Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2014, RV/3100051/2011

Kammerumlage 1

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf Blz U, vertreten durch die WT , Blz U, gegen die Bescheide des Finanzamtes U vom und betreffend Abweisung der Anträge auf Rückzahlung der bereits entrichteten Kammerumlage 1 für die Jahre 2004 bis 2009 sowie Festsetzung der Kammerumlage 1 für das 1. bis 3. Quartal 2010 mit Null

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsätzen vom , , und stellte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) die im Spruch dieser Entscheidung angeführten Anträge. Begründend führte sie aus, § 122 WKG verstoße gegen Art. 168 MwSt-Systemrichtlinie. Der Verstoß liege darin, dass Art. 168 MwSt-Systemrichtlinie einen Vorsteuerabzug für bestimmte Beträge vorsehe, während Art. 122 WKG diese Beträge der Umlagepflicht unterziehe und somit den Vorsteuerabzug in einer Weise einschränke, die nach der MwSt-Systemrichtlinie nicht ausdrücklich zugelassen sei. Somit sei die Kammerumlage 1 mit null Euro festzusetzen und die zu Unrecht erhobenen Beiträge zurückzuzahlen.

Mit Bescheiden vom und wies das Finanzamt die Anträge mit der Begründung ab, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates () sei die Kammerumlage 1 gemeinschaftskonform.

In den gegen die angeführten Bescheide mit Eingaben vom und erhobenen Berufungen, wiederholte die Bf ihr Vorbringen, wonach die Kammerumlage 1 gegen Art. 17 Abs. 1 bis 3 Sechster MwSt-Richtlinie bzw. gegen Art. 168 MwSt Systemrichtlinie sowie gegen den verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil die Bf im Vergleich zu anderen Unternehmern verhältnismäßig stärker mit Kammerumlagen belastet werde und untermauerte ihre gemeinschaftsrechtlichen Bedenken mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Judikatur des EuGH.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die streitgegenständlichen beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz am bereits anhängigen Berufungen sind daher vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen (ua die Leitentscheidungen ; SWK 17/2009, T 145; ) festgestellt, dass die Kammerumlage 1 (§ 122 Wirtschaftskammergesetz WKG) dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

Zwischenzeitig hat auch der Verwaltungsgerichtshof, der an den EuGH vorlagepflichtig wäre, hätte er Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Kammerumlage, die (auch von der Bf) erhobenen Bedenken verworfen (siehe ).

Der VwGH hat darin ausführlich dargelegt, dass sich aus dem Urteil des EuGH, C-318/96, Spar, unzweifelhaft ergebe, dass eine Abgabe mit den Merkmalen der Kammerumlage 1 nicht in richtlinienwidriger Weise in das Recht auf Vorsteuerabzug eingreife. Die Richtlinie 2006/112 stehe daher der Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen der Kammerumlage 1 nach § 122 Abs. 1 bis 6 WKG nicht entgegen.
Es sei auch in keiner Weise ersichtlich, dass die Erhebung der gegenständlichen Kammerumlage 1 den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrechts) berühre. Demnach liege auch kein Anwendungsfall der Gemeinschaftsgrundrechte (Unionsgrundrechte), so auch des gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes vor.

Soweit verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom die Behandlung von insgesamt acht Beschwerden (B 882/09 u.a.) betreffend die hier strittige Kammerumlage 1 mit der Begründung abgelehnt hat, dass die behauptete Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz, so wenig wahrscheinlich sei, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Zudem verwies er auf sein Erkenntnis vom B 1933/94, (zu § 57 HKG), indem er bereits ausgesprochen hat, dass es im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegt, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpft (siehe SWK 3/2010, T 15).

Zulässigkeit einer Revision

Wie oben ausgeführt, sind die von der Bf aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Kammerumlage 1 dem Gemeinschafts- bzw. dem Verfassungsrecht entspricht, bereits höchstgerichtlich beantwortet worden. Für die Zulassung der Revision besteht somit kein Anlass, da keiner der im Art. 133 Abs. 4 BVG genannten Tatbestände vorliegt.

In Beachtung der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Art. 168 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100051.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at