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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.07.2014, RS/3100003/2014

Säumnisbeschwerde, wenn es die Abgabenbehörde verabsäumt, den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vorzulegen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/3100003/2014-RS1
Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst. Verletzt die Abgabebehörde die Verpflichtung zur Vorlage des Vorlageantrages an das Verwaltungsgericht, besteht für den Beschwerdeführer nach der derzeitigen Rechtslage keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken, da dadurch eine Entscheidungspflicht nicht verletzt wird. Eine diesbezüglich erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, da die Abgabenbehörde, indem sie es unterlassen hat, den Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht vorzulegen, keine Entscheidungspflicht verletzt hat.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Richter in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, gegen das Finanzamt Landeck Reutte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer 2010 den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige reichte am beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 ein. Mit Ausferigungsdatum vom erließ das Finanzamt nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens einen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010. Da in diesem die geltend gemachten steuermindernden Aufwendungen nur zum Teil anerkannt wurden, erhob der Abgabepflichtige mit Einbringen vom Berufung. In der Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren nur teilweise Folge, weshalb der Abgabepflichtige mit Eingabe vom einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einbrachte.

Das Finanzamt hat es sodannn verabsäumt, die Berufung dem UFS bzw. in weiterer Folge dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Eingabe vom brachte der Abgabepflichtige beim Verwaltungsgericht Säumnisbeschwerde ein.

Nachdem das Finanzamt vom Verwaltungsgericht ersucht wurde, den Verfahrensstand mitzuteilen, wurde die Bescheidbeschwerde mit gemäß § 65 Abs. 1 BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt.

Nach Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (idf BGBl I 2013/115) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann w egen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Die maßgebliche Bestimmung des § 284 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) lautet wie folgt:

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14), welcher gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO sinngemäß anzuwenden ist, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zuzückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 276 Abs. 6 BAO (idF vor FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst. Verletzt die Abgabebehörde die Verpflichtung zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, besteht für den Beschwerdeführer nach der derzeitigen im Gegensatz zur vorangehenden Rechtslage (Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat) keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken. Damit besteht eine Rechtsschutzlücke (vgl. Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm 1).

Da das Finanzamt im Streitfall keine Entscheidungspflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, die Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorzulegen, war die Säumnisbeschwerde gemäße § 260 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, da die Rechtsfrage, ob bezüglich der Erzwingbarkeit der Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht für den Beschwerdeführer eine Rechtsschutzlücke besteht, durch die Rechtssprechung noch nicht geklärt ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 132 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.3100003.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at