zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2014, RV/3100132/2013

Kein Werbungskostenabzug bei Spekulationseinkünften für verlorenen Bauaufwand, wenn das geplante Wohnhaus privaten Zwecken dienen sollte

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3100132/2013-RS1
Waren Aufwendungen ursprünglich privat veranlasst, ist das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei allen Einkunftsarten zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gilt nicht nur im Zeitpunkt der Verausgabung der Aufwendungen sondern auch im Zeitpunkt der abschließenden Verwirklichung eines Spekulationsgeschäftes iSd § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr. 22/2012. Ein primärer Konnex von Aufwendungen zur Befriedigung pivater Wohnbedürfnisse und damit die Tatbestandsverwirklichung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 geht bei einer nachgelagerten Verwirklichung eines Einkunftstatbestandes nicht verloren.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A , vertreten durch B , gegen den Bescheid des Finanzamtes C mit Ausfertigungsdatum betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Das Finanzamt hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2010, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 45.184,31 €, mit 13.832,51 € festgesetzt.

2.     Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO setzte das Finanzamt mit dem am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2010, ausgehend von einem um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 3.459,18 € adaptierten Einkommen von 48.741,70 €, mit 15.369,81 € fest.

3.    Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Schreiben vom Berufung und begehrte im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften die Berücksichtigung von Planungskosten in Höhe von 3.000,00 € sowie Kosten für die Vermessung im Zusammenhang mit der Planerstellung in Höhe von 150 € als Werbungskosten. Es handle sich um verlorenen Bauaufwand, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () im Rahmen der Spekulationseinkünfte als abzugsfähiger Aufwand einzustufen sei.

4.    Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

5.    Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

II.   Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist unbestritten und steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin hat mit am gefertigtem Kaufvertrag die Liegenschaft EZ 0000 zum Preis von 186.060 € gekauft und mit am gefertigtem Kaufvertrag zum Preis von 230.000,00 € verkauft. Auf dem Grundstück war für eigene  Wohnzwecke gemeinsam mit dem damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die Errichtung eines Wohnhauses geplant. Das Projekt wurde nicht verwirklicht.

Vom Architekten D wurde eine Honorarnote über 3.000 € für die Entwurfsplanung des Wohnhauses gelegt. Die Rechnung vom weist als Adressaten den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus. Beglichen wurde sie am durch Überweisung vom Konto Nr. 123456, dem gemeinsamen Bankkonto der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.

Für die Ausarbeitung eines Lage- und Höhenplanes wurde von E eine Honorarnote über 150 € gelegt. Adressat der Rechnung vom ist die Beschwerdeführerin. Beglichen wurde sie am durch Barzahlung.

III.  Rechtliche Würdigung

Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG 1988 gehören unter anderem Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke Spekulationsgeschäfte, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 können im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften Werbungskosten einkünftemindernd angesetzt werden. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten sind bei Spekulationsgeschäften nicht im Jahr ihrer Bezahlung zu berücksichtigen sondern vom Veräußerungsüberschuss bei dessen Zufließen abzuziehen ().

Werbungskosten dürfen bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden, wenn sie abzugsschädlichen Zwecken gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dienen. Dazu zählen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge, somit auch Aufwendungen für das eigenen Wohnzwecken dienende Gebäude (; ).

Waren Aufwendungen ursprünglich privat veranlasst, ist das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei allen Einkunftsarten zu beachten. Das Abzugsverbot gilt nicht nur im Zeitpunkt der Verausgabung der Aufwendungen sondern auch im Zeitpunkt der abschließenden Verwirklichung eines Spekulationsgeschäftes im Sinne des § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 . Ein primärer Konnex von Aufwendungen zur Befriedigung privater Wohnbedürftnisse und damit die Tatbestandsverwirklichung des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 geht bei einer nachgelagerten Verwirklichung eines Einkunftstatbestandes nicht verloren. (Fellner/Zorn, ÖJZ 1996, 3 ff; Doralt/Kempf in Doralt, EStG, § 30 Tz 210; aA Beiser, RdW 1995, 451 ff; Lang, FJ 1996, 123 ff).

Der in der Beschwerdesache geltend gemachte Aufwand für die Planungskosten in Höhe von 3.000 € sowie für die Vermessung in Höhe von 150 € war privat veranlasst, da er für ein Wohnobjekt entstand, das eigenen Wohzwecken der Beschwerdeführerin sowie jenen ihres Lebensgefährten dienen sollte.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen ist.

IV.    Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob der primäre Konnex der Aufwendungen zur Befriedigung des privaten Wohnbedürftnisses und damit der Ausschlussgrund für Werbungskosten nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 EStG auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Zeitpunkt der Verwirklichung des Spekulationstatbestandes zu berücksichtigen ist,  existiert noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Dem zufolge ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (siehe nachstehende Rechtsbelehrung).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100132.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at