Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2014, RV/6100487/2012

Familienbeihilfenanspruch zwischen Matura und Ausbildungsdienst, wenn danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Studium begonnen wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter

R.

in der Beschwerdesache Bf

gegen den Bescheid des FA Salzburg-Stadt vom , SVNr.,

betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert:

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird auf den Zeitraum September 2011 bis November 2011 eingeschränkt.

Der Rückforderungsbetrag beträgt:

Familienbeihilfe Euro 392,70.
Kinderabsetzbetrag Euro 175,20.

Der Rückforderungsbetrag beträgt insgesamt Euro 567,90 statt wie bisher Euro 946,50.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Übergangsbestimmungen:

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden die sämtliche Verfahrensabläufe nicht mit ihren tatsächlichen Bezeichnungen sondern mit ihren Bezeichnungen im Sinne der aktuellen Gesetzeslage beschrieben.

Verfahrensablauf und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom , SVNr., forderte die Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli 2011 bis November 2011 in Gesamthöhe von Euro 946,50 von der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) zurück. Die Beschwerde vom wurde mit BVE vom , SVNr., als unbegründet abgewiesen, weil die Bf auf einen Vorhalt der Abgabenbehörde nicht reagiert hatte. Gestellt wurde die Frage, ob der Sohn seine Berufsausbildung (welche Ausbildung, ab wann und wo) nach dem Ausbildungsdienst fortführen werde.

Im Vorlageantrag vom brachte die Bf neuerlich vor, dass die Rückforderung für die Monate September bis November 2011 akzeptiert werde, aber für Juli und August 2011 die Familienbeihilfe zugestanden sei.

Im Akt ist eine Ausbildungsdienstbestätigung enthalten, wonach der Ausbildungsdienst vom bis voraussichtlich absolviert werde. Der Sohn hat im Oktober 2012 ein Studium begonnen.

Es wird daher festgestellt, dass der Sohn der Bf nach Abschluss der Schulausbildung den Ausbildungsdienst am begonnen und absolviert hat und zu frühestmöglichen Zeitpunkt im Oktober 2012 ein Studium begonnen hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabenakt erliegenden Unterlagen und aus der Datenbank der Abgabenbehörde.

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes (Abschluss der Schulausbildung, Absolvierung des Ausbildungsdienstes, frühestmöglicher Zeitpunkt des Beginns einer weiteren Berufsausbildung) kommt § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zur Anwendung.

"Der Ausbildungsdienst nach § 37 des Wehrgesetzes 2001 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, (WG 2001) ist kein Präsenzdienst (§ 19 WG 2001) und somit kein Grundwehrdienst, sondern eine eigenständige Form des Wehrdienstes, wobei aber gemäß § 38b Abs. 3 WG 2001 der Ausbildungsdienst, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten gilt." .

Dass die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anzusehen ist, entspricht der Judikatur und wird von der Bf nicht bestritten. Die Rückforderung für die Monate des Ausbildungsdienstes, also für September bis November 2011 erfolgte daher zu Recht.

Da der Sohn der Bf aber zu frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Studium begonnen hat, stand für die Monate Juli und August 2011 auch nach Ansicht der Abgabenbehörde die Familienbeihilfe zu.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100487.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at