Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung wegen mangelnder Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen A, Wien , über die Beschwerde des Insolvenzverwalters P. und Partner, Rechtsanwälte, 1010_Wien, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der A wurde wegen Übertretung der § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (Parkvergehen mit dem Kfz W-1234567 am um 20:53 Uhr in 1060_Wien ) mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 der Stadt Wien, GZ. MA 67 - PA vom eine Strafe in Höhe von € 165,00 auferlegt. Zu diesem Zeitpunkt war über ihr Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Strafverfügung wurde an die Rechtsanwaltskanzlei des Insolvenzverwalters zugestellt und von dieser am nachweislich übernommen.
Die Kanzlei richtete am an die Magistratsabteilung 67 ein E-Mail und teilte mit, dass offensichtlich auf Grund der Postsperre im Konkursverfahren A die Strafverfügung vom irrtümlich an die Kanzlei P. & Partner zugestellt worden sei. Die Zustellung sei sohin nicht gesetzmäßig erfolgt. Es werde ersucht, die Strafverfügung mit dem Vermerk "Trotz Konkurs zustellen" neuerlich an Frau A zuzustellen.
Die Magistratsabteilung 67 stellte daraufhin die Strafverfügung mittels Rückscheinbrief (RSa) mit dem Vermerk "Trotz Konkurs zustellen!!" an die Adresse der Bf. zu.
Nach einem Zustellversuch am wurde der Rückscheinbrief gemäß § 17 ZustellG hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der angegeben. Die Strafverfügung ist laut Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Am erließ die Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, wegen Nichtbezahlens der Geldstrafe eine an A persönlich adressierte Vollstreckungsverfügung und setzte eine Zahlungsfrist bis .
Am erhob die Rechtsanwaltskanzlei P. und Partner in ihrer "Eigenschaft als zu obiger Geschäftszahl des Handelsgerichtes Wien bestellter Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 ... betreffend die rechtskräftige Strafe MA 67 ... vom das Rechtsmittel der Beschwerde" und begründete dies wie folgt:
"Mit Vollstreckungsverfügung vom verfügte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6 ... zur Einbringung der rechtskräftigen Strafe zu GZ MA 67 ... vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin A.
Der gegenständliche, direkt an die Schuldnerin, A, gerichtete Vollstreckungsbescheid wurde mir als Insolvenzverwalter aufgrund der bestehenden Postsperre am zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wird daher fristgerecht erhoben.
Exekutive Maßnahmen gegen den Schuldner sind während eines anhängigen Insolvenzverfahrens rechtlich bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Hereinbringung einer Masseforderung handelt, was jedoch vom Magistrat der Stadt Wien in der Vollstreckungsverfügung nicht einmal behauptet worden ist ( = EvBl 1969 Nr. 243).
Hinzu kommt, dass Geldstrafen niemals Insolvenz- oder Masseforderungen darstellen können, da Geldstrafen jeglicher Art nicht in das Insolvenzverfahren einzubeziehen sind.
Die Führung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Schuldnerin, A, ist daher gemäß § 10 Abs. 1 IO unzulässig.
Im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung sowie die obigen Ausführungen stelle ich sohin aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 IO den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der bekämpften Vollstreckungsverfügung."
Der Beschwerde wurde das Edikt des Handelsgerichtes Wien vom über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beigelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Einwand des Insovenzverwalters, dass Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Insolvenzforderung ausgeschlossen sind, trifft gemäß § 58 Z 2 IO zu. Das hat auch zur Folge, dass ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer solchen Geldforderung gegen die Gemeinschuldnerin nicht exekutiv auf die Insolvenzmasse zugegriffen werden darf. Wurde eine Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt, ist auch ein allenfalls anschließendes Vollstreckungsverfahren als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen (; ). Somit ergibt sich, dass ein solches Verwaltungsstrafverfahren inklusive Vollstreckungsverfahren "parallel" zu einem Schuldenregulierungsverfahren geführt bzw. weitergeführt werden darf. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Insolvenzverfahren weder ein Hindernis, eine Geldstrafe und - notwendigerweise wegen § 16 Abs. 1 VStG - eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen (z.B. ), noch sie im Weiteren zu vollstrecken bis hin zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, da man andernfalls den Sanktionscharakter einer Bestrafung unterlaufen und das konsequent weitergedacht bedeuten würde, dass sich Personen sanktionslos über Gebote und Verbote hinwegsetzen könnten (; ). Das Argument, die Geldstrafe in die Restschuldbefreiung miteinzubeziehen ist ebenso verfehlt wie die Sichtweise, durch den Vollzug der Geldstrafe fände die Bevorzugung eines Insolvenzgläubigers entgegen § 206 IO statt. Schließlich wäre es auch kein eine Rechtswidrigkeit aufzeigendes Argument, der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe würde der Gemeinschuldnerin die Möglichkeit nehmen, den von der Gläubigerschaft angenommenen und vom Gericht bestätigten Zahlungsplan erfüllen zu können oder womöglich eines Arbeitsplatzes verlustig zu gehen ().
Dass man durch ein Strafverfahren solcherart in eine missliche Lage geraten kann, bleibt schließlich das Risiko jedes Sraftäters und kann nicht per se zu einer Abstandnahme von der Strafverhängung oder vom Strafvollzug führen. Eine Verpflichtung der Behörde auf ein Zuwarten mit dem Strafvollzug besteht also wegen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht. Die Gemeinschuldnerin müsste die Geldstrafe eben aus jenen Einkommens- und Vermögensteilen bestreiten, die aus dem Insolvenzverfahren herauszuhalten sind, etwa aus dem ihr zugehenden Existenzminimum. Falls ihr dies nicht möglich ist, müsste sie die Ersatzfreiheitsstrafe antreten - wie schon gesagt, ist ein Insolvenzverfahren auch dafür kein Hindernis.
Der Insolvenzverwalter hat bei all dem wegen § 58 Z. 2 IO keine verfahrensrechtliche Position. Er ist nicht Adressat der Vollstreckungsverfügung und hat keine Rolle als Partei, insbesondere ist er nicht rechtsmittellegitimiert. Partei des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ist und bleibt die Person der Gemeinschuldnerin.
Das schließt natürlich nicht aus, dass sie dennoch einen Rechtsvertreter beauftragt und sie könnte sich dafür auch an jenen Rechtsanwalt wenden, der schon als Insolvenzverwalter fungiert. Dieser würde dann abgesondert vom Insolvenzverfahren in einer zusätzlichen Position als gewillkürter Rechtsvertreter auftreten. Aus dem Aktenvorgang ist aber ein solcher Sachverhalt nicht zu entnehmen. In der Beschwerde wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter eingebracht wird.
Daher war die Beschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die mangelnde Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters auf die angeführte Judikatur stützt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 58 Z 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500557.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at