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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.08.2014, RV/4200072/2014

Anwendung eines Zuschlages bei Rückforderung eines vorfinanzierten Erstattungsbetrages vom Zessionar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, X, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH, Gartenaugasse 3, 3500 Krems, gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 000/0000/7/1997, betreffend Zuschlag gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am hat die GmbH, Y, mit Zahlungserklärung WE insgesamt 20.901,00 kg (Eigenmasse) Rindfleisch des Produktcodes 0201 3000 9150 zum Zolllagerverfahren (Verfahren: 7600 9) angemeldet und dafür die Zahlung eines Betrages in Höhe der Ausfuhrerstattungen beantragt.
Im "Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen (A1)" vom wird vom Ausführer für die genannte Ware die Vorfinanzierung in der Erstattungs-Lagerung und die Auszahlung des entsprechenden Betrages auf das Girokonto Nr. 000-000.000, BLZ: 00000, beantragt. Im Feld "ID-Nummer des Antragstellers" wird der Zahlungsweg 002 angesprochen. Damit bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass die vorfinanzierte Erstattung im Rahmen einer Abtretung auf das genannte Girokonto gezahlt werden soll.

Zusätzlich wurde dem Zollamt die Abtretungsanzeige der Bank (inzwischen geändert auf Bf) vom vorgelegt, in der unter Bezugnahme auf die oa Zahlungserklärung darauf hingewiesen wird, dass der Zedent GmbH, Y, seine (ihre) aus der Geschäftsverbindung mit dem Zollamt gegen das Zollamt zustehende(n) bereits entstandenen und künftig entstehenden Forderung(en) an die genannte Firma zediert hat. Zahlungen auf die zedierte(n) Forderung(en) könnten ab nun mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die genannte Firma erfolgen. Durch diese Zession trete jedoch keine Veränderung der vereinbarten Zahlungstermine ein. Das Zollamt werde höflich ersucht, diese Abtretung zur Kenntnis zu nehmen.
Angaben, auf welches Konto die Zahlungen zu leisten sind, sind der Abtretungsanzeige nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid vom , Zahl: 000/0000/1/1997, hat das damals zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Ausführer auf Grund des oa Antrages gegen entsprechende Sicherheitsleistung eine Vorfinanzierung der Erstattung in Höhe von ATS 290.324,00 gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Erstattungsbetrag auf Grund der Abretungserklärung auf das Girokonto Nr. 000-000.000 bei der Bank überwiesen wird.
Mit Zahlungsauftrag Nr. 0000/1997 wurde das Hauptzollamt Salzburg angewiesen, den genannten Betrag an die GmbH auf das Girokonto Nr. 000-000.000 bei der Bank zu überweisen.

Nach Vorlage entsprechender Nachweise über die Verwendung oder Bestimmung der Erzeugnisse durch den Ausführer ist die vereinnahmte Sicherheit für die vorstehende Vorfinanzierung freigegeben worden (Mitteilung des Zollamtes vom ).

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung beim Ausführer wurde die mit Bescheid vom gewährte Vorfinanzierung mit Bescheid vom , Zahl: 000/0000/2/1997, von der GmbH zurückgefordert sowie eine Sanktion gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zur Anwendung gebracht. Die Rückforderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Ausführer nicht gelungen sei, den Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nachzuweisen. Dieser Ursprungsnachweis sei bei Erzeugnissen des Produktcodes 0201 3000 9150 Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung.
Mit Berufngsvorentscheidung vom wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/97 um 20% erhöht wurde.
Die Rückforderung gegenüber dem Ausführer ist zwischenzeitlich rechtskräftig (Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0114-Z3K/08).

Nachdem der Rückforderungsbetrag vom Ausführer nicht entrichtet wurde, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen die vorfinanzierte Erstattung mit Bescheid vom , Zahl: 000/0000/7/1997, auch von der Bank als Zessionar zurückgefordert und zusätzlich einen Zuschlag von 20% gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/97 in Höhe von EUR 4.219,72 vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Berufung vom wurde vom inzwischen zuständigen Zollamt Salzburg mit (Sammel-) Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 000000/AE/0000/12/1996, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat vom , in der auch beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wurde mit Artikel 54 der ab dem geltenden Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgehoben. Sie galt jedoch weiterhin bei Anwendungen der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärung vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird auf Antrag ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zolllagerverfahren oder Freizonen- bzw. Freilagerverfahren unterworfen worden sind.
Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung ist für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung die Stellung einer Kaution erforderlich, durch die die Rückzahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten Betrages zuzüglich eines Zusatzbetrages sichergestellt wird.
Unbeschadet von Fällen höherer Gewalt verfällt diese Kaution ganz oder teilweise, wenn kein Erstattungsanspruch besteht oder Anspruch auf einen niedrigere Erstattung bestand.

Der Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen setzt nach Artikel 13 Absatz 9 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ua den Nachweis voraus, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte der Ursprung der in der Zahlungserklärung WE angeführten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht nachgewiesen werden, weshalb aus den genannten Gründen kein Erstattungsanspruch besteht.

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der maßgeblichen Fassung lautet:

"Ist der Anspruch auf eine Erstattung für Erzeugnisse oder Waren, auf welche die Vorschriften des Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden, so wird der betreffende Betrag mit dem vorfinanzierten Betrag verrechnet. Ist der für die Ausfuhrmenge fällige Betrag höher als der vorfinanzierte Betrag, so ist dem Beteiligten die Differenz zu zahlen.

Ist, namentlich im Falle der Anwendung des Absatzes 2, der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der vorfinanzierte Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren nach Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, um zu erwirken, daß der Beteiligte den Differenzbetrag erstattet, der um 20% erhöht wird."

Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der maßgeblichen Fassung lautet:

"Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Absatz 1 vierter Unterabsatz einen negativen Betrag zu berücksichtigen, wenn eine Erstattung unrechtmäßig gewährt wird, zahlt der Begünstigte den unrechtmäßig erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 erster Unterabsatz fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück.
Dabei gilt jedoch folgendes:
- ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so entspricht die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Wiedereinziehung der fälligen Beträge;
- ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den Sicherheitsbetrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Erfolgt die unrechtmäßige Zahlung durch Verschulden der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des unrechtmäßig erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben.

Wird die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften er und der Zedent nach Artikel 11 Absatz 3 fünfter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als Gesamtschuldner für die Rückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge, unrechtmäßig freigegebener Sicherheiten und anfallenden Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Zessionars beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen."

In der Erwägungsgründen zu Verordnung (EG) Nr. 2945/94 vom zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge führt die Kommission dazu auszugsweise aus:

"Die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er sonst zu Unrecht erhalten hätte. Bewusst falsche Angaben sollten billigerweise noch schärfer geahndet werden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gezahlten Beträge wiedereinzuziehen. Um die Gleichbehandlung aller Exporteure in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen ausdrücklich vorzusehen, daß jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Dazu sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln. Zum besseren Schutz der finanziellen Belange der Gemeinschaft sollte die vorgenannte Verpflichtung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Zessionar gelten. Die wiedereingezogenen Beträge, die erhobenen Zinsen und die Sanktionen sind dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gutzuschreiben."

Aus den genannten Gründen war vom Ausführer der gesamte vorfinanzierte Betrag zurückzufordern, der um 20% erhöht wurde, und kam zusätzlich eine Sanktion zur Anwendung.
Ein Zessionar haftet jedoch grundsätzlich nur für den gezahlten Betrag (hier: ATS 290.324,00) einschließlich Zinsen. Die Anwendung des Zuschlags von 20% gemäß Artikel 33 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gegenüber einem Zessionar ist auf Grund des klaren Wortlautes von Artikel 11 Absatz 3 fünfter Unterabsatz zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 rechtswidrig.Der maßgebliche Text des einschlägigen Verordnungsartikels fasst die Verpflichtung des Zessionars nämlich enger, als jene des Ausführers; er stellt nicht nur auf die Abtretung des Erstattungsanspruches ab, sondern auch darauf, ob aufgrund der Abtretung an den Zessionar gezahlt worden ist und schränkt die Verantwortung des Zessionars ein. Die Erhöhung des Rückforderungsbetrages war daher ersatzlos aufzuheben.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Fall überhaupt als Zessionar im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzusehen ist und die für das betreffende Rindfleisch als Vorfinanzierung gezahlte Erstattung zu Recht von ihr zurückgefordert worden ist, ist eine andere Sache, über die gesondert entschieden wird (ho. GZ. RV/4200186/2012).

Da hinsichtlich der Anwendung des betreffenden Zuschlages im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 11 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom S. 24
Art. 33 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Vorfinanzierung
Erstattungs-Lagerung
Ursprung
Rindfleisch
Zession
Rückforderung
Zuschlag
Zedent
Zessionar
Haftung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200072.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAB-51356