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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2014, RV/7101431/2014

Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf. , vertreten durch Steuerberater gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom , vom sowie vom  wurden gegenüber der Bf. wegen nicht fristgerecht erfolgter Einreichung der Abgabenerklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO im Ausmaß von jeweils 300 Euro festgesetzt, wobei die Bezug habenden Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.

Mit Schriftsatz vom stellte der steuerliche Verteter der Bf. den auf der Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO basierenden Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011, wobei begründend ausgeführt wurde, dass sich die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach unter anderem sowohl an der Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, als auch an dem aus der Nichteinreichung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Einreichung der Abgabenerklärungen lukrierten finanziellen Vorteil orientiere. Seien daher - wie im vorliegenden Fall keine Abgabennachforderungen zu erwarten -, so spreche dieser Umstand per se schon gegen die Zweckmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsstrafen. In Betrachtung der steuerlichen Ergebnisse hätten aus den Veranlagungen der Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2012 mit Ausnahme einer geringen Nachforderung von 85 Euro für das Jahr 2011 samt und sonders Guthaben resultiert. Wären der Abgabenbehörde  aber das Vorliegen durchgängiger Steuergutschriften bereits im jeweiligen Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011 bekannt gewesen, wäre verpflichtend von der Erlassung nämlicher Bescheide Abstand zu nehmen gewesen.

Mit Bescheid vom wurde mit dem Hinweis auf die auffallende Sorglosigkeit der Bf. in Bezug auf den Verkehr mit der Abgabenbehörde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass nach der seit dem in Geltung stehenden Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO in der Fassung des FVwGG 2012 ein allfälliges Verschulden der Partei einer beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr entgegenstehe, wobei nach der im abgabenverfahrensrechtlichen Schrifttum vetretenen Auffassung (Ritz, BAO5, § 303, Tz 13) diese Neufassung des § 303 Abs. 1 BAO auch für die Wiederaufnahme von vor dem abgeschlossenen Verfahren Anwendung zu finden habe.

In der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom  stellte das Finanzamt zunächst die Mitwirkungspflicht der Bf. in Bezug auf rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 wie folgt dar:

2007

Quotenabberufung

Fristsetzung

Fristsetzung

Fristsetzung

Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe 

Festsetzung der Zwangsstrafe

Bescheid mit Schätzung der Bemessungsgrundlagen

Berufung gegen den Schätzungsbescheid inklsuve Bekanntgabe der Abgabenbemessungsgrundlagen

2009

Quotenabberufung

Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe in der Höhe von 300 Euro 

Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von 300 Euro 

Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe von 500 Euro

Bescheid mit Schätzung der Bemessungsgrundlagen

Antrag auf Bescheidaufhebung

2010

Erinnerung vom wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung innerhalb der gesetzlichen Frist bzw.

Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe

Festsetzung der Zwangsstrafe

Bescheid mit Schätzung der Bemessungsgrundlagen

Antrag auf Bescheidaufhebung

2011

Erinnerung vom  wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung innerhalb der gesetzlichen Frist bzw.

Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe

Festsetzung der Zwangsstrafe 

Elektronischer Erklärungseingang

In Ansehung obiger Darstellung gelangte die Abgabenbehörde zur Überzeugung, dass -ungeachtet der rechtmäßig erfolgten Festsetzung der Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011 wegen wiederholter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff. BAO dem Gunde nach - betreffend die Festsetzung der Höhe sowohl der Einkommensituation der Bf., als auch dem seitens der steuerlichen Vertretung für die Wiederaufnahme der Verfahren ins Treffen geführten Faktum der Gutschriftentstehung bzw. mit anderen Worten ausgedrückt, der im Endergebnis nicht bestehenden Abgabenpflicht unter Einschluss der Kenntnisse aus Vorjahren bereits im Zeitpunkt der Erlassung der mit , mit sowie mit datierten  Zwangsstrafenbescheide 2009 bis 2011 in ausreichendem Maß Rechnung getragen worden sei.

Zusammenfassend würde sich nach dem Dafürhalten des Finanzamtes aus obgenannten Gründen - selbst unter der Voraussetzung, dass Gutschriften als neue (richtig gemeint wohl als neu hervorgekommene) Tatsachen im Sinne der Norm des § 303 BAO zu qualifizieren wären -, nämliche Kenntnis in Bezug auf die festgesetzten Zwangsstrafen keine im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätte .

In der gegen diese Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag vom führte der steuerliche Vertreter der Bf. aus, dass sich das Finanzamt mit seinen Ausführungen, wonach angeblich keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, deren Kenntnis keine im Spruch anders lautende Zwangsstrafenbescheide herbeigeführt hätten, da dem Faktum präsumtiver Gutschriften bereits via Festsetzung der Höhe nach abgeminderter Zwangsstrafen und sohin bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Rechnung getragen worden sei, insoweit widerspreche, da im Zuge der Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die relevanten Veranlagungsjahre (offenbar gemeint für die Jahre 2009 und 2010) von einer Nachforderung in Höhe von rund 1.000 Euro ausgegangen worden sei. Demzufolge treffe die nunmehrige Behauptung, wonach bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Zwangsstrafenbescheide bekannt gewesen sei, dass keine oder relativ geringe Nachforderungen oder gar Gutschriften entstünden, nicht zu. Vielmehr sei erwiesen, dass erst durch die endgültigen Einkommensteuerbescheide neue Tatsachen hervorgekommen seien, deren Kenntnis dazu geführt hätte, von der Festsetzung von Zwangsstrafen Abstand zu nehmen. Wäre nämlich bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Vorliegen durchgängiger Gutschriften bekannt gewesen, so hätte das  ob der Tatsache, dass weder eine Abgabennachforderung, noch ein aus der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen herrührender finanzieller Vorteil zu erwarten gewesen sei, das Finanzamt von vorneherein von der Festsetzung der Zwangsstrafen abzusehen gehabt, zumal nach der Rechtsprechung des UFS in derartigen Fällen die Tatsache des Nichtvorliegens eines steuerlichen Mehrergebnisses gegenüber der spezialpräventiven Wirkung einer Zwangsstrafe überwiege und ergo dessen die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht zweckmäßig sei (; v. , RV/0234-S/06; v. , RV/0351-S/08).

Zusammenfassend wären aus obgenannten Gründen bei Kenntnis der endgültigen Verhältnisse schon dem Grunde nach keine Zwangsstrafe festzusetzen gewesen, weswegen  auch den vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung angestellten Überlegungen in Bezug auf die Festsetzung der Höhe nach schon jegliche Grundlage entzogen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

In Streit steht die Zulässigkeit, respektive Unzulässigkeit der beantragten Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die festgesetzten Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011.

Hierbei lautet der Gesetzestext der Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 wie folgt:

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tasachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind  und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

In Anbetracht vorstehenden Gesetzestextes ist einleitend festzuhalten, dass - in diesbezüglicher Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen - die vom Finanzamt mit gröblicher Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten der Bf. im Verkehr mit der Behörde begründete Abweisung des Wiederaufnahmeantrag nicht der geltenden Rechtslage entspricht.

Ungeachtet dessen ist aber die Bf. in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 279 Abs. 1, Satz 2 BAO zu verweisen, der gemäß das Verwaltungsgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Was nun den festgestellten Sachverhalt anlangt, so wurden die in den Jahren 2009 bis 2011 der Bf. anheimfallenden Verletzungen der Abgabenerklärungspflicht  - via Nichtbekämpfung der Zwangsstrafenbescheide - zunächst weder von der Bf., noch von deren steuerlichen Vertretung releviert, sondern erst im Zeitpunkt des Vorliegens der, mit Ausnahme des Jahres 2011 auf Gutschriften lautenden Einkommensteuerbescheide, die - ob des nunmehr neu hervorgekommenen Nichtlukrierens finanzieller Vorteile - mittels Wiederaufnahme der Verfahren zu beseitigende Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafen moniert.

Betreffend die im Beschwerdeverfahren für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren ins Treffen geführten Argumentation, wonach bei Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen des Vorhandenseins von Gutschriften, respektive des fehlenden finanziellen Vorteils der Bf. schon dem Grunde keine Zwangsstrafe zu verhängen gewesen wäre und vorgenannte Kenntnis jedenfalls einen im Spruch anders lautenden Bescheid (in Form der Unterlassung einer Bescheiderteilung) herbeigeführt hätte, verbleibt seitens des Bundesfinanzgerichtes (BFG) Nachstehendes anzumerken:

Zurückkehrend zum Inhalt der Norm des § 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt die Bewilligung einer beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens kumulativ sowohl das Neuhervorkommen von Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren, als auch das Faktum, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Das BFG teilt im vorliegenden Fall zwar die Ansicht der Bf., der gemäß die endgültigen, im Wesentlichen auf Gutschriften lautenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 in Bezug auf die (abgeschlossenen) Verfahren der für diese Zeiträume festgesetzten Zwangsstrafen als neu hervorgekommene Tatsachen zu qualifizieren sind, sieht aber dessen ungeachtet - aus den an unterer Stelle noch näher ausgeführten Gründen - die weitere zur Bewilligung der Wiederaufnahme der Verfahren normierte Voraussetzung, dass die Kenntnis betreffend die Ergebnisse aus der Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2009 bis 2011 in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens, sprich somit den wiederholten, der Bf. zur Last fallenden Verletzungen der Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen im Spruch anders lautende Bescheide sprich - so die Ansicht der Bf- -zu einer eine Abstandnahme von der Festsetzung der Zwangsstrafen herbeigeführt hätte, als nicht erfüllt an.

Was nun die Begründung nämlicher Schlussfolgerung des BFG anlangt, ist die Bf. einleitend auf die Stellung und die Funktion der Zwangsstrafe im Gesetzesgefüge der BAO hinzuweisen.

Nach der Bestimmung des § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Die Behörde muss also berechtigt sein, derartige Anordnungen zu treffen und die Partei muss gleichzeitig auch verpflichtet sein, diesen zu entsprechen.

Unter diese Anordnungen fallen etwa die Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß § 133 BAO, die Auskunftserteilung gemäß § 143 leg. cit., die Vorlage von Urkunden, Bücher, Aufzeichnungen u.a.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Zweck der Zwangsstrafe darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen () und die Partei (z. B. Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ).

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. , ).

Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen u.a. das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Die Behörde hat das Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.

Setzt man nun vorstehendene Ausführungen betreffend die Grundlagen sowie das bei Festsetzung von Zwangstrafen zu wahrende Procedere in Bezug zu den sonstigen Ergebnissen des (wiederaufzunehmenden) Verfahrens, sprich sohin den wiederholten und ergo dessen, als evidenter Maßen gravierend zu bezeichnenden Verletzungen der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen für die Jahre 2009 bis 2011, so ergibt sich - entgegen anderslautender Ausführungen im Vorlageantrag - geradezu  zwingend, dass selbst die Kenntnis der (neu hervorgekommenen) Abgabengutschriften aus der Veranlagung der Einkommensteuer im Zeitpunkt der Erlassung der Zwangsstrafenbescheide, keine Abstandnahme von deren Festsetzung (sprich sohin keine im Spruch anders lautende Bescheide) herbeigeführt hätte.

Diese Schlussfolgerung liegt vor allem im Verhalten der Bf. in Bezug auf Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen begründet, wobei anzumerken gilt, dass - nach den für die Jahre 2009 und 2010 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - dass auch die festgesetzten Zwangstrafen lediglich jene Wirkung gezeitigt haben, dass die Bf. der Abgabenbehörde gegenüber die endgültigen Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2009 und 2010 überhaupt erst am (Antrag auf Aufhebung der, auf Basis geschätzter Besteuerungsgrundlagen erlassenen Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010) bekannt gegeben hat.

Nach der Auffassung des BFG ist im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die (vollständiger) Kenntnis der Höhe des Abgabenanspruches im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt hätte, dem Element der wiederholten Pflichtverletzungen überwiegende Bedeutung beizumessen, während im Vergleich dazu das seitens der steuerlichen Vertretung wiederholt angezogene Argument, wonach das tatsächliche Vorliegen von Gutschriften per se der Festsetzung der Zwangsstrafen entgegen gestanden sei und korrespondierend damit zwingend die Bewilligung der Wiederaufnahme der Verfahren zu erfolgen habe, als in den Hintergrund tretend und ergo dessen nicht entscheidungswesentlich zu qualifizieren ist.

Wiewohl seitens des Verwaltungsgerichtes - unter nochmalige Bezugnahme auf die an oberer Stelle zum Rechtsinstitut der Zwangsstrafe getätigten Ausführungen - zuzugestehen ist, dass bei Festsetzung einer Zwangsstrafe im Rahmen der Ermessungsübung der Höhe des Abgabenanspruches  Rechnung zu tragen ist, darf jedoch keinesweges außer Acht gelassen werden, dass das steuerliche Verhalten in Bezug auf Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen ebenso einen Parameter der Ermessungsübung darstellt.

Betrachtet man nun im Licht vorstehender Ausführungen den Aspekt des steuerlichen Verhaltens der Bf., so spiegelt dieses für den gesamten Streitzeitraum - ungeachtet des Bestehens einer aus der Einreichung der Abgabenerklärung für das Jahr 2007 herrührenden "Vorbelastung" - in eindeutiger Art und Weise die wiederholt unzulängliche Erfüllung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen wider.

In Abwägung vorgenannter Tatsache zu jener, dass aus den Einkommennsteuerveranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011 schlussendlich keine Abgabennachforderungen resultierten, ist nach dem Dafürhalten des BFG der permanenten Verletzung der Verpflichtung zur fristgemäßen Einreichung von Abgabenerklärungen, ob der daraus resultierenden Behinderung der Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele (kontinuierliche Durchführung der Abgabenveranlagung) überwiegendes Gewicht beizumessen, mit der Folge dass das Vorliegen von Abgabengutschriften dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die festgesetzten Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011 nach den Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles  nicht zum Durchbruch verhelfen mag.

Hierbei ist der Ansicht des steuerlichen Vertreters, dass der Umstand des Lukrierens einer Steuergutschrift, wiederholt gesetzte Pflichtverletzungen in Bezug auf Einreichung von Abgabenerklärungen (nachträglich) in der Art und Weise rechtfertigt, dass jedenfalls von der Festsetzung einer Zwangsstrafe Abstand zu nehmen ist, respektive eine bereits erfolgte Festsetzung im Wege der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens rückgängig zu machen ist, seitens des BFG zu entgegnen, dass diese Vorgangsweise im Rahmen der Ermessensübung zwar in begründeten Ausnahmefällen, wie etwa in dem, der - im übrigen vom steuerlichen Vetreter selbst ins Treffen geführten - Entscheidung des , zugrunde liegenden Sachverhalt, dem gemäß sich die Bw. nämlichen Verfahrens zwar betreffend ihrer generellen Steuerpflicht bei der Abgabenbehörde erkundigt hat und es in Folge einer "auf Nichtbestehen der Steuerpflicht" lautenden Auskunft des Finanzamtes verabsäumt hat, eine Abgabenerklärung zu legen, als zutreffend zu erachten ist, jedoch aus den an oberer Stelle erschöpfend aufgezählten Gründen im vorliegendenen Fall gerade nicht Platz zu greifen hat.

Abschließend ist zu bedenken, dass eine Anlehnung des BFG an vorgenannte, ob mangelnder Sachverhaltsidentität (dieses Faktum trifft im übrigen auch auf die beiden anderen, ins Treffen geführten Entscheidungen des UFS zu) für den vorliegenden Fall geradezu als nicht präjudiziell zu erachtende Rechtsprechung des UFS dazu führen würde, dass nicht nur unstrittigermaßen festgestellte und zum wiederholten Mal Platz greifende, vermittels Zwangsstrafen sanktionierte Pflichtverletzungen der Bf. via Wiederaufnahme der Verfahren nachträglich pardoniert würden, sondern auch der Zweck der Zwangsstrafe an sich, Abgabepflichtige zur Erfüllung ihrer gesetzlich auferlegten Verpflichtungen zu verhalten, vereitelt würde.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt gemäß der zum Themenbereich des Zwecks einer Zwangsstrafe ergangenen, in den Entscheidungsgründen ausreichend dargestellten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101431.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at