Pfändung nach § 26 AbgEO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des ZA Linz Wels vom , betreffend Pfändungs- und Postgebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl: GZangefB wurden gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung eine Pfändungsgebühr von € 50 sowie Postgebühren in Höhe von € 5,30 erhoben. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde einerseits damit begründet, dass die Abgaben zu hoch seien und in einer Zeit wo viele Menschen ohne Schuld weniger verdienen und auch viele den Arbeitsplatz ganz verlieren, es nicht angebracht sei, die Existenz einer Familie noch darüber hinaus zu gefährden. In der – abweisendenden - Berufungsvorentscheidung wurde ausgesprochen, dass die zwangsweise teilweise Hereinbringung der Abgabenschuld hinsichtlich eine Teilbetrags von € 5000 bzgl. Drittschuldner HH durchgeführt worden sei. Die Pfändungsgebühr betrage aus diesem Grund 1% von 5000. Der Bf. bringt in der Folge die bekannten Argumente vor und meint überdies, dass sich die Frage stelle, ob solche Amtshandlungen im konkreten Fall vorgenommen werden dürfen. Der Bf verweist des Weiteren darauf, dass von einer ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners gesprochen werden könne, wenn durch die Einhebung außerordentliche finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen entstehen ( 91170170 sowie , 96/17/0237).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die mit Ablauf des bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 323 Abs. 37 Bundesabgabenordnung (BAO) treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).
§ 26. (1) AbgEO idF BGBl. I 2007/99 lautet:
Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Zunächst ist fest zu halten, dass die Berechnung der Pfändungsgebühr von 1% von 5000 = € 50 richtig vorgenommen worden ist; ebenso wie die Postgebühren. Soweit der Bf. auf den VwGH verweist (22.11.2999, 96/17/0237) ist darauf zu verweisen, dass das ggstl. Judikat über einen Antrag auf Unbilligkeit nach Lage der Sache iSd § 236 BAO abspricht. Ein Abspruch der Abgabenbehörde über einen Antrag nach § 236 BAO ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch für das zweite angeführte Erkenntnis des VwGH ( 91170170; richtig wohl: ).
Weitere Gründe wurden nicht vorgebracht.
Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, da die Geltendmachung von Billigkeitsgründen in einem Verfahren nach § 236 BAO vorbehalten bleibt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervorgekommen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5200052.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at