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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2014, RV/7102585/2011

Schätzung der Fahrtkosten gemäß §184 BAO wegen fehlender Aufzeichnungen (Fahrtenbuch)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Steuerberater Peter Jungmeister von der Interfinanz WirtschaftstreuhandgesmbH, 2442 Unterwaltersdorf, Bahnstraße 4, gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vertreten durch Hofrätin Mag. Karla Hierhold, Fachexpertin für Einkommensteuer, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers (=Bf.) für das Jahr 2009 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 69.278,12 Euro fest.
Mit der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009, mit der Werbungskosten in Höhe von [608,04 Euro (Kennzahl 717) + 2.720,40 Euro (Kennzahl 721) + 3.334,73 Euro (Kennzahl 724) =] 6.663,17 Euro und Sonderausgaben in Höhe von [1.147,44 Euro (Kennzahl 455) + 200,00 Euro (Kennzahl 458) =] 1.347,44 Euro geltend gemacht wurden. Der in der Position Kz 717 ausgewiesene Betrag ist die Summe von Zahlungen, die der Bf. als Politiker an seine Fraktion im Streitjahr gezahlt hat.
Die unter der Kz 721 erklärten Reisespesen (NÖ Landesreg. St. Pölten 10x, Integration-Seminare etc.) bestanden aus den Teilpositionen "Diäten 159 Std. a zwei Euro- 318,00 Euro" und "KM-Geld 5.720 x 0,42 Euro - 2.402,40 Euro". Der unter der Kennzahl 724 eingetragene Gesamtbetrag der "Sonstigen Werbungskosten" wurde durch dessen Aufgliederung in die Teilpositionen "Telefon- und Internetgebühren (1/3- Redaktion der Regionalzeitung)" in Höhe von 454,23 Euro, Parkgebühren in Höhe von 25,50 Euro und "Kosten Veranstaltungen , Spenden, etc. anläßlich Gemeindeveranstaltungen ... Einladungen Bürgerinfo als Politiker" in Höhe von 2.855,00 Euro näher ausgeführt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Ergänzung der in Rede stehenden Beschwerde bis zum  in folgenden Punkten: "Belege der beantragten Personenversicherungen 1.147,44 Euro  .... Kirchenbeiträge 200 Euro, Fraktionsabgabe 593,04 Euro sowie Telefon- und Internetgebühren ... ein Fahrtenbuch oder fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen, woraus Tag, Zweck, Zeitpunkt zu Beginn und zu Ende der beruflichen Fahrten und Kilometer ersichtlich sind, sind vorzulegen. Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten von 2.855 Euro sind eine Aufstellung, welcher Tag, Veranstaltung oder Zweck und Betrag ersichtlich sind, sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen."

Infolge der unterlassenen Vorlage von Unterlagen trotz abgabenbehördlicher Aufforderung/ gewährter Fristverlängerung erließ das Finanzamt die abändernde
Berufungsvorentscheidung vom , mit der "lediglich ein Freibetrag von 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich nach VO des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten eines Mitglieds einer Stadtvertretung berücksichtigt werden konnte."

Mit der beim Finanzamt am eingelangten Mail kündigte die steuerliche Vertretung die Übermittlung der fehlenden Unterlagen an das Finanzamt noch diese Woche per Post an und ersuchte um entsprechende Berichtigung im Sinne der Berufung bzw. aufgrund der beizulegenden Unterlagen.

Mit dem der steuerlichen Vertretung am zugestellten Ergänzungsersuchen (zum Vorlageantrag) vom fügte das Finanzamt dem aus dem Schreiben vom übernommenen Text hinzu, dass zusätzlich Berechnungen benötigt würden, aus denen die beruflich gefahrenen 5.720 Kilometer und die Tage, wofür Taggelder beantragt wurden, ersichtlich seien, und bat um schriftliche Bekanntgabe bis zum , ob im Fall der Stattgabe eine zweite Berufungsvorentscheidung seitens der Finanzbehörde erste Instanz erlassen werden solle. Mit der an das Finanzamt adressierten Mail vom  ersuchte die steuerliche Vertretung sodann um Gewährung einer Nachfrist von zehn Tagen, bis spätestens .

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat erging das an den steuerlichen Vertreter adressierte UFS-Schreiben vom mit der
Erinnerung an den bislang noch nicht beantworteten abgabenbehördlichen Vorhalt vom , woraufhin der steuerliche Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat als Beilage zum Schreiben vom  Belege bzw. Bestätigungen betreffend die beantragten Sonderausgaben 2009 (Versicherungen, Kirchensteuer), fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen über die dienstlich gefahrenen Kilometer samt der sich daraus ergebenden Auflistung der beantragten Diäten für das Jahr 2009 sowie eine Aufstellung der sonstigen Werbungskosten für das Jahr 2009 übermittelte.

Mit dem nachfolgend zitierten Schreiben vom hielt Mag. Hierhold fest:
"Aufgrund der nunmehr dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Aufzeichnungen könnte die Berufung mittels zweiter teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung im Wirkungsbereich des Finanzamts wie folgt erledigt werden: 
KZ 717: 608,04 Euro
KZ 721: 2.250,00 Euro (von den monatlichen Fahrten im Gemeindegebiet können mangels konkreter Angaben lediglich 50 % anerkannt werden)
KZ 724: 3.334,73 Euro
KZ 458: 127,20 Euro
KZ 455: 967,06 Euro (Lebensversicherung betrifft die Ehefrau des Bf. und wurde bei deren Arbeitnehmerveranlagung bereits berücksichtigt).
Für die Erlassung der zweiten Berufungsvorentscheidung ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich
."

Mit Schreiben vom erklärte sich die steuerliche Vertretung in der in Rede stehenden Berufung mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, wie im Schreiben vom dargelegt, für einverstanden. Da eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer zweiten Berufungsentscheidung im Jahr 2014 gefehlt hatte, hatte das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 zu entscheiden.

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Entscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu den einzelnen Streitpunkten zusammengefasst dargestellt:

Kennzahl 717

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als aktiver Politiker Zahlungen an seine Fraktion in Höhe von 608,04 Euro im Jahr 2009 geleistet hat.

Rechtslage

Werbungs­kosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind demzufolge Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmeerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 98/15/0030, m. w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff "Partei- und Klubbeiträge" alle Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, an parteinahe Vereine sowie auch Zahlungen an sonstige wahlwerbende Gruppierungen (z.B. Namenslisten), die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen (). Leistungen von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende Partei können dann Werbungskosten darstellen, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 95/13/0245, und ,99/14/0253).

Rechtliche Würdigung

Der Bf. hatte Zahlungen an die Parteiliste in Höhe von insgesamt 608,04 Euro wegen seiner politischen Funktion zu leisten gehabt, weil er für den Fall der Unterlassung der Zahlung der in der Abgabenerklärung angeführten Beträge mit dem Parteiausschluss und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates zu rechnen gehabt hätte. Es war daher der Gesamtbetrag der an die Liste gezahlten Beträge von 608,04 Euro als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.

Kennzahl 721

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bf. ein Fahrtenbuch für Fahrten außerhalb der Gemeinde geführt hat, das den Betrag von 3.520 als Summe der gefahrenen Kilometer ausweist. Für die monatlichen Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes hat der Bf. kein Fahrtenbuch geführt.

Rechtslage

Werbungs­kosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 97/15/0073, sind beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen - unabhängig vom Vorliegen einer Reise- stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt.
Nach Jakom, EStG 20147, Rz 56 zu § 16, liegt eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also auch z.B. bei Besuch aller „Human-Relations“-Veranstaltungen) vor.
Die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze sind aus § 10 Abs. 3 RGV (Reise­gebührenvorschrift) zu entnehmen, demzufolge „die besondere Entschädigung ... für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro beträgt.“
Tagesgeld dient dazu, den (vermuteten) Verpflegungsmehraufwand abzugelten. Für vierundzwanzig Stunden stehen max. 26,40 Euro zu. Steuerlich nicht zu erfassende Tagesgelder stehen ab einer Dienstreise von länger als drei Stunden zu und betragen dann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Höchst­betrages (somit 2,2 Euro). Das volle Tagesgeld ist damit ab einer Dienstreise von zwölf Stunden (d.h. ab angefangener zwölfter Stunde) zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass keine Aufzeichnungen über aus der Funktionärstätigkeit resultierende Fahrten vorgelegt werden, sind die Aufwendungen für diese Fahrten, soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß § 184 Abs. 2, 1. Teilsatz BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. 
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtíge Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Ritz, BAO5, § 184 Tz 1). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent; wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, BAO5, § 184 Tz 3, mit Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 97/13/0033; , 98/14/0026, und , 96/14/0111).

 Rechtliche Würdigung

Von den Fahrten, die der Bf. als Politiker einerseits innerhalb, andererseits außerhalb der
Gemeinde im Jahr 2009 zurückgelegt hatte, wurden die Fahrten außerhalb der Gemeinde in Form der Vorlage eines Fahrtenbuches, dem die Angabe des benutzten Kraftfahrzeuges, das Datum der Reise, der Abfahrts- und Ankunftszeitpunkt, die Zahl der gefahrenen Kilometer, der Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reiseweg, der Zweck der Dienstreise und die Unterschrift des Dienstreisenden ersichtlich waren, dokumentiert. Im Gegensatz zu den nachweislich außerhalb des Gemeindegebietes gefahrenen 3.520 Kilometern wurden für jene Kilometer, die der Bf. als Funktionär innerhalb des Gemeindegebietes zurückgelegt hatte, keine Aufzeichnungen geführt.
Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens war davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit einer politischen Funktionärstätigkeit Fahrten sowohl außerhalb, als auch innerhalb des Gemeindegebietes erforderlich sind. Konnten die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so waren sie zu schätzen.
Bei der Schätzung der aus der politischen Tätigkeit resultierenden Aufwendungen für die 
Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes gemäß § 184 BAO ging die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung davon aus, dass eine Schätzung der Fahrtenkosten in Höhe von 50 % der mit der Einkommensteuererklärung beantragten Beträge den tatsächlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung trägt. Erklärte sich die steuerliche Vertretung im Schreiben vom mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung, wie im Schreiben vom dargelegt, für einverstanden, so waren 50 % von den in der Abgabenerklärung mit 2.200 km bezifferten Fahrten innerhalb des Gemeindegebiets, also 1.100 km auszuscheiden.

Aufgrund der obigen Ausführungen stellten sich die Reisekosten wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Diäten
159 Std. a 2 Euro
318,00 Euro
Kilometergeldera) außerhalb des Gemeindegebietsb) innerhalb des Gemeindegebiets
 3.520 km a 0,42 Euro
 1.100 km a 0,42 Euro
 1.478,40 Euro
 462,00 Euro
Summe
2.258,40 Euro

Es waren daher von den mit der Abgabenerklärung in Höhe von 2.720,40 Euro geltend gemachten Reisekosten lediglich Kosten in Höhe von 2.258,40 Euro als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 abzugsfähig.

Kennzahl 724

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bf. Parkgebühren sowie Kosten für Veranstaltungen, Spenden, etc. anlässlich von Gemeindeveranstaltungen beglichen und Ausgaben für "... Einladungen Bürgerinfo als Politiker" getragen hat. Die durch die Verbindung mit der Redaktion der Regionalzeitung bedingten Kosten wurden mit einem Drittel der Telefon- und Internetgebühren des Bf. beziffert. Die Gesamtkosten wurden mit 2.855 Euro erklärt.

Rechtslage

Werbungs­kosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Betreffend Telefonkosten liegt es nach Jakom, EStG 20147, Rz 30 zu § 4 EStG 1988 am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen (). Gleiches gilt für die Benutzung eines Handys. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2006/15/0125, ist einem Dienstnehmer der Beweis des beruflich veranlassten Anteiles an den Telefon­kosten, etwa durch einen Einzelgesprächs­nachweis, regelmäßig nicht zumutbar, weshalb die Glaubhaftmachung genügt. Auch betrieblich veranlasste Telefongespräche von einem privaten Telefonanschluss in der Wohnung sind abzugsfähig. Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu ermitteln. Bei einer Vizebürgermeisterin hat der Verwaltungsgerichtshof einen beruflichen Anteil von 20 % als den Lebenserfahrungen entsprechend angesehen (), bei einem Richter und Lehrer einen Anteil von 25 % (), bei einem Hauptschullehrer einen Anteil von 40 % der Festnetz­kosten und 60 % der Handy­aufwendungen, da dieser die berufliche Veranlassung zumindest glaubhaft gemacht hat ().
Aufwendungen für einen Internetanschluss sind nach den gleichen Grundsätzen in Betriebsausgaben/Werbungskosten und Privat­aufwendungen aufzuteilen wie Telefonspesen.
Nach Jakom 20147, Rz 3330 zu § 16, sind Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen (z.B. Spenden an Musikkapellen sowie anlässlich von Tombolas, Aufwendungen für den Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis, Blumenspenden, Billets und Geschenke aus verschiedenen örtlichen Anlässen), als Werbungskosten abzugsfähig. Wird eine Zuwendung an eine im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (z. B. Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (z. B. Bezirksstelle des Roten Kreuzes) geleistet, dann ist die Zuwendung, soweit sie über den Mitgliedsbeitrag hinausgeht, absetzbar.

Rechtliche Würdigung

Die Parkgebühren in Höhe von 25,50 Euro, die Zahlungen für die in der Abgabenerklärung
genannten Veranstaltungen der Stadtgemeinde samt Kosten für Einladungen betreffend
Bürgerinformation in Höhe von insgesamt 2.855 Euro sowie die in Höhe eines Drittel der Telefon- und Internetgebühren des Bf. geschätzten Kosten (454,23 Euro) für den Kontakt
des Bf. als Politiker mit der Redaktion der Regionalzeitung hatten ihre Ursache in den politischen Aktivitäten des Bf.. Es war daher der Gesamtbetrag der Zahlungen des Bf. in Höhe von 2.855 Euro als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.

Kennzahl 455

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bf. Einkünfte in der Gesamthöhe von 63.217,35 Euro im Jahr 2009 erzielt hat. Von den Sonderausgaben wurden die Zahlung einer Prämie für eine Unfallversicherung in Höhe von 279,24 Euro an die G - Versicherung und sonderausgabenfähige Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 687,82 Euro an die P-Kassa für die Beitragsmonate Jänner bis Dezember 2009 durch Vorlage von für das Finanzamt bestimmte Schreiben der G - Versicherung und der P-Kassa nachgewiesen.

Rechtslage

§ 18 Abs. 2 EStG 1988 zufolge ist für Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich § 18 Abs. 3 EStG 1988 zufolge das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 ergibt.

Rechtliche Würdigung

Mit einem Gesamteinkommen in Höhe von 63.217,35 Euro hatte der Bf. den im § 18 Abs. 3 EStG 1988 genannten Grenzbetrag von 60.000 Euro überschritten, sodass anstelle der zum Beispiel geltend gemachten sonderausgabenfähigen Arbeitnehmerbeiträge an die Kassa sowie der an die G-Versicherung gezahlten Prämie für die Unfallversicherung lediglich ein Betrag von 60 Euro gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 als Pauschbetrag für Sonderausgaben in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2009 einzubeziehen war.
 

Kennzahl 458 

Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegenen, an den Bf. adressierten Kontonachricht in Verbindung mit der Übernahmebestätigung der G P-Bank Österreich steht fest, dass der Bf. 127,20 Euro per Überweisung auf ein Konto der Katholischen Kirchenbeitragsstelle bezahlt hat.

Rechtslage

Bei der Ermittlung des Einkommens sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 200 Euro jährlich, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009 als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Rechtliche Würdigung

Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegene, an den Bf. adressierte Kontonachricht in Verbindung mit der Übernahmebestätigung der G P-Bank verschaffte dem Bundesfinanzgericht Gewißheit über die Überweisung von 127,20 Euro auf ein Konto der Katholischen Kirchenbeitragsstelle. Da der Bf. einen Zahlungsbeleg für den in der Abgabenerklärung unter der Kennzahl 458 "Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" eingetragenen Betrag von 200 Euro weder dem Finanzamt, noch dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, war der Kirchenbeitrag in der nachgewiesenen Höhe von lediglich 127,20 Euro als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 anzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig,
wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall nicht vor, da die Frage, ob Politikeraufwendungen vorgelegen waren und der Nachweis für den Kirchenbeitrag in der beantragten Höhe erbracht worden war, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war.
Mit der Überschreitung des Gesamtbetrags der Einkünfte von 60.000 Euro war kraft Gesetzes (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) nur ein Pauschbetrag für Sonderausgaben  abzugsfähig. Die Nichtanerkennung der vom Bf. geltend gemachten Sonderausgaben hat daher keine strittige Rechtsfrage gelöst, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Werbungskosten
Politikeraufwendungen
Fahrtenbuch
Fahrtkosten
Diäten
Schätzung
Sonderausgaben
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102585.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at