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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.07.2014, RS/7100109/2014

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A , vertreten durch B wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag gemäß § 240 BAO vom um Rückzahlung der in den Jahren 2004 bis 2007 zu viel einbezahlten Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von insgesamt EUR X durch das Finanzamt C beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer (Bf) eine Säumnis-beschwerde gemäß § 284 BAO beim Bundesfinanzgericht eingebracht, das Finanzamt C als säumige Abgabenbehörde bezeichnet und ausgeführt, dass mit Schreiben vom der Bf einen Antrag gemäß § 240 BAO um Rückzahlung der in den Jahren 2004 bis 2007 zu viel einbezahlten Beträge an Lohnsteuer, Dienst-geberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von insgesamt EUR X beim Finanzamt C eingebracht habe, der Antrag am beim Finanzamt eingelangt und bislang nicht bearbeitet worden sei.

Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt C aufgetragen hinsichtlich des Antrages gemäß § 240 BAO zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt C mit, dass das Finanzamt D für die Erhebung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer des Bf zuständig und als Betriebsfinanzamt im Sinne des § 21 AVOG steuerlich erfasst sei. Das Finanzamt D teilte diesbezüglich mit, dass der Steuerakt des Bf mit vom Finanzamt C elektronisch abgetreten worden sei.

Mit Schriftsatz vom teilte der steuerliche Vertreter des Bf mit, dass die Darstellung des Finanzamtes, dass durch Verlegung des Wohnsitzes nunmehr das Finanzamt D zuständig sei, geteilt werde, die Säumnis allerdings in der Zuständigkeit des Finanzamtes C eingetreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei nach § 284 Abs 1 erster Satz BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

Gemäß § 285 Abs 1 lit a BAO idF BGBl I 2013/14 hat die Säumnisbeschwerde die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde zu enthalten.

Ein Devolutionsantrag - nunmehr eine Säumnisbeschwerde - hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl , und vom , 2000/13/0178).

Außer Streit steht, dass die Zuständigkeit für die Erhebung von Abgaben den Bf betreffend zwischen seinem Antrag gemäß § 240 BAO vom und der Säumnisbeschwerde vom vom Finanzamt C auf das Finanzamt D übergegangen ist. Dies geht sowohl aus dem Schreiben des Finanzamtes C als auch aus jenem des Finanzamtes D hervor. Ebenso findet sich eine Eintragung im Abgabeninformationssystem des Bundes, wonach der Steuerakt des Bf am übernommen wurde und auch der steuerliche Vertreter des Bf weist darauf hin, dass durch Verlegung des Wohnsitzes nunmehr das Finanzamt D zuständig ist.

Auf Grund des Überganges der Zuständigkeit vom Finanzamt C auf das Finanzamt D bestand im Zeitpunkt der Verfassung der Säumnisbeschwerde, am keine Säumnis der belangten Behörde (Finanzamt C) hinsichtlich des genannten Antrages. Der Hinweis des steuerlichen Vertreters des Bf, wonach die Säumnis in der Zuständigkeit des Finanzamtes C eingetreten sei, ist richtig, doch kann im Zuge einer Säumnisbeschwerde nur jener Abgabenbehörde aufgetragen werden, zu entscheiden, die im Zeitraum unmittelbar im Anschluss an eine Säumnisbeschwerde für eine etwaige Bescheiderlassung auch zuständig ist.

Im Hinblick darauf, dass durch den Übergang der Zuständigkeit für die angerufene Behörde eine Entscheidungspflicht nicht mehr besteht und somit keine Säumigkeit des Finanzamtes C vorliegt, ist die Säumnisbeschwerde vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes C betreffend den Antrag gemäß § 240 BAO vom um Rückzahlung der in den Jahren 2004 bis 2007 zu viel einbezahlten Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von insgesamt EUR X als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG wird eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zugelassen, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-BG nicht erfüllt sind und das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Beschluss dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100109.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at