Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2014, RV/7102606/2013

1. Kosten für Fitnesscenter 2. Kurkosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer in der Beschwerdesache Bf., 1130 Wien vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte für das Streitjahr 2012 die Anerkennung von Kur- und Aufenthaltskosten in Abano iHv. Euro 1.037 sowie Aufwendungen für Fitness bei Mrs. Sporty iHv. Euro 967,78 und Aufwendungen für eine Gleitsicht- und Fernsichtbrille iHv. Euro 626 als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG.

Zum Nachweis wurden Belege betreffend Brillenkauf, Aufenthaltskosten für 1 Woche Abano,  eine Bestätigung von Mrs. Sporty vom sowie eine Bescheinigung bzw. Kurrechnung betreffend 1 ärztliche Untersuchung, 6 Fangopackungen, 6 Thermalbäder mit Ozon und 6 Heilmassagen vorgelegt sowie 1 Ärztliche Bestätigung des Praktischen Arztes vom betreffend die Kurkosten vorgelegt.

Die Bf. leidet dokumentiert seit 2009 an einer chronischen Erkrankung, lt. ärztlicher Bestätigung an einem chronischen Cervikalsyndrom und Dorsolumbalgie.

Mit Ergehen des Einkommensteuerbescheides und Berufungsvorentscheidung wurden die Kosten nicht anerkannt, da gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Fitness bzw. Wellness mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung und die Arbeitsplatzbrille Krankheitskosten iSd § 34 EStG mit Selbstbehalt darstellen. Eine ärztliche Bestätigung vor Kurantritt über die Notwendigkeit sowie Rückvergütung der PVA konnten nicht nachgewiesen werden.

In der Beschwerde wurde eingewendet, dass die Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2011 einen Kuraufenthalt in Abano mit Fangotherapie verordnet und bezahlt hätte. Auf Grund der 50%igen Behinderung der Bf., die u.a. auf einer seit Kindheit bestehende Skoliose beruhen würde, soll ein Tiefenmuskelaufbau vorzugsweise im Lendenwirbelbereich erfolgen. Das dreimalige Training pro Woche soll die Erhaltung der vollen Arbeitskraft dienen.

Die Bf. hat mittels Bescheid des Bundessozialamtes vom 16.3. und nachgewiesen, dass ihre Körperbehinderung insgesamt auf 50%, betreffend 1. Skoliose, Fehlstellung der Wirbelsäule mit 50%, 2. Reizdarmsyndrom mit 20% und 3. Kurzsichtigkeit mit 0%, zurückzuführen ist.

Auf Grund des Vorlageberichtes des Finanzamtes legte die Bf. des Weiteren eine Kurrechnung hinsichtlich der erhaltenen Leistungen einer ärztlichen Untersuchung, 6 Fangopackungen mit Thermaldusche, 6 Thermalbäder mit Ozon und 6 Heilmassagen zum Nachweis vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Kurkosten können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt

- in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht,

- aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint) und

- grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt ().

Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die gesetzliche Sozialversicherung nachgewiesen werden ().

In seinem Erkenntnis vom , 98/15/0123, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch). Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2755/76, 2103/77, 2104/77). An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1792/72 [und vom , 2000/15/0139]) strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteil des BFH vom , III R 102/89, BStBl II 1991, 763).

Anschließend verwies der Gerichtshof darauf, dass der Antragsteller der außergewöhnlichen Belastung angesichts dieser Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für eine so genannte Kurreise als außergewöhnliche Belastung, auch nachweispflichtig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/13/0192).

Dem Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes dient somit die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.

Damit stimmen Lehre (Doralt, EStG, § 34 Tz 78, Stichwort Kurkosten; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 34 Rz 90, Stichwort Kuraufenthalt) und Verwaltungspraxis überein: Auf folgende Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates , RV/0417-F/09, , RV/804-L/07, , RV/3453-W/07, , RV/0079-F/09 und die LStR 2002 Rz 903 wird verwiesen.

Auf die vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung und Vorlagebericht des Finanzamtes reagierte die Bf. damit, dass sie dem Bundesfinanzgericht entsprechend der bereits im Zuge der Veranlagung vorgelegten Aufstellung eine Rechnungsbestätigung über den Aufenthalt eine Kurrechnung hinsichtlich der erhaltenen Leistungen einer ärztlichen Untersuchung, 6 Fangopackungen mit Thermaldusche, 6 Thermalbäder mit Ozon und 6 Heilmassagen vorlegte.

Die Bf. hat jedoch keinen Nachweis vorgelegt, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit vor dem Antritt der Auslandsreise ergibt. Als Beilage zum Vorlageantrag legte die Bf., wie festgehalten, nochmals eine (Kur)Rechnung vom vor. Auf dieser wurden vom behandelnden Kurarzt als Therapie 6x Fango, 6x Ozonbad und 6x Massage verschrieben. Dass die zuständige Krankenkasse die Bewilligung vorgenommen hätte wurde nicht dargelegt." Damit ist klar und deutlich, dass der Abano-Aufenthalt (im Ausland) frei gewählt war (und der Auslandsaufenthalt nicht verschrieben worden ist).

Hinsichtlich dieses Aufenthaltes ist darüber hinaus festzuhalten, dass schon auf Grund deren kurzen Dauer (1 Woche) eine Berücksichtigung als Kurkosten nicht erfolgen kann, Bestätigungen über Zuschüsse durch die Krankenkasse z.B. für Einzelbehandlungen gibt es ebenso nicht.

Weiters hat die Bf. mit dem Besuch des Fitnessclub "Mrs. Sporty" sicherlich in Richtung eines auf eine allgemeine Steigerung des Wohlbefindens gerichteten Aufenthaltes im Fitnesscenter erworben.

Im Hinblick auf das heute in der Bevölkerung allgemein gestiegene Gesundheitsbewusstsein - Stichwort "Wellness" - kann es jedoch bei verschiedenen Kosten, selbst wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stünden, dennoch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen. Nur Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Personal erbracht würden, können den therapeutischen Zweck gewährleisten oder medizinisch unerwünschte Nebenwirkungen verhindern und seien daher als Heilmittel zu qualifizieren. Aufwendungen, die im täglichen Leben üblich seien, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. -G/06).

Gesamthaft ergibt sich daher, dass die Bf. ohne ärztliche Verordnung vorbeugende Maßnahmen hinsichtlich einer Verschlechterung seiner Wirbelsäulenmuskulatur setzte.

Das Bundesfinanzgericht zieht nicht in Zweifel, dass sich die ohne ärztliche Verschreibung und ohne Aufsicht durch geschultes Personal in Fitnesscenter durchgeführten Maßnahmen positiv auf den Gesundheitszustand auswirken. Jedoch macht allein diese Auswirkung die dafür verausgabten Kosten nicht zu abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen im steuerlichen Sinn. Vielmehr werden entsprechende Übungen in einer gesundheitsbewussten Welt jedem erwachsenen Menschen, der durch berufliche Anforderungen und natürliche Abnützungs- oder Ermüdungserscheinungen Regenerations- und Kräftigungsbedarf hat, guttun, ohne dass er sie steuerlich geltend machen kann und wird zweifellos jeder Arzt ein entsprechendes Training gutheißen.

Zusammenfassend konnte dem in Streit stehenden Beschwerdebegehren im Hinblick auf die in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zur Anerkennung von Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht entsprochen werden.

Zu den geltend gemachten Aufwendungen für eine Gleit- und Fernbrille ist des Weiteren festzustellen, dass  durch das Zusammenwirken aller Gebrechen sich zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50% ergibt. Aus diesem Gutachten ist keine pauschale Berücksichtigung der Sehbeeinträchtigung zu ersehen. Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde die Kurzsichtigkeit somit nicht berücksichtigt.

Dazu ist weiters festzuhalten, dass eine Brille zwar ein Hilfsmittel ist, jedoch dass das Hilfsmittel im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen muss (§ 1 Abs. 2 V über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303).

Da die Aufwendungen für die Brille in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der die Behinderung begründeten Krankheit stehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist durch die dargelegte Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Es kommt ihr keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zu. Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
StExp 2014/232
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102606.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at