Anspruch auf Familienbeihilfe eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamt FFFFF vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2013 bis November 2013) zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Rückforderungsbetrag beträgt € 2.157,00.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgt ist.
Bei der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus wie folgt: Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer (Bf.) im nunmehr [Anmerkung: noch] strittigen Zeitraum keine Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit beziehe. Am sei der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erlassen worden (Zeitraum der Rückforderung: Mai 2013 bis November 2013; Rückforderungsbetrag: € 2.939,80; betreffend das aktenkundige Kind geb. 2001 und das weitere aktenkundige Kind geb.1999). Am sei durch den steuerlichen Vertreter und am durch den Antragsteller selbst das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden. Darin sei u.a. ausgeführt worden, dass die Ehegattin seit beschäftigt sei, und es sei ein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe an die Ehegattin übermittelt worden. Der Antrag der Ehegattin sei an die zuständige Stelle im Finanzamt zwecks Bearbeitung weitergeleitet worden. Der Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend stattgegeben worden, dass für den Zeitraum von Mai 2013 bis Juni 2013 die Familienbeihilfe zuerkannt werden habe können (eine Beschäftigung für diesen Zeitraum sei vorgelegen). Für den restlichen Zeitraum (Juli 2013 bis November 2013) sei die Beschwerde in Folge Nichtvorliegens einer Beschäftigung vom Finanzamt abgewiesen worden. Der Antrag der Ehegattin sei zwischenzeitlich erledigt und die Familienbeihilfe im Anschluss zuerkannt worden.
Das Finanzamt beantragte im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht der Berufung teilweise stattzugeben.
Den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom bezüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag begründete das Finanzamt wie folgt:
Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt werde, würde nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt werden würde.
Da der Bf. seit nicht beschäftigt sei, sei der Antrag abzuweisen.
Der Bf. erhob gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für die zwei Kinder (Namen und Geburtsdaten sind aktenkundig) vom Beschwerde mit folgender Begründung:
Er lege Beschwerde bezgl. der Rückzahlung der Kinderbeihilfe in Höhen von Euro 3.000 ein. Seine Frau sei seit bei einer aktenkundigen Firma als Raumpflegerin beschäftigt.
In der Anlage übermittle der Bf. den Antrag seiner Frau auf Änderung mit der Verzichtserklärung (auf den Bezug von Familienbeihilfe) des Bf. und weitere Dokumente (Schulbestätigung, Beschäftigungsnachweis, Aufenthaltsgültigkeit).
Sollten die übermittelten Dokumente nicht ausreichend sein, ersuche der Bf. um Mitteilung, welche Dokumente nachzureichen seien.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, würde nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien.
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt werden würde.
Da It. dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung das letzte Beschäftigungsverhältnis (Dienstgeber ist aktenkundig) des Bf. am geendet habe, könne der Beschwerde für den Zeitraum von Mai 2013 bis Juni 2013 entsprochen werden.
Die Rückforderung für den Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 bleibe aufrecht.
Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechne sich wie folgt:
Familienbeihilfe = € 1.573,- zuzüglich Kinderabsetzbetrag = € 584,- ergäbe in Summe € 2.157,-.
Angemerkt wurde vom Finanzamt weiters, dass es der Frau frei stehe, einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe beim Finanzamt einzubringen.
Der Bf. stellte ohne weitere Begründung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt: Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass der Antragsteller ab 1. Juli 3013 keine Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht. Am wurde der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erlassen (Zeitraum der Rückforderung: Mai 2013 bis November 2013; Rückforderungsbetrag: € 2.939,80; betrifft zwei Kinder geb. 2001 und 1999). In der Beschwerde wurde u.a. ausgeführt, dass die Ehegattin seit beschäftigt sei, und der Bf. stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Ehegattin des Bf. Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend stattgegeben, dass für den Zeitraum von Mai 2013 bis Juni 2013 die Familienbeihilfe zuerkannt wurde (eine Beschäftigung für diesen Zeitraum lag vor). Für den restlichen Zeitraum (Juli 2013 bis November 2013) wurde die Beschwerde in Folge Nichtvorliegens einer Beschäftigung vom Finanzamt abgewiesen. Der Antrag der Ehegattin wurde zwischenzeitlich erledigt, und die Familienbeihilfe im Anschluss zuerkannt.
Begründung:
Ad gesetzliche Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967:
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist - nachdem das Vorliegen der anderen Voraussetzungen des FLAG 1967 für den Beihilfenbezug unstrittig ist - für den vorliegenden Fall folgende Gesetzesstelle anzuwenden (zur anzuwendenden Fassung vgl ):
Nach § 3 Abs 4 FLAG 1967 idF BGBl. I 2006/168 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
ad zeitliche Gültigkeit:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beurteilen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder der Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass eine Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (, unter Hinweis auf die Vorjudikatur).
Anspruch auf Familienbeihilfe von Mai bis November 2013:
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass das im gegenständlichen Beschwerdezeitraum letzte Beschäftigungsverhältnis des Bf. (der letzte beschwerdegegenständliche Dienstgeber ist aktenkundig) am endete. Sodann ist der Bf. im Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 keiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachgegangen.
Die gesetzlich unabdingbare Voraussetzung, nach welcher subsidiär Schutzberechtigte für den Anspruch auf Familienbeihilfe unselbständig oder selbständig erwerbstätig sein müssen, ist für den Zeitraum Mai und Juni 2013 erfüllt, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Rückforderung bezüglich der beschwerdegegenständlichen Beträge für Mai 2013 und Juni 2013 Folge zu geben ist.
Der Bf. war danach ab Juli 2013 bis November 2013 nicht erwerbstätig, was unstrittig ist, weshalb für diesen Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 die gesetzlich geforderte unabdingbare Voraussetzung der Erwerbstätigkeit des Bf. für den Familienbeihilfenbezug nicht erfüllt ist, und der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes bezüglich dieses Zeitraumes Juli 2013 bis November 2013 zu Recht ergangen ist, weshalb diesbezüglich die Berufung abzuweisen ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe:
Das Bundesfinanzgericht ist wie auch das Finanzamt im Zuge des Erlassens der Beschwerdevorentscheidung der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des § 3 Abs 4 FLAG 1967 idgF lediglich für den Zeitraum Mai 2013 und Juni 2013 erfüllt sind, wohingegen diese gesetzlich unabdingbaren Voraussetzungen für den Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 wie oben ausgeführt wurde nicht erfüllt sind.
Dem Bf. wurde unstrittiger Weise der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt, was auch in der Beschwerdevorentscheidung, die grundsätzlich Vorhaltscharakter hat, ausgeführt wurde. Diesbezüglich wurden vom Bf. keine Einwände vorgebracht, was insbesondere auch im unbegründeten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Finanzamt-Hauptakt) dokumentiert ist.
Der Beschwerde wird für den Zeitraum Mai bis Juni 2013, wie bereits im Zuge des Beschwerdevorentscheidung, stattgegeben, da laut Aktenlage eine Beschäftigung des Bf. für diesen Zeitraum vorlag.
Im Übrigen wird die Beschwerde wie bereits in der Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Bezüglich Berechnung des Rückforderungsbetrages wird um Wiederholungen zu vermeiden auf die Berechnung in der o.a. Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen ein die
Angelegenheit abschließendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den
Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101534.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at