnen, so darf sie nur mit Abgabenmasseforderungen, die ebenfalls erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, verrechnet werden bzw. müsste sie in Ermangelung solcher über Antrag des Masseverwalters zurückgezahlt werden und fiele der allgemeinen Konkursmasse (allen Konkursgläubigern) zu. Wäre hingegen der Anspruch auf die Energieabgabenvergütung dem Grunde nach zur Gänze oder tlw. bereits vor der Konkurseröffnung verwirklicht worden, wofür grundsätzlich auch die Zeitraumangabe (vor Konkurseröffnung) sprechen könnte, dürfte sie das Finanzamt gemäß § 19, 20 KO zur Gänze oder teilweise gegen eigene Konkursforderungen aufrechnen.

Geht man nun von der durch die Abgabenbehörde vertretenen Rechtsansicht aus, dass der Vergütungsanspruch nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz sachverhaltsmäßig (§ 46 Abs. 1 Z 2 KO) im Wesentlichen auf die Erzielung von Umsätzen bzw. den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag (Nettoproduktionswert gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG) abstellt und damit ursächlich der Rückforderungs- und Vergütungsanspruch kraft Gesetzes erstmalig ausgelöst wird, hätte bei isolierter Betrachtung dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich der Gutschrift aus der Energieabgabenvergütung 2009 von 47.871,99 Euro entsprochen werden müssen.

Stellt man jedoch dem gegenüber, dass es sich bei Ansatz der gleichen Kriterien hinsichtlich der gesondert mit Bescheid vom festgesetzten Gutschrift an Energieabgabenvergütung 2006 von 50.074,53 Euro um eine "negative Konkursforderung" handelt, die zweifellos mit anderen positiven Konkursforderungen des Finanzamtes vor der Konkurseröffnung (....2008) gemäß § 19 KO aufrechenbar ist (vgl. dazu auch ), diese abweichend davon jedoch mit laufenden Selbstbemessungsabgaben (L, DB, DZ 10 und 11/2009, U 11/2009 = Masseforderungen) sukzessive verrechnet wurde, war das Finanzamt im Lichte dieser umfassenden Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften gehalten, dem Rückzahlungsantrag vom keine Folge zu geben.

Dieser Entscheidung liegt somit die Feststellung zu Grunde, dass zunächst eine "Konkursgutschrift" mit Masseforderungen und sodann eine "Massegutschrift" mit Konkursforderungen faktisch "übers Kreuz" verrechnet wurden. Da aber die Verrechnungsregeln der Konkursordnung gegenüber jenen der Bundesabgabenordnung Vorrang haben, ist letztlich von der Sichtweise auszugehen, dass die Gutschrift aus der Energieabgabenvergütung 2006 mit Konkursforderungen aus der Anfechtung und jene aus der Energieabgabenvergütung 2009 mit Masseforderungen, bestehend aus den oberwähnten Selbstbemessungsabgaben, verrechnet wurde, weshalb unter diesem Blickwinkel der Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages vom zu Recht ergangen ist….“

1.6. Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht erstattet.

Hierüber wurde erwogen:

2.1. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

2.2. Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (). Da das Abgabenkonto der KG im Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages vom kein Guthaben aufgewiesen hat, war dem Rückzahlungsantrag schon deshalb kein Erfolg beschieden.

2.3. In Wahrheit besteht aber Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der KG, weil das Finanzamt in seiner als Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages bezeichneten Erledigung vom festgestellt hat, dass die Gutschrift aus der Energieabgabenvergütung 2009 mit bereits vor Konkurseröffnung entstandenen Abgabenschuldigkeiten verrechnet worden sei. Der Bf. hält diese Aufrechnung - gestützt auf §§ 20 Abs. 1 und 41 Abs. 2 der hier noch maßgeblichen Konkursordnung - für unzulässig. Ein derartiger Streit ist jedoch nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (vgl. Ritz, BAO5, § 239, Tz 1). Somit ist der angefochtene Bescheid seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid im Sinn des § 216 BAO zu deuten (; ; ).

Der Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte. Im Verfahren gemäß § 216 BAO ist zwar für den Abspruch, welche auf dem Abgabenkonto gebuchten Zahlungsverpflichtungen bzw. Gutschriften Masseforderungen bzw. Konkursforderungen seien, kein Raum (; ). Wird jedoch – wie im vorliegenden Beschwerdefall – die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der Verrechnung behauptet, ist darüber als Vorfrage zu befinden (; ).

2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung eines Vergütungs- bzw. Rückforderungsanspruches handelt es sich bei Rückforderungsansprüchen um nichts anderes als um "negative Abgabenansprüche". Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf die Bescheiderlassung kommt es dabei nicht an. Mit dem Bescheid wird lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (vgl. ).

2.5. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/17/0256, ergibt sich, dass ein Vergütungsanspruch im Sinn des § 1 des Energieabgaben-vergütungsgesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres), für welches die Vergütung beantragt wird, entsteht. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass der Anspruch auf Vergütung der Energieabgabe für das Wirtschaftsjahr 2007 vor Konkurseröffnung (....2008), der Anspruch auf Vergütung der Energieabgabe für das Wirtschaftsjahr 2009 hingegen nach Konkurseröffnung entstanden ist. Aus insolvenzrechtlicher Sicht handelt es sich somit beim erstgenannten Anspruch um eine Konkursgegenforderung, beim zweitgenannten Anspruch um eine Forderung der Masse.

2.6. Unstrittig ist, dass den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes (insbesondere §§ 19, 20 KO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der §§ 213 bis 215 BAO zukommt (vgl. ; ).

2.7. Vor dem Hintergrund der Rechtslage, wonach der die Forderung der Gemeinschuldnerin auf Vergütung der Energieabgabe für das Wirtschaftsjahr 2009 auslösende Sachverhalt nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde (§ 46 Abs. 1 Z 2 KO), ist dem Bf. zwar einzuräumen, dass die diesbezügliche Gutschrift (-47.871,99 Euro) nicht zur Tilgung von infolge Anfechtung wiederaufgelebten Konkursforderungen (vgl. oben Pkt. 1.1.) verwendet werden durfte, weil die Aufrechnung von Konkursforderungen mit erst nach Konkurseröffnung entstandenen Gegenansprüchen der Masse dem Auf-rechnungsverbot des § 20 Abs. 1 KO unterliegt. Dennoch bedingt die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der Verrechnung der aufgrund der Anfechung wieder aufgelebten Konkursforderungen (56.000 Euro) mit der Energieabgabenvergütung 2009 kein rückzahlbares Guthaben, und zwar aus folgenden Gründen: Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz ist ein Antrag auf Vergütung von Energieabgaben mit Bescheid zu erledigen. Ungeachtet dessen wurde im vorliegenden Beschwerdefall die Energieabgabenvergütung 2009 nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern lediglich der im Antrag des Bf. ausgewiesene Vergütungsbetrag (-47.871,99 Euro) im elektronischen Verfahren "E 9" als Gutschrift verbucht. Die diesbezügliche Auskunft des Finanzamtes vom deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen des Bf., wonach die positive Erledigung seines Antrages auf Vergütung der Energieabgabe 2009 (nur) aus Buchungsmitteilungen ersichtlich gewesen sei.

Wurde somit der Vergütungsbetrag dem Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin ohne Erlassung eines Bescheides i. S. d. § 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz gutgeschrieben, so entspricht bereits die Gutschrift als solche nicht der Rechtslage. Da eine mangels bescheidmäßiger Grundlage zu Unrecht auf dem Abgabenkonto verbuchte Gutschrift nicht Gegenstand von Dispositionen sein kann (), ist die vom Bf. lediglich aus insolvenzrechtlicher Sicht bemängelte Verrechnung von vornherein unzulässig. Da Buchungen kein rechtsbegründender, sondern nur deklarativer Charakter zukommt, und nicht rechtmäßig zustande gekommene Buchungen für sich weder verpflichtend noch berechtigend sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2295), ist die Verbuchung der Gutschrift der Energieabgabenvergütung 2009 vom Finanzamt rückgängig zu machen. Dies hat zur Folge, dass einer diesbezüglichen Verrrechnung der Boden entzogen ist.

2.8. Wie bereits eingangs erwähnt, wurden mit dem aus der Festsetzung der Energie-abgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 2007 (vgl. Bescheid vom ) resultierenden Guthaben (50.073,53 Euro) Masseforderungen betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag 10/2009 und 11/2009 sowie Umsatzsteuer 11/2009 abgedeckt. Nach § 19 Abs. 1 der auf den Streitfall noch anzuwendenden Konkursordnung brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war.

Die Verrechnung des bereits vor Konkurseröffnung (bedingt) entstandenen Anspruches der Gemeinschuldnerin auf Vergütung der Energieabgabe für das Wirtschaftsjahr 2007 mit den genannten Masseforderungen läuft der erweiterten Aufrechnungsbefugnis nach § 19 KO zuwider. Da insolvenzrechtlichen Verrechnungsregeln widersprechende Buchungen von Amts wegen richtig zu stellen sind (vgl. ), ist die Gebarung vom Finanzamt auch insoweit – und zwar zu Gunsten einer Verrechnung der Energieabgabenvergütung 2007 (50.074,53 Euro) mit den durch die Anfechtung gemäß § 41 Abs. 2 KO wieder aufgelebten Konkursforderungen (56.000 Euro) – zu berichtigen.

2.9. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 19 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fraberger/Papst in ZIK 2017/166
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100869.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at