Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2014, RV/7103251/2011

Nachweis von Betriebsausgaben (Transportkosten)

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2014/13/0026. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in den Beschwerdesachen Bf., Adr.1, gegen die  Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgsetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Ferkellieferbetrieb.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gem. § 149 Abs. 1 BAO betreffend die Jahre 2006 bis 2008 wurde mit Bericht vom ua. nachstehende Feststellung getroffen:

"Tz 2 Transportkosten:

Im Jahr 2006 wurden die Transportkosten durch div. Firmen durchgeführt.

In der Bilanz 2007 wurden für die Transportkosten Rückstellungen in Höhe von Euro 160.000,-- gebildet. Im Jahr 2008 () erfolgte die Rechnungslegung durch die Fa. A. in Höhe von Euro 159.000,--. Es wurden daher die Rückstellungen in dieser Höhe aufgelöst und mit € 160.000,-- neu gebildet.

Die Transporte wurden nach Angaben des Gf Herrn B. von der Fa. A. d.o.o. in C. vermittelt und die Durchführung erfolgte durch div andere Firmen. Dies kann auch aus den CMR Papieren nachvollzogen werden.

Durch die Fa. A. erfolgte nur die Weiterfakturierung der durchgeführten Transportkosten. Rechnungen der einzelnen Firmen über die durchgeführten Transporte konnten allerdings nicht vorgelegt werden.

Eine Vereinbarung wer die Transportkosten bei den einzelnen Lieferungen zu tragen hat, wurde nicht vorgelegt. Eine internationale Firmenbuchabfrage hat ergeben, dass die Fa. A. erst am gegründet wurde.

Laut Abgaben von Herrn V.K., der Geschäftsführer der Firma ist, war die Firma auch nie aktiv.

In der Stellungnahme vom wird nochmals festgehalten, dass die Vereinbarung über die Vermittlung von Lebendtier-Transporte mit Herrn Dr. T., Dr. K., M.K., T.T. und M. geschlossen wurde. Über das "Nichtvorhandensein" der Fa. A. zumindest im Jahr 2007 wurde kein Wort verloren.

In der Besprechung vom wurde durch Herrn B. bekanntgegeben, dass die Fa. A. keine Fahrzeuge besitzt um die Transporte durchführen zu können. Herr Dr. K. war und ist für die "reibungslose Einfuhr" bei den Ferkeltransporten zuständig.

In der Buchhaltung können nur die Aufwendungen anerkannt werden, die auch tatsächlich durch die jeweiligen Firmen durchgeführt wurden. Die Behauptung, die Transporte wurden durch andere Firmen durchgeführt, kann keine Bedeutung zugemessen werden, da entsprechende Rechnungen in der Buchhaltung nicht enthalten sind.

Auf Grund obiger Ausführungen und auf Grund der Tatsache, dass die Fa. A. "überhaupt" nicht aktiv war, werden die Transportkosten für die Jahre 2007 bis 2009 nicht anerkannt.

Ergänzend wird festgehalten, dass laut Angaben des Gf Herrn B. die Transporte ab dem Jahr 2010 durch die Fa. A.P. durchgeführt werden."


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2007
2008
Nicht anerkannte Rückstellungen
 
 
Transportkosten
160.000,00
159.900,00

Mit Bescheiden jeweils datiert vom nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 und 2008 wieder auf. Das Finanzamt schloss sich den oa Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ mit gleichem Datum neue Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2009.

Mit Eingaben jeweils datiert vom erhob der steuerliche Vertreter der Bf gegen die oa Bescheide Berufung (nunmehr Beschwerde).

Begründend wurde in den Beschwerden jeweils ausgeführt:

1. Körperschaftsteuer für das Jahr 2007:

"Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Transportkosten in Höhe von Euro 159.900 laut Rechnung vom der Fa. A. über die dort transportierten und verrechneten Mengen und die Streichung der Rückstellungsbildung für die 2008 durchgeführten Transporte.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, auf welche Gesetzesbestimmung sich die Nichtanerkennung der Betriebsausgabe, um eine solche handelt es sich zweifelsohne, stützt.

In den Transportkostenrückstellungen werden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich sind.

Laut Egger, Samer, Bertl "Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch" Punkt 11 sind zu erwartende Rechnungsbeträge aus Fremdleistungen, deren Höhe anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses noch nicht feststeht, als Rückstellungen auszuweisen. Derartige Rückstellungen sind vor allem dann zu bilden, wenn der Bilanzerstellungstag nur kurze Zeit nach dem Bilanzstichtag liegt und eine Reihe von Eingangsrechnungen noch ausständig ist.

Laut EStR RZ 3313 ist das Merkmal aller Verbindlichkeitsrückstellungen, dass gegenüber Dritten eine Leistungsverpflichtung besteht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensabfluss in der Zukunft führt. Die wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr liegen.

Die Transporte und die Rechnungslegung waren zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung durchgeführt.

Der Betriebsprüfung wurde bereits der Aufwand der tatsächlich durch die jeweiligen Firmen durchgeführten Transporte nachgewiesen, siehe CMR-Dokumente mit LKW und Kennzeichen.

Der Aussage, dass die Fa. A. nie aktiv war, stützt sich lediglich auf die Anmerkung nicht aktiv des KSV und kommt keine besondere Bedeutung zu.

Außerdem wurde mit der Fa. A. allein im Jahr 2008 ein Umsatz von Euro 2.327.300,00 mit Einkauf von Mais getätigt und die Geschäftsbeziehung ist bis dato aufrecht.

Laut EstR Rz 1098: "Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1 BAO)".

Wie beantragen daher die Rückstellung für Transportkosten in Höhe von Euro 160.000,-- als Betriebsaufwand zu belassen."

2. Körperschaftsteuer für 2008:

Vorerst gleichlautend wie Begründung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007. Ergänzend wurde vorgebracht:

Wir beantragen daher die Berücksichtigung der fakturierten Transportkosten in Höhe von Euro 159.900,00 als Betriebsausgabe und die Rückstellung für die Transportkosten 2008 als Betriebsaufwand in Höhe von € 160.000,-- zu belassen.

In eventu wird aber beantragt, die Höhe von € 131.293,09 gegen die Fa. P. d.d. kompensierten Verbindlichkeiten, wodurch sich die Forderung gegenüber Fa. P. erhöht, in dieser Höhe zu wertberichtigen, da sie ja nicht einbringlich sind und ausdrücklich kompensiert worden sind, siehe beiliegenden Kompensationsvertrag.

Ursprünglich wurden an die Fa. P. d.d. im Jahre 2007 Waren über Euro 348.750, 00 geliefert und fakturiert und in dieser Höhe als Erlös verbucht. Dementsprechend ist daher der ursprüngliche Erlös um die Kompensation zu berichtigen. Weiters wird beantragt, die an die Fa. A. d.o.o. überwiesenen Euro 28.606,91 für Transportkosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da sie ja bisher nur erfolgsneutral verbucht wurden. "

3. Körperschaftsteuer für 2009:

Vorerst gleichlautend wie Begründung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008. Ergänzend wurde vorgebracht:

In eventu wird aber beantragt, die Höhe von Euro 146.185,55 gegen die Fa. P. d.d. kompensierten Verbindlichkeiten, wodurch sich die Forderung gegenüber Fa. P. erhöht, in dieser Höhe zu wertberichtigen, da sie ja nicht einbringlich sind und ausdrücklich kompensiert worden sind, siehe beiliegenden Kompensationsvertrag.

Ursprünglich wurden an die Fa. P. d.d. im Jahre 2008 Waren über Euro 342.750, 00 geliefert und fakturiert und in dieser Höhe als Erlös verbucht. Dementsprechend ist daher der ursprüngliche Erlös um die Kompensation zu berichtigen.

Laut Gerichtsbeschluss vom (vor dem Bilanzerstellungszeitpunkt) wurde das Konkursverfahren gegen die Fa. P. eröffnet, daher ist die wieder aufgelebte Forderung als uneinbringlich abzuschreiben."

Mit Schreiben vom nahm der Prüfer zur Berufung (nunmehr Beschwerde) wie folgt Stellung:

"...Der Pflichtige liefert Ferkel aus Österreich bzw Deutschland nach Kroatien (Hauptabnehmer A.P. d.o.o.). Laut vorgelegter Buchhaltung wurden die Transporte ab dem Jahr 2007 durch die Fa. A., C. durchgeführt.

Während des Prüfungszeitraumes wurde der Pflichtige wiederholt ersucht Vereinbarungen wer die Transporte zu tragen hat, vorzulegen. Die gewünschten Unterlagen wurden aber nicht nachgereicht.

Nach § 115 Abs. 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhalte ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördliche Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht.

Die Rechnungen für die Transportkosten wurden von der Fa. A. am für das Jahr 2007 in Höhe von € 159.900,00 vorgelegt.

Buchhalterisch wurden die Transportkosten für das Jahr 2007 rückgestellt. Eine internationale Firmenbuchabfrage hat ergeben, dass die Fa. A. erst mit gegründet wurde. Laut Angaben des Gf Herrn Dr. K. war die Fa. tatsächlich aber nie aktiv.

Der Gf. der Bw hat während der Prüfung nie ein Wort darüber verloren, dass die besagte Firma erst im Jahr 2008 gegründet wurde. In der Stellungnahme vom wurde festgehalten, dass die Vereinbarungen betreffend die Vermittlung von Lebendtier-Transporten mit den Herrn Dr. T., Dr. K., M.K., T.T. und M. geschlossen wurden.

Durch den Gf. wurde im Rahmen der Schlussbesprechung vorgebracht, dass die Transportkosten aber bezahlt wurden. Entsprechende Rechnungen konnten diesbezüglich aber nicht vorgelegt werden.

Die Bezahlung der Forderungen der Fa. A. erfolgte Großteils mittels Gegenverrechnung (Kompensation) mit der Fa. P. und der Fa. S.M. d.o.o.

Welchen wirtschaftlichen Zusammenhang die Firma untereinander hatten, konnte im Rahmen der Prüfung nicht dargestellt werden.

Aufgrund obiger Ausführungen wurden die Rückstellungen für Transportkosten für die Jahre 2007 bis 2009 nicht anerkannt.

Anzumerken wäre noch, dass die Transporte ab dem Jahr 2010 durch den Hauptabnehmer der Fa. A.P. d.o.o. selbst durchgeführt werden. Die verwendeten Fahrzeuge 1 und 2 wurden auch in den Jahren 2007 bis 2009 überwiegend auf Grund der Ausfuhrpapiere verwendet."

Mit Berichten vom wurden die oa Berufungen- nunmehr Beschwerden - ohne Erlassung von "Berufungsvorentscheidungen" dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen Vertreters der Bf. am wurde Nachstehendes festgehalten:

Der steuerliche Vertreter legte im Zuge des Gespräches diverse Aufzeichnungen und Erklärungen vor, die in Kopie zum Akt übernommen wurden.

Im Wesentlichen hielt der steuerliche Vertreter der Bf fest, dass die Fa. A. die Transporte vermittelt und auch die Rechnungen dafür gelegt hat. Der Bf. stehe daher diese Betriebsausgabe zu und es sei zulässig dafür eine Rückstellung zu bilden, da der Aufwand dem Grund nach aber der Höhe nach ungewiss gewesen sei. Im Jahr darauf seien dann in der tatsächlichen Höhe die das Vorjahr betreffenden Transportkosten angerechnet und die Rückstellungen dementsprechend verbraucht worden.

Die vorgelegten Unterlagen und die Niederschrift wurden dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Den Unterlagen lässt sich nachstehende schriftliche Ausführung entnehmen:

"1. Im Jahr 2007 wurden Ferkeltransporte an A.P. durchgeführt. Für diese Transporte, die im Jahr 2008 in Rechnung gestellt wurden, wurde eine Rückstellung in Höhe von Euro 160.000,-- gebildet.

2. Die Firma A. hat für diese Transporte als "Clearingstelle" fungiert, die die weiteren Kompensationen im Jahr 2008 ermöglicht hat. Im Jahr 2008 wurden diese Transporte von A. mit der Rechnung 177/00/08 vom in Höhe von Euro 159.900,00 abgerechnet. Gleichzeitig wurde die im Jahr 2007 gebildete Rückstellung verbraucht.

3. Die Begleichung dieser Transportrechnung erfolgte durch Kompensation mit der Ausgangsrechnung von der Bf. an P. vom Nr. 10207/07 in Höhe von € 348.750,00 mit einem Teil von € 131.293,09, der Rest von € 28.606,91 wurde mittels Banküberweisung am beglichen.

4. Im Jahr 2008 wurde wieder für die im Jahr 2008 durchgeführten Transporte eine Rückstellung in Höhe von € 160.000,00 gebildet. Diese Transporte wurden im Jahr 2009 von A. mit Rechnung 211/00/09 vom in Höhe von € 159.750,00 abgerechnet. Die Rückstellung in Höhe von € 160.000,00 wurde in 2009 verbraucht.

5. Die Begleichung dieser Transportrechnung erfolgte durch Kompensation mit der Ausgangsrechnung von der Bf. an P. vom Nr. 1121/08 in Höhe von € 251.350,00 mit einem Teil von € 149.185,55 und durch eine weitere Kompensation mit der Ausgangsrechnung von der Bf. an Z.K. vom Nr.1111/08 in Höhe von € 31.950,00 mit einem Teil von € 10.564,45.

6. Konsequenz der Nichtanerkennung der Transportrechnungen sowie der Kompensation wäre die offen bleibende Forderung von der Bf. an P. in Höhe von € 280.478,64, die natürlich nicht durch P. bezahlt wurden, sondern durch Lieferung von Tonnen von Mais an A. kompensiert wurde. Die Folge wäre natürlich eine Teilwertabschreibung in Höhe von € 280.478,64.

7. Diese Kompensation ist nicht die einzige, sondern eine von zahlreichen Kompensationen mit anderen Unternehmen.

8. Überdies fehlt bis heue eine plausible Begründung der Nichtanerkennung der Transportkosten.

Zum Nachweis dafür, dass die Fa. A. die Transporte vermittelt und auch Rechnungen dafür gelegt hat, legte der steuerliche Vertreter der Bf. nachstehende Unterlagen vor.

I.) Verrechnungsblatt:

Warenkompensation –Abrechnung Kontingente 2007/08

Gegenverrechnung

1. Folgende Ausgangsrechnungen der Bf. wurden mit A. d.o.o. Eingangsrechnungen gegenverrechnet/kompensiert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A. d.o.o.
Re.Nr. 10009/2008 Rest
Euro 154.906,91
A. d.o.o.
Re.Nr.. 10010/2008
Euro 118.800,00
A. d.o.o.
Re.Nr. 177/00/08 Anteil
Euro 131.293,09
 
Gesamt
Euro 405.000,00

Ausgangsrechnungen an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
P. d.d.
Nr. 1204/07 (Mais-Kukuruz)
Euro 348.750,00
S.M. d.o.o.
Nr. 1205/07
Euro 56.250,00
 
Gesamt
Euro 405.000,00

Kompensations- und Gegenverrechnungsvereinbarung :

"Mit diesem Vertrag erklären sich alle drei Partner einverstanden, mittels genau definierter Warenkompensation die nachstehende Forderung mit der nachstehenden Verbindlichkeit gegenzuverrechnen:

Bf. Forderung gegenüber P.    Euro 348.750,--

A. Forderung gegenüber Bf.                  Euro 348.750,--

P. verpflichtet sich Fertigfutter in Höhe von Euro 348.750,-- an A. zu liefern. Damit tilgt P. ihre Verbindlichkeit gegenüber der Bf. in Höhe von Euro 348.750,--

Durch den Erhalt des Fertigfutters im Wert von Euro 348.750,-- von P. ist die A. Forderung in Höhe von Euro 348.750,-- gegenüber der Bf. getilgt.

Rechnung Nr. 1204/07 Bf. an P. vom über 1.550.000 kg Mais Kukuruz à Euro 0,225 Euro 348.750,--

Kompensations- und Gegenverrechnung

"Mit diesem Vertrag erklären sich alle drei Partner einverstanden, mittels genau definierter Warenkompensation die nachstehende Forderung mit der nachstehenden Verbindlichkeit gegenzuverrechnen:

Bf. Forderung gegenüber S.M. d.o.o.      Euro 56.250,00,--

A. Forderung gegenüber Bf.                  Euro 56.250,00,--

S.M. d.o.o verpflichtet sich Fertigfutter in Höhe von Euro 56.250,-- an A. d.o.o. zu liefern. Damit tilgt S.M. d.o.o ihre Verbindlichkeit gegenüber der Bf. in Höhe von Euro 56.250,00.

Durch den Erhalt des Fertigfutters im Wert von Euro 56.250,00 von S.M. d.o.o. ist die A. d.o.o. Forderung in Höhe von Euro 56.250,00 getilgt.

Anmerkung Rechnung Nr. 1205/07 vom (von Bf. an S.M. d.o.o). für Mais-Kukuruz (250.000 kg à 0,225) in Höhe von Euro 56.250,00.

Rechnung Nr. 10009/2008 A. an Bf. Mais 1.500.000 kg a 0,225 Euro 337.500,--

Händische Anmerkung: Anzahlung /Kompensation am Euro 182.593,09 noch offen Rest Euro 154.906,91

Rechnung Nr. 10010/2008 A. an Bf. Mais 600.000 kg à Euro 0,198 Euro 118.800,--

Ferkel-Transporte 2007 (Rechnung vom )

Von der Übernahmestelle in Austria, bis zur Quarantänefarm in Kroatien

Transport 600 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460.--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 620 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 620 Stk. Euro 2.460,--

Transport 620 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Transport 650 Stk. Euro 2.460,--

Gesamt                                 Euro 159.900,--

Händische Anmerkung: Anzahlung/Kompensation Euro 131.293,09 noch offen, Rest Euro 28.606,91.

Verrechnungsblatt

Warenkompensation –Abrechnung Kontingente 2008/09:

Gegenverrechnung:

Folgende Ausgangsrechnungen der Bf. wurden mit A. d.o.o. Eingangsrechnungen gegenverrechnet/kompensiert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A. d.o.o.
Re.Nr. 211/00/09 Rest
Euro 149.185,55
A. d.o.o.
Re.Nr. 10191/2009
Euro 193.564,45
 
Gesamt
Euro 342.750,00

Bf. Ausgangsrechnungen an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
P. d.d.
(21605)
Nr. 1120/08
Euro 91.400,--
 
Nr. 1121/08
Euro 251.350,--
 
Gesamt
Euro 342.750,--

Kompensations- und Gegenverrechnungsvereinbarung vom :

"Mit diesem Vertrag erklären sich alle drei Partner einverstanden, mittels genau definierter Warenkompensation die nachstehende Forderung mit der nachstehenden Verbindlichkeit gegen zu verrechnen:

Bf. Forderung gegenüber P.    Euro 342.750.--

A. Forderung gegenüber Bf.                  Euro 342.750,--

P. verpflichtet sich Fertigfutter in Höhe von Euro 342.750,-- an A. zu liefern. Damit tilgt P. ihre Verbindlichkeit gegenüber der Bf. in Höhe von Euro 342.750,--

Durch den Erhalt des Fertigfutters im Wert von Euro 342.750,-- von P. d.d. ist die A. Forderung in Höhe von Euro 342.750,-- gegenüber der Bf. getilgt.

Rechnung Nr. 1120/08 vom (Bf. an P. 400.000 kg Mais Kukuruz) Euro 91.400,--

Rechnung 1121/08 Bf. an P. 1,100.000 kg Mais Kukuruz  Euro 251.350,--.

Sammelrechnung 2008 vom Ferkeltransporte 2008:

Sammelrechnung Ferkeltransporte 2008: Nr. 211/00/09 vom

Ferkel-Transporte 2008 (Rechnung vom )

(Von der Übernahmestelle in Austria, bis zur Quarantänefarm in Kroatien

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk . Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro. 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 27.20.2008 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 23.04.3008 510 Stk. Euro 2.130,--

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 530 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 700 Stk. Euro 2.130,--

Transport 500 Stk.  Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 585 Stk. Euro 2.130,--

Transport 585 Stk. Euro 2.130,--

Transport 500 Stk. Euro 2.130,--

Transport16.07.2008 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 590 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 575 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Gesamt                                             Euro 159.750,--

Händische Anmerkung: 1. Anzahlung Euro 10.564,45 noch offener Rest: 149.185,55 2. Anzahlung Euro 149.185,55

Rechnung Nr.10191/2009. Gesamt Euro 206.700,--

1. Anzahlung / Euro 193.564,45 (händische Anmerkung auf der Rechnung Nr. 10191/2009.

Verrechnungsblatt

Warenkompensation –Abrechnung Kontingente 2008/09:

Gegenverrechnung

Folgende Ausgangsrechnungen der Bf. wurden mit A. d.o.o. Eingangsrechnungen gegenverrechnet/kompensiert:


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A. d.o.o.
Re.Nr. 10126/2009 Rest
Euro 11.993,55
A. d.o.o.
Re.Nr. 211/00/09
Euro 10.564,45
 
Gesamt
Euro 22.558,00

Bf. Ausgangsrechnungen an:


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Z.K. (22701) Rest
Nr. 1111/08
Euro 20.308,00
 
Nr. 11120/08
Euro 2.250,00
 
Gesamt
Euro 22.558,00

Kompensations- und Gegenverrechnungsvereinbarung vom :

"Mit diesem Vertrag erklären sich alle drei Partner einverstanden, mittels genau definierter Warenkompensation die nachstehende Forderung mit der nachstehenden Verbindlichkeit gegenzuverrechnen:

Bf. Forderung gegenüber Z.K.         Euro 22.558,00

A. Forderung gegenüber Bf.                  Euro 22.558,00

Z.K. verpflichtet sich Fertigfutter in Höhe von Euro 22.558,00 an A. zu liefern. Damit tilgt Z.K. ihre Verbindlichkeit gegenüber der Bf. in Höhe von Euro 22.558,00.

Durch den Erhalt des Fertigfutters im Wert von Euro 22.558,00 von Z.K. ist A. Forderung in Höhe von Euro 22.558,00 gegenüber der Bf. getilgt.

Rechnung Nr. 1111/08 vom :

Bestellung vom Abholung 29. Woche 2008/ 500 Stk Österr. Qualitätsferkel Durchschnittsgewicht 31 kg /Stk.


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à Euro 63,90
Euro 31.950,00
Gesamt
Euro 31.950,00

Obiger Preis versteht sich EXW Übernahmestelle Niederösterreich unverzollt und unversichert.

Rechnung Nr. 1112/08 vom Bf. an Z.K.

Transport von Ferkel von der Übernahmestelle Niederösterreich nach Kroatien Euro 2.250,--

Rechnung Nr. 10126/2009 vom A. an Bf. Kukuruz Mais


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500.000 kg
á Euro 0,111
Euro 55.500,--
 
Gesamt
Euro 55.500,--


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Händische Anmerkung auf der Rechung:
1. Anz: Euro 34.275,--
 
2. Anz.: Euro 9.231,45Noch offen Rest 11.993,55
 
3. Anz.: Euro 11.993,55

Sammelrechnung Ferkeltransporte 2008: Nr. 211/00/09 vom

Von der Übernahmestelle in Austria, bis zur Quarantänefarm in Kroatien

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro. 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 27.20.2008 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 23.04.3008 510 Stk. Euro 2.130,--

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 530 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 700 Stk. Euro 2.130,--

Transport 500 Stk.  Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 585 Stk. Euro 2.130,--

Transport 585 Stk. Euro 2.130,--

Transport 500 Stk. Euro 2.130,--

Transport16.07.2008 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 590 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 670 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 550 Stk. Euro 2.130,--

Transport 570 Stk. Euro 2.130,--

Transport 575 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 600 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 580 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Transport 650 Stk. Euro 2.130,--

Gesamt                                             Euro 159.750,--

Händische Anmerkung: 1. Anzahlung Euro 10.564,45

Festzuhalten ist, dass die oa Sammelrechnung Ferkeltransporte 2008: Nr. 211/00/09 vom offensichtlich in zweifacher Kopie vorgelegt worden ist, jedoch findet sich am Ende eine andere händische Anmerkung wie bei der zuerst vorgelegten Sammelrechnung.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden die oa Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnisnahme mit Schreiben vom übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Strittig ist, ob bei der Bf. die Aufwendungen für Transportkosten in den Jahren 2007 bis 2009 als Betriebsausgaben anzuerkennen und die Bildung der Rückstellungen dafür abzugsfähig sind.

Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 7 KStG 1988 ist das Einkommen nach den Regeln des EStG 1988, gegebenenfalls adaptiert durch das KStG 1988, zu ermitteln. Bei einer Ges.m.b.H. sind alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb und folglich nach den Regeln des EStG 1988 über die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln.

Gemäß § 25 KStG 1988 sind Verweise des KStG 1988 auf andere Bundesgesetze dynamisch; sie sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 gilt grundsätzlich die Betriebsausgaben­definition des § 4 Abs. 4 EStG 1988, d.h. „Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.“

Keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sind diejenigen, die durch § 12 KStG 1988, welcher für juristische Personen diejenige Funktion hat, welche für natürliche Personen dem § 20 EStG 1988 zukommt, vom Abzug ausgeschlossen werden.

Die Vorgangsweise, wie diese materiellen Regelungen – wobei meistens die Veranlassung durch den Betrieb und das Nichtvorliegen eines Abzugsverbotes relevant sein werden – anzuwenden sind, um zu entscheiden, ob eine geltend gemachte Betriebsausgabe (z.B. Rückstellungsdotierung, Abschreibung einer Forderung) nun in der behördlichen oder (gemäß § 2a BAO) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als abzugsfähig (gewinnmindernd/verlust­erhöhend, einkünftemindernd, einkommensmindernd) anzuerkennen ist oder nicht, wird insbesondere durch § 138 Abs. 1 BAO bestimmt:

„§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.“

§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgaenbehörde (zB ). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweiskraft der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann ().

Gemäß § 115 BAO liegt nach der Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher als die behördlichen Ermittlungs­möglichkeiten geringer sind (; , 95/14/0145).

Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher  Ermittlungen im Ausland (vgl. Ritz, BAO 5 § 115 Tz 10 und die dort angeführte Judikatur).

Wenn also die Abzugsfähigkeit einer geltend gemachten Betriebsausgabe strittig ist und diese Strittigkeit auf einem vernünftigen Zweifel (z.B. fehlende oder unklare Belege, Auslandssach­verhalt etc.) beruht, so erfolgt die Entscheidung gemäß § 138 Abs. 1 BAO folgendermaßen:

Wenn ein Beweis (z.B. durch geeignete Belege) erbracht wird, dann erfolgt die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe.

Wenn ein Beweis nicht erbracht wird und die Beweiserbringung (z.B. durch Vorlage unbedenklicher Belege) zumutbar ist, dann erfolgt keine Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe.

Wenn ein Beweis nicht erbracht wird und die Beweiserbringung unzumutbar ist, dann ist die Erfüllung der Glaubhaftmachung zu prüfen.

Im gegenständlichen Fall besteht ein vernünftiger Zweifel an der betrieblichen Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Transportkosten. Dieser Zweifel wurde vom Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung aufgegriffen und besteht auch seitens des BFG.

Dies aus nachstehenden Gründen:

- Die (Sammel)Rechnungslegung durch die Fa. A. für die Ferkeltransporte betreffend das Jahr 2007 erfolgte auffallend spät erst am und für das Jahr 2008 erfolgte diese erst am .

- Die zum Nachweis des Zahlungsflusses für das Jahr 2007 vom steuerlichen Vertreter der Bf vorgelegte Kompensations- und Gegenverrechnungsvereinbarung ist mit und die für das Jahr 2008 ist mit datiert.

Die Begleichung der Rechnung für das Jahr 2007 erfolgte laut Angaben des steuerlichen Vertreters der Bf durch Kompensation mit der Ausgangsrechnung der Bf. an P. vom Nr. 1207/07 in Höhe von Euro 348.750,00 mit einem Teil von Euro 131.293,09 der Rest von Euro 28.606,91 wurde mittels Banküberweisung am beglichen.

Die Begleichung dieser Transportrechnung für das Jahr 2008 erfolgte durch Kompensation mit der Ausgangsrechnung von der Bf. an P. vom Nr. 1121/08 in Höhe von Euro 251.350,00 mit einem Teil von Euro 149.185,55 und durch weitere Kompensation mit der Ausgangsrechnung von der Bf an Z.K. vom Nr. 1111/08 in Höhe von Euro 31.950,00 mit einem Teil von Euro 10.564,45.

Nach Ansicht des BFG entspricht es nicht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten, dass die jeweilige Rechnungslegung durch die Fa. A. und der jeweilige Zahlungsfluss für die Kosten des Transportes in den Streitjahren nicht zeitnah, sondern viel später durch Gegenverrechnung mit anderen Firmen beglichen worden ist.

Dass Transporte durchgeführt wurden, wird seitens des BFG als erwiesen angenommen. Zweifel bestehen jedoch dahingehend, ob die Bf. aufgrund von Vereinbarungen überhaupt vertraglich verpflichtet war, die Kosten für den Transport der Ferkel zu tragen.

Aufgabe der Bf in diesem Zusammenhang wäre es daher gewesen, unbedenkliche Belege zur Beweiserbringung vorzulegen. Die Bf hat es bis dato verabsäumt einen Nachweis zB eine Vereinbarung vorzulegen, aus der eindeutig hervorgeht, wer die Kosten der jeweiligen Transporte zu tragen hatte (ab Werk = der Käufer muss selbst für den Versand oder Abholung aufkommen muss oder CPT Frachtfrei = der Verkäufer muss auf seine Kosten, aber auf Gefahr des Käufers die Ware bis zu einem bestimmten Bestimmungsort im Importland liefern).

Nach Ansicht des BFG wäre es der Bf. zumutbar gewesen über die einzelnen Liefervorgänge in dem jeweiligen Streitjahr ordentliche Belege (zB Transportpapiere, Ausfuhrpapiere etc.) vorzulegen.

Da sie dies verabsäumt hat, die Beweiserbringung aber nicht unzumutbar war, hat dies die Nichtanerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgabe zur Folge.

Der Behauptung des steuerlichen Vertreters der Bf., dass die Transporte durch andere Firmen durchgeführt wurden und die Fa. A. als "Clearingstelle" fungiert hat, ist kein Beweis. Ob diese Behauptung zu einer Glaubhaftmachung führen könnte, kann dahingestellt blieben, weil im vorliegenden Fall eine bloße Glaubhaftmachung nicht ausreicht.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Bf. vertraglich nicht verpflichtet war, die Kosten für die Transporte zu tragen.

Das BFG kommt daher zu der Ansicht, dass die von der Bf geltend gemachten Aufwendungen für Transporte als Betriebsausgaben und daher auch die dafür gebildeten Rückstellungen nicht anerkannt werden können. Ebenso sind die vom steuerlichen Vertreter in den Beschwerden als Eventualanträge geltend gemachten Wertberichtigungen (Abschreibung von Forderungen) nicht anzuerkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grunsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht (vgl. , ,89/14/0173), ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103251.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at