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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2014, RV/7101911/2014

Zuerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages und Sechsmonatsfrist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des adresse, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2010 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für seinen Sohn. Aus den vorgelegten Akten des Finanzamtes geht hervor, dass der Bf. seit dem 2010 geschieden ist. Sein Sohn lebte bis dahin mit ihm und seiner damaligen Ehegattin, der Mutter des Kindes, im gemeinsamen Haushalt. Bis zum waren alle drei Personen noch am Wohnsitz des Bf. hauptwohnsitzgemeldet. Im Zeitraum bis zum lebte der Sohn des Bf. bei seiner Mutter und hatte dort seinen Hauptwohnsitz, ab dem war er wiederum an der Wohnsitzadresse des Bf. hauptwohnsitzgemeldet und hatte einen Nebenwohnsitz bei seiner Mutter. Das Bezirksgericht O hat mit Beschluss vom   die gemeinsame Obsorge des Sohnes des Bf. durch diesen und die Kindesmutter ausgesprochen. Letztere bezog außerdem für ihren Sohn die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag während des Zeitraumes bis .

Das Finanzamt versagte dem Bf. die Anerkennung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages, da keine mehr als sechsmonatige Partnerschaft mit gleichzeitigem Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden habe. Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe nur dann zu, wenn der/die  Alleinerzieher/in im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Bf. vor, dass sein Sohn seit der Geburt, also auch nach der Scheidung bei ihm gelebt habe, er demnach entweder Alleinverdiener oder Alleinerzieher gewesen sei. Der Sohn des Bf. sei auch an seiner Wohnadresse meldebehördlich eingetragen gewesen.

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab und stützte sich in den Begründungsausführungen auf § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988, wonach einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn er nicht in Gemeinschaft mit einem Ehepartner lebt und ihm für mindestens ein Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag zustehe. Das Finanzamt stellte weiters fest, dass die für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages erforderlichen Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht zutreffen würden, da der Bf. während des gesamten Jahres 2010 keine Familienbeihilfe und keinen Kindesabsetzbetrag bezogen habe. Der Bf. habe erst ab dem Mai 2011 die Familienbeihilfe für sich selbst beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt dem Erkenntnis folgenden als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf. lebte mit seinem Sohn während aufrechter Ehe im Zeitraum bis zum 2010 im gemeinsamen Haushalt. Nach der Ehescheidung wohnte der Sohn des Bf. noch bis zum bei ihm, danach bis zum bei der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Seit dem hatte der Sohn des Bf. wiederum beim Bf. seinen Hauptwohnsitz.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akt des Finanzamtes und den meldebehördlichen Abfragen. Angesichts der Tatsache, dass der Sohn des Bf. im Zeitraum bis bei seiner Mutter hauptwohnsitzgemeldet war und diese auch für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen hat, ist die Schlussfolgerung zulässig, dass er für diesen Zeitraum dem Haushalt seiner Mutter angehört hat.

Bezüglich des Einwandes des Bf., er sei auch Alleinverdiener gewesen, ist somit festzuhalten, dass der Bf. im strittigen Kalenderjahr nur fünf Monate mit seiner damaligen Ehegattin verheiratet war und während dieses Zeitraumes von ihr nicht dauernd getrennt lebte.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 sind Alleinverdiener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (106 Abs 1) , die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Auf den Beschwerdefall teffen diese Voraussetzungen nicht zu, zumal der Bf. seit dem 2010 von seiner Ehegattin geschieden ist und mit ihr ab diesem Zeitpunkt in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Demgegenüber sind gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 Alleinerziehende Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner leben.

Im Beschwerdefall lebte der Bf. zwar mehr als sechs Monate, seit dem 2010  von seiner damaligen Ehegattin dauernd getrennt, allerdings muss für die Zuerkennung des beantragten Absetzbetrages auch ein Kind im steuerlichen Sinne vorhanden sein (vgl. ). Als Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 gilt in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Dieser Absetzbetrag steht Steuerpflichtigen zu, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für sich selbst ist allerdings nicht ausreichend (Jakom, Kanduth-Kristen, EStG 2014, § 33 Rz 35).

Im Beschwerdefall steht auf Grund der oben dargelegten Feststellungen außer Streit, dass der Bf. nicht mit einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate außerhalb einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner lebte. Auf Grund des Umstandes, dass der Sohn des Bf. zwischen dem und dem dem Haushalt seiner Mutter angehörte, sowie an ihrem Wohnsitz hauptwohnsitzgemeldet war, und sie für diese Zeit die Familienbeihilfe bezogen hat,  muss davon ausgegangen werden, dass der Bf. als Alleinerzieher mit seinem Sohn lediglich in den Monaten Juli 2010 bis Dezember 2010, das sind sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Dazu kommt, dass die ehemalige Ehegattin des Bf. während des gesamten Kalenderjahres die Familienbeihilfe bezogen hat, und auch aus diesem Grund, die für die Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages im § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 geregelte Frist von mehr als sechs Monaten, mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 außerhalb einer ehelichen Partnerschaft zu leben, nicht erfüllt war. Die Abgabenbehörde hat demnach zu Recht den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gewährt.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG kann gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder das Erkenntnis von einer solchen Rechtsprechung abweicht. Im Beschwerdefall handelte es sich bei der Frage, ob ein Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht nicht um eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101911.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at