Werbungskosten einer Betriebsratsvorsitzenden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache AB, Adr. , gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom , St.Nr., betreffend Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Bf stand im Jahr 2008 als Bedienstete der LandesklinikX in einem aufrechten Dienstverhältnis zum LandY. Sie übte in diesem Zeitraum die Funktion einer vom Dienst freigestellten Betriebsratsvorsitzenden aus.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 ersuchte sie die Aufwendungen für die im Zeitraum bis durchgeführten Fahrten zwischen A und Mödling aus Anlass des Besuches des 59. Lehrganges der Sozialakademie der Wiener Arbeiterkammer, in 2340 Mödling, Brühlerstrasse 73 (Dauer des Lehrganges: bis ) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom folgte die Abgabenbehörde diesem Antrag nicht. In der gegen den genannten Bescheid eingebrachten Berufung bekämpft die Bf die Nichtanerkennung der geltend gemachten Reisekosten mit der Begründung, zum einen hätte sie ihre gesamten Einkünfte im Jahr 2008, wie auch bereits in den vorherigen Jahren, ausschließlich in der Funktion als freigestellte Betriebsratsvorsitzende und nicht aus anderen Tätigkeiten erzielt, zum anderen ermögliche ihr die absolvierte umfangreiche Ausbildung einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit beim ÖGB, eine der Fachgewerkschaften oder bei den Arbeiterkammern. Die Aufwendungen stellten für sie Umschulungskosten dar, da sie das Ziel verfolge, zukünftig hauptberuflich in einer der Arbeitnehmervertretungsorganisationen zu arbeiten. Im Juni 2009 hätte sie die Ausbildung abgeschlossen und auch bereits eine Bewerbung für eine der Fachgewerkschaften abgegeben, das Auswahlverfahren dazu sei aber noch nicht abgeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie dazu aus, das fortbezahlte Entgelt eines freigestellten Betriebsrates sei nicht Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis, wobei der Dienstgeber jedoch für die Dauer der Freistellung keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung durch den Dienstnehmer habe. Die Fortzahlung des Entgeltes sei nicht Gegenleistung des Dienstgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben iSd § 38 ArbVG durch das Mitglied des Betriebsrates oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion, auf deren Erfüllung dem Dienstgeber auch kein Anspruch zustehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt habe (vgl. Erk. vom , 92/13/0298 und vom , 94/13/0203), dienten Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stelle nämlich eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar.
Mit Schreiben vom wandte sich die Bf gegen die erlassene Berufungsvorentscheidung, wiederholte ihre Ausführungen im Berufungsschriftsatz und wies noch einmal darauf hin, die geltend gemachten Aufwendungen stellten für sie Umschulungskosten dar. Sie hätte die Ausbildung bereits mit dem Ziel angefangen, eine Stelle in der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer anzutreten und damit ihr Einkommen aus einer neuen beruflichen Tätigkeit zu erzielen, für die sie vorher noch nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. Mit der Ausbildung sei ihr ermöglicht worden in der Gewerkschaft der Privatangestellten eine Arbeitsstelle als Regionalsekretärin in S zu bekommen. Am sei die Anstellung mündlich fixiert worden. Die Zeit der Sozialakademie werde als Dienstzeit angerechnet. Die Kosten für die Ausbildung seien von der ArbeiterkammerY übernommen worden, ebenso die Entgeltfortzahlung für diese Zeit. Sie sei vom bis gemäß § 119 ArbVG gegen Entfall der Bezüge vom Dienst freigestellt worden. Es sei für Teilnehmer der Sozialakademie üblich, dass das Entgelt vom Dienstgeber weiter überwiesen werde, der dieses von der Arbeiterkammer laufend refundiert erhalte. Mit hätte sie ihre Funktion und Freistellung als Betriebsratsvorsitzende endgültig zurückgelegt und das Amt ihrem Nachfolger, der in den 10 Monaten bereits die Vertretung übernommen hätte, übergeben. Das mit dem LandY bestehende Dienstverhältnis bleibe bis zum Dienstantritt in der Gewerkschaft aufrecht.
Laut den im Akt befindlichen Unterlagen suchte die Bf in weiterer Folge um Versetzung innerhalb der Z-Landeskliniken an. Die Stelle als Regionalsekretärin der Gewerkschaft der Privatangestellten trat sie nie an. Stattdessen übernahm sie eine Funktion in der Stabsstelle für Qualitäts- und Riskmanagement der Z-Landeskliniken.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Die Bf ersucht um Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtaufwendungen als Werbungskosten mit der Begründung, es handle sich hiebei um Umschulungskosten.
Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in Rede stehenden Aufwendungen Umschulungskosten darstellen, bedarf es nicht, ist doch eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen schon allein deshalb nicht gegeben, da sie die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, stellt die Betriebsratstätigkeit eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Die Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 86/14/0114).
In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen eines Betriebsratsmitgliedes befasst und in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Mitglied des Betriebsrates übe seine Funktion nicht im Interesse der Sicherung und Erhaltung seiner eigenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus, sondern im Interesse der Arbeitnehmer im Betrieb. Gemäß § 38 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hätten die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Die sich aus den §§ 115 ff ArbVG ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates (Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung, erweiterte Bildungsfreistellung, Kündigungs- und Entlassungsschutz) diene nicht der Sicherung des individuellen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG. Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes absichernden Vorschriften seien lediglich Mittel zur Erreichung des genannten Zweckes. Das gelte auch für die Entgeltfortzahlung im Freistellungsfall. Das fortbezahlte Entgelt sei nicht Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis, wobei der Betriebsinhaber (Dienstgeber) jedoch für die Dauer der Freistellung keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung durch den Dienstnehmer habe. Die Fortzahlung des Entgeltes sei nicht Gegenleistung des Dienstgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 38 ArbVG durch das Mitglied des Betriebsrates oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion, auf deren Erfüllung dem Dienstgeber auch kein Anspruch zustehe.
Im vorliegenden Fall hat die Bf den Lehrgang an der Sozialakademie nicht als Dienstnehmerin zum Zwecke der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit absolviert, sondern als Mitglied (Vorsitzende) des Betriebsrates. Dies ergibt sich ganz klar aus dem Umstand, dass sie an diesem im Rahmen der erweiterten Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG teilgenommen hat. So weist sie in ihrem Schreiben vom selbst daraufhin, dass sie im Zeitraum bis (= Dauer des Lehrganges) gemäß § 119 ArbVG vom Dienst freigestellt war. § 119 ArbVG sieht bei Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern neben der in § 118 leg. cit. verankerten Bildungsfreistellung das Recht der Mitglieder des Betriebsrates auf eine erweiterte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes zum Zwecke der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vor. Wenngleich das Entgelt für die Dauer der Dienstfreistellung dem Dienstgeber von der Arbeiterkammer refundiert wurde, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das vom Dienstgeber fortbezahlte Entgelt nicht eine Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des Betriebsrates, sondern weiterhin eine Einnahme aus dem Dienstverhältnis darstellt. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebsrat sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit eine eigenständige Einkunftsquelle bildet. Wird hingegen – wie im vorliegenden Fall – die Funktion unentgeltlich ausgeübt, so stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar (vgl. Jakom, EstG5, § 16 Rz 56 mit Hinweis auf das Erkenntnis des ). Die Abgabenbehörde hat demnach zu Recht den Reisekosten, welche der Bf durch den Lehrgangsbesuch als Mitglied des Betriebsrates entstanden sind, die Anerkennung versagt.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, dass die Betriebsratstätigkeit eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit darstellt. Die Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 86/14/0114).
S, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100356.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at