Der amtliche Vordruck für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach NeuFöG ist rechtzeitig im Original vorzulegen, Kopie genügt nicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X-GmbH, Adr , vertreten durch Steuerberater , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom hat die Fa. X-GmbH (= Beschwerdeführerin, Bf) von der Masseverwalterin (= RechtsanwälteH-GmbH , kurz: MV) der in Konkurs befindlichen Fa. Y-GmbH das von dieser auf Gst1 in EZ1 errichtete Superädifikat (Lager samt Abfüllanlage) zum Kaufpreis von brutto € 70.800 (Punkt IV.) erworben. Als Übergabestichtag wurde der Tag des Einlangens des Kaufpreises (ca. 1 Woche ab Vertragsunterfertigung, Punkte IV. und VI.) vereinbart. Sämtliche mit der Vertragserrichtung verbundenen Kosten und Abgaben trägt die Käuferin/Bf. Mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages und allen damit verbundenen Rechts- und Vertretungshandlungen vor Gerichten und Behörden wurde die RechtsanwälteH-GmbH (zugleich MV) von den Vertragsteilen beauftragt und bevollmächtigt (Punkt IX.).
Dem Finanzamt wurde eine Ablichtung des Kaufvertrages angezeigt, worin in Kopie eine "Erklärung der Betriebsübertragung", Formular NeuFö 3, auf der 2. Vertragsseite enthalten ist. Es wurde die Befreiung bzw. Begünstigung für die "Grunderwerbsteuer, soweit der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert den Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigt" beantragt. Die firmenmäßige Unterfertigung durch die Bf wie auch der Stempel und die Unterschrift der Berufsvertretung (Wirtschaftskammer) erfolgten mit Datum .
Das Finanzamt hat daraufhin der Bf mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der Gegenleistung € 70.800 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 2.478 vorgeschrieben. In der Begründung wird ausgeführt, die Steuerbefreiung treffe nicht zu, weil der Vordruck NeuFö 3 erst nach Vertragsabschluss ausgefertigt und außerdem nicht im Original vorgelegt worden sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird die ersatzlose Bescheidaufhebung bzw. eine Nullfestsetzung begehrt und im Wesentlichen eingewendet:
Die Bf habe zum gegenständlichen Vorgang eine Grunderwerbsteuer-Begünstigung nach § 5 Abs. 2 Z 2 NeuFöG verwirklicht gesehen. Die MV, zugleich Vertragserrichterin, habe die gegenteilige Meinung vertreten und den Kaufvertrag, der aus terminlichen Gründen im Insolvenzverfahren am habe unterzeichnet werden müssen, ohne Hinweis auf die Begünstigung vorbereitet. Auf Nachfrage hätten jedoch der Fachbereich des FAGVG wie auch die Wirtschaftskammer, ersichtlich durch deren Unterfertigung des Vordruckes NeuFö 3 am , die Rechtsmeinung der Bf vollinhaltlich bestätigt. Demzufolge habe die MV die Abgabenerklärung zusammen mit dem Vordruck NeuFö 3, diesen versehentlich nur in Kopie, beim Finanzamt eingereicht. Aus den Neufög-Richtlinien (NeuföR) des BMF, Rzn. 95, 96 und 194, folgere, dass bei Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 gemeinsam mit der Abgabenerklärung an das Finanzamt die Begünstigung des NeuFöG selbst dann eintrete, wenn der Vordruck – wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt worden sei als der maßgebliche Vertrag unterzeichnet worden wäre. Des Weiteren handle es sich zufolge Rz. 108 der NeuFöR bei der versehentlichen Vorlage des Vordruckes nur in Kopie um einen entschuldbaren und verbesserungsfähigen Mangel iSd § 85 BAO. Dazu wurde in der Anlage ein im Original (seitens der Bf sowie der Wirtschaftskammer) unterfertigtes Formular NeuFö 3 vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Die abweisende Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung wurde dahin begründet, dass bei Unterfertigung des Vordruckes am die Beratung der Wirtschaftskammer erst nach Verwirklichung des Rechtsgeschäftes und somit verspätet erfolgt sei.
Im Vorlageantrag wird unter teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens vorgebracht, es wäre unbillig und würde dem Normzweck des NeuFöG widersprechen, wenn dem neu gegründeten Unternehmen ein begünstigter Neustart wegen Terminkollisionen und wegen des Umstandes versagt würde, dass eine im Vorfeld mit der Wirtschaftskammer besprochene Sach- und Rechtslage erst zwei Tage nach Unterfertigung des Kaufvertrages habe formell abgeschlossen werden können.
Mit Vorhaltschreiben vom des Bundesfinanzgerichtes (BFG) wurde der Bf die geltende Rechtslage zur Frage der formellen Voraussetzungen bei Vorlage des Vordruckes Neufö 3 zur Kenntnis gebracht. Seitens der Bf wurde im Schreiben vom wie folgt Stellung genommen:
Die Vertragsabwicklung samt Einreichung der Steuererklärung sei durch die MV erfolgt und habe die Bf darauf keinerlei Einfluss gehabt. Erstmals mit Erhalt des Bescheides vom sei die Bf mit dieser Angelegenheit und damit konfrontiert worden, dass der MV ein Formalfehler passiert sei. Die Vorlage des Originals (erst) mit der Berufung sei der Bf zweckmäßig erschienen und dürfe nicht zu deren Nachteil ausgelegt werden. Die nach § 4 Abs. 1 NeuFöG geforderten materiellrechtlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich 1. Vorlage des Vordruckes und 2. darin Erklärung der Neugründung, lägen gegenständlich vor. Der Umstand, dass die Vorlage im Original ebenso ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal darstelle, gehe weder aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 NeuFöG, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum NeuFöG) noch aus der Judikatur und auch nicht aus dem Vordruck NeuFö 3 selbst (arg.: "… Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen müssen Sie die folgende Erklärung unterschreiben und bei den jeweils in Betracht kommenden Behörden (zB Finanzamt …) … vorlegen") hervor. Es handle sich hiebei (Vorlage im Original) vielmehr um ein Formerfordernis, das im Wege des § 85 Abs. 2 BAO sanierbar sein müsse, wie in Rz. 108 der NeuFöR mit einem Beispiel ausgeführt.
In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf im Wesentlichen noch ausgeführt:
Die Bf habe ein in Konkurs gegangenes Unternehmen übernommen und sei damit ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, um ua. Arbeitsplätze und Steueraufkommen zu sichern. Mit der Begünstigung nach NeuFöG habe der Gesetzgeber ein solches Verhalten, das im öffentlichen Interesse gelegen sei, belohnen und fördern wollen. Es handle sich somit um eine hoheitliche Fördermaßnahme, die bestimmten Voraussetzungen, nämlich der Vorlage eines Vordruckes und der abzugebenden Erklärung, unterliege. Im Abgabenrecht sei es – mit Ausnahme des einmal gewählten Bezuges von "Familiengeld", wo also ausdrücklich eine nachträgliche Abänderung bzw. Sanierbarkeit untersagt werde - zufolge § 85 BAO Standard, dass bei Mängeln eine Verbesserung vorgenommen werden könne. Aus Rzn. 105 und 108 der NeuFöR des BMF gehe ganz klar hervor, dass eine Mängelbehebung im Falle einer fehlenden Unterschrift oder aber bei Vorlage einer Kopie mit bloß einer vorhandenen originalen Unterschrift vorzusehen sei. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Vordruck NeuFö 3 im Original einzureichen sei und die Abgabenbehörde wohl auch nicht mit einer Kopie arbeiten könne. Ein diesbezüglich versehentlich unterlaufener formaler Fehler wie die Vorlage des Vordruckes bloß in Kopie, müsse daher – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt von "Billigkeit" und "Angemessenheit" - jedenfalls iSd § 85 BAO verbesserungswürdig sein. Hinzu komme, dass es sich um ein Versehen der MV handle, das nicht von der Bf zu verantworten sei. Die MV sei insofern nicht als Parteienvertreter zu betrachten, da diese vom Konkursgericht bestimmt werde. Es könne nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen haben, einerseits die Wirtschaft fördern zu wollen und diesbezüglich eine Belohnung/ Begünstigung zuzulassen und andererseits anschließend mit nicht nachvollziehbarer formaler Strenge vorzugehen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Im Beschwerdefall steht ausschließlich in Streit, ob der in § 5a Abs. 2 Z 2 des NeuFöG hinsichtlich Betriebsübertragungen bestimmte Freibetrag für die Grunderwerbsteuer zur Anwendung gelangt.
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF - gem. § 6 idF des BGBl. I Nr. 68/2002, anzuwenden ua. auf Betriebsübertragungen, die nach dem erfolgen - wird hinsichtlich der Betriebsübertragung in § 5a Abs. 1 bestimmt:
"Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und
2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat."
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt. Ein Wechsel in der Person des beherrschenden Betriebsinhabers liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach Übertragung des (Teil)Betriebes weiter als Betriebsinhaber tätig ist. Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person, das ist ua. der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (zB GmbH), der zumindest zu 50 % am Vermögen der KapGes beteiligt ist oder zumindest zu 25 % am Vermögen der KapGes beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt ist. Im Gegenstandsfalle sind laut Firmenbuch die nunmehr "beherrschenden Betriebsinhaber" der Bf die beiden zu je 40 % am Unternehmen beteiligten Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer A und B. Diese waren am übertragenen Betrieb, der Fa. Y-GmbH (= Betrieb vergleichbarer Art mit dem Gegenstand "ProduktionXY"), nicht als Gesellschafter beteiligt; Herr B war lediglich als Geschäftsführer tätig.
Gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für derartige Betriebsübertragungen Folgendes:
Z 1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Z 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - § 4 NeuFöG treten die Wirkungen (Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur unter klar definierten formellen Voraussetzungen (nach Abs. 1 bis 4) ein. Es darf daher nicht übersehen werden, dass im Hinblick auf diese Bestimmung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem NeuFöG, so auch die obgenannte Begünstigung bei der Grunderwerbsteuer im Rahmen von Betriebsübertragungen, der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat, in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1) zu erklären sind:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung,
2. der voraussichtliche Kalendermonat der Übertragung.
Nach § 4 Abs. 3 NeuFöG muss auf dem amtlichen Vordruck bestätigt sein, dass die Erklärung unter Inanspruchnahme der Beratung der jeweils gesetzlichen Berufsvertretung erstellt worden ist.
1.) Versehentlicher Fehler der MV/Vertragserrichterin:
Die Bf bringt vor, sie habe keine Einflussnahme auf die Einreichung der Abgabenerklärung samt dem Formblatt NeuFö 3 gehabt. Hiefür sei allein die Masseverwalterin und zugleich Vertragserrichterin verantwortlich, die den Vordruck irrtümlich/versehentlich bloß in Kopie beim Finanzamt eingereicht habe.
Dem ist entgegen zu halten, dass nach Vertragspunkt IX. die Vertragserrichterin, di. die RechtsanwälteH-GmbH , wie eingangs dargelegt "von den Vertragsteilen", also auch von der Bf umfassend mit allen mit der Durchführung des Vertrages verbundenen Rechts- und Vertretungshandlungen vor Gerichten und Behörden beauftragt und bevollmächtigt worden war. Die Bf hat sich damit eines Erfüllungsgehilfen bedient, wozu zivilrechtlich in § 1313a ABGB bestimmt ist: "Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, derer er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes".
Ein allenfalls fehlerhaftes Verhalten des Vertreters – wie beispielsweise durch Versehen oder Irrtum - ist demnach dem Geschäftsherrn (Auftraggeber/Vollmachtgeber) wie dessen eigenes Verhalten zuzurechnen. Daran ändert auch rechtlich gesehen nichts der eingewendete Umstand, dass gegenständlich die MV und Vertragserrichterin vom Gericht bestimmt wurde.
Im Übrigen kommt dem Umstand, aus welchen Gründen letztlich ein nicht ordnungsgemäß ausgefülltes oder unterfertigtes Formular beim Finanzamt eingereicht wurde, im Rahmen der steuerrechtlichen Betrachtung grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu.
2.) Zeitpunkt der Vorlage des amtlichen Vordruckes:
Wie bereits dargelegt treten die begünstigenden Wirkungen des NeuFöG nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen ein (). Die Vorlage der Erklärung auf einem amtlichen Vordruck sowie die "begleitende Beratung" sind materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und haben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen (; ).
In Anspruch genommen wird eine Behörde durch ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, wie Anträgen oder Erklärungen. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde ist jener, zu welchem ein Anbringen eingereicht, abgegeben oder übermittelt wird. Der amtliche Vordruck ist grundsätzlich gemeinsam mit diesem Anbringen – jedenfalls aber vor Ergehen der Erledigung – der in Anspruch genommenen Behörde einzureichen.
Wenn daher gegenständlich der amtliche Vordruck NeuFö 3 gemeinsam mit der Abgabenerklärung innerhalb der Anzeigefrist der Abgabenbehörde vorgelegt wird, dann wäre (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) die Vorlage unabhängig davon, dass der Vordruck am und sohin erst nach Unterfertigung des Kaufvertrages am erstellt wurde, als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Der gegenteiligen Rechtsansicht des Finanzamtes zu diesem Beschwerdepunkt, die Erstellung des Vordruckes samt Beratung durch die Berufsvertretung müsse spätestens zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung (Verwirklichung des Erwerbsvorganges) erfolgt sein, kann daher nach dem Dafürhalten des BFG nicht gefolgt werden.
3.) Vorlage des amtlichen Vordruckes in Kopie:
Nach dem unbestrittenen Sachverhalt wurde der Vordruck NeuFö 3 im Rahmen der Einreichung der Abgabenerklärung nur in Kopie vorgelegt. Ganz konkret wurde dem Finanzamt eine Ablichtung des Kaufvertrages vom angezeigt, worin in Kopie das mit Datum errichtete Formular NeuFö 3 auf der 2. Vertragsseite enthalten ist. Das Original des NeuFö 3 wurde erst verspätet, nämlich mit der Berufung/Beschwerde vom nachgereicht.
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen und ordnungsgemäß sowie vollständig ausgefüllten Antrages ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe ; ; ). Laut VwGH lasse das NeuFöG in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten (). Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, im Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung vorliegen ().
In § 4 der Verordnung zum NeuFöG, BGBl II 483/2002, wird zum Zeitpunkt der Vorlage des Formulares bezogen auf verschiedene Übertragungszeiträume festgelegt, dass bei Übertragungen ab dem die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG immer nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) im Vorhinein vorlegt, konkret die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NeuFöG vollständig ausgefüllte Erklärung als materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung.
Es ist durchaus zutreffend, dass – wie eingewendet – weder in einer Rechtsquelle (NeuFöG, Verordnung zum NeuFöG) die Vorlage des amtlichen Vordruckes "im Original" als weitere Voraussetzung ausdrücklich normiert ist, noch der VwGH dies bislang in einem Judikat ausgesprochen hat. Nach der Rechtsansicht des BFG ist aber im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", davon auszugehen, dass jeder Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes NeuFö 3 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originales wird mangels Erklärungswert nicht als ausreichend erachtet und erfüllt nicht die nach obiger VwGH-Rechtsprechung als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal zu betrachtende "ordnungsgemäße Vorlage" für die Inanspruchnahme der Begünstigung (vgl. -I/05; -I/07; -I/08; , 0254-I/09; , 0356-I/09).
Von Seiten der Bf wird - laut Aussage des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung - gar nicht in Abrede gestellt, dass der amtliche Vordruck im Original vorzulegen sei, wobei aber unter Bedachtnahme auf die NeuFöG-Richtlinien, Rzn. 105 und 108, eine versehentlich vorgelegte Kopie lediglich als behebbarer Formfehler iSd § 85 BAO qualifiziert werden müsse.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass das BFG als unabhängiges Verwaltungsgericht nicht an die vom BMF in Erlässen, Richtlinien etc. geäußerten Rechtsansichten gebunden ist. Abgesehen davon ist nicht zu übersehen, dass laut Rzn. 101 und 104a NeuFöR ( GZ. 010222/0282-VI/7/2008, samt Wartungserlass vom , GZ. 010222/0044-VI/7/2013) auch das BMF in Auslegung des § 4 NeuFöG davon ausgeht, dass "jeder Behörde bzw. Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes vorzulegen" ist, eine Kopie des Originales nicht ausreichend ist und wesentlich für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ua. "die rechtzeitige Vorlage des amtlichen Vordruckes im Original bei der in Anspruch genommenen Behörde" ist. Des Weiteren geht aus Rz. 106 der NeuFöR hervor, dass "der Antrag auf Anwendung der Befreiungen nach dem NeuFöG im Text der Bezug habenden und unterschriebenen Vertragsurkunde ohne Vorlage des amtlichen Vordruckes" nicht genügt. Nach Ansicht des BFG erscheint der gegenständliche Sachverhalt, wonach der Vordruck NeuFö 3 nicht in eigenständiger Form vorgelegt, sondern bloß in die Vertragsurkunde (auf Seite 2) hineinkopiert wurde, durchaus mit einem nur "im Text der bezughabenden Vertragsurkunde" vorhandenen und damit laut BMF "nicht genügenden" Antrag nach NeuFöG vergleichbar.
In Rz. 105 wird der Fall behandelt, dass am eingereichten Vordruck die Unterschrift des Antragstellers fehlt, und in Rz. 108 der Fall, dass eine Kopie samt kopierter Unterschrift der Berufsvertretung und Originalunterschrift des Antragstellers vorgelegt wurde. Bei diesen beiden spezifischen Sachverhaltskonstellationen, bei denen entweder auf einem original ausgefüllten und vorgelegten Vordruck die Unterschrift fehlt (Rz. 105) oder auf einem in Kopie vorgelegten Vordruck zumindest eine der Unterschriften im Original vorhanden ist (Rz. 108), ist das BMF von bloßen Formfehlern und damit als iSd § 85 Abs. 2 BAO mittels Mängelbehebungsauftrag behebbaren bzw. verbesserungsfähigen Mängeln ausgegangen. Eine Mängelbehebung ist sohin offenkundig dann vorzunehmen, wenn entweder zumindest das Formular im Original (ohne Unterschrift) oder eine Kopie des Formulars mit zumindest einer originalen Unterschrift vorhanden ist. Ein solcher Sachverhalt liegt aber im Beschwerdefall nicht vor, da das gesamte Formular samt Unterschriften in Kopie – noch dazu in den Text der Kaufvertragsurkunde hineingestellt (siehe Rz. 106 NeuFöR) – der Behörde vorgelegt wurde. Selbst dann, wenn also von einer verbindlichen Anwendung der NeuFöR auszugehen wäre, wäre damit für die Beschwerde nichts gewonnen.
Fehlt es daher wie im Beschwerdefall an der Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original im Vorhinein, dann ist aus diesem Grund die begehrte Grunderwerbsteuer-Befreiung zu versagen, da somit ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes Formerfordernis, das im Nachhinein nicht mehr saniert werden kann, nicht erfüllt wurde.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Wie oben unter Punkt 3.) dargelegt, ist zur strittigen Rechtsfrage, ob der amtliche Vordruck zur Inanspruchnahme der Begünstigung nach dem NeuFöG im Original der Behörde vorgelegt werden muss und ob es sich hiebei um ein materiell-rechtliches, nachträglich nicht mehr sanierbares Tatbestandsmerkmal handelt, bislang dezidiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen. Die Revision ist daher zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1313a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Schlagworte | amtlicher Vordruck im Original Kopie Mängelbehebung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100277.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at