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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2014, RV/7102176/2013

Besteuerung von Abfertigungszahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. , AdressBf. gegen den Bescheid des FA NNN vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

  

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte die Besteuerung seiner berufungsgegenständlichen Abfertigungszahlung durch den letzten Arbeitgeber in Frage. Im Zuge einer Prüfung der GPLA des aktenkundigen Betriebsfinanzamtes wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die Versteuerung der Abfertigung richtig gewesen sei.

Der Bf. stellte am einen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer und begründete diesen wie folgt:

Aufgrund seines Pensionsantrittes zum habe er von seinem Dienstgeber eine Abfertigung gemäß seines Vertrages ausbezahlt bekommen.
Bei der Prüfung durch die AK-Wien sei er darüber informiert worden, dass die Berechnung der Steuer hierfür nicht korrekt gerechnet gewesen sei.

Nach fast 38 Dienstjahren habe der Bf. die gesetzliche Abfertigung von 12 Monatsbezügen, sowie zusätzlich 6 Monatsbezüge wegen Pensionierung aus seinem Kollektivvertrag (KV Innendienst Versicherung) sowie 3 Monatsbezüge als freiwillige Abfertigung ausbezahlt bekommen.
In den letzten 8 Jahren seines Berufslebens habe der Bf. zweimal einen Teilbetriebsübergang nach AVRAG (Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst werden [Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG], BGBl 1993/459) mitmachen müssen, und es seien dabei seine Ansprüche aus diesem KV jeweils mitübernommen worden. Bei der Besteuerung der Abfertigung werde nun seitens des Unternehmens zwischen einer gesetzlichen (12 Monate nach §§ 67 Abs. 3) und einer freiwilligen Abfertigung (6 Monate aus KV und 3 Monate freiwillig nach §§ 67 Abs. 6) unterschieden und diese Abfertigungszahlungen unterschiedlich versteuert.

Nach Meinung eines Steuerexperten der Arbeiterkammer handle es sich allerdings nur bei den zusätzlichen 3 Monaten um eine freiwillige Abfertigung im Sinne des §§ 67 Abs. 6, und es wären auch die 6 Monate aus dem Kollektivvertrag als gesetzliche Abfertigung mit dem begünstigten Steuersatz von 6% nach §§ 67 Abs. 3 EStG 1988 idgF (RZ 1070 u. 1072) zu versteuern gewesen.

Daraufhin erhielt der Bf. vom Finanzamt folgende mail sowie eine verfahrensleitende Verfügung:

Der Lohnzettel sei überprüft und die Versteuerung der Abfertigung für richtig erachtet worden. Somit werde keine Korrektur des Lohnzettels für 2012 vorgenommen.
In der verfahrensleitenden Verfügung gem. § 244 BAO des Finanzamtes an den Bf. wurde ausgeführt wie folgt:

Dem Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer bzw. Korrektur des vorliegenden Jahreslohnzettels der aktenkundigen Firma könne nicht entsprochen werden.
Dies deshalb, weil seitens des Dienstgebers des Bf. aufgrund der bei diesem Dienstgeber verbrachten Dienstzeit ein Jahresbezug (= zwölf Monatsentgelte) an gesetzlicher Abfertigung gem. § 67 Abs. 3 EStG 1988 sowie eine Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate gem. § 67 Abs. 6 1. Satz EStG 1988 mit 6% versteuert worden seien.
Nach Mitteilung des Dienstgebers bzw. des steuerlichen Vertreters des Dienstgebers sei der Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben und nicht wie im Antrag des Bf. vom jener für den Innendienst von Versicherungsgesellschaften, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung der gesetzlichen Abfertigung um sechs Monatsentgelte vorsehe, anzuwenden.

Gegen diese nur das Verfahren betreffende Verfügung gemäß § 244 BAO sei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Jedoch bleibe dem Bf. die Möglichkeit unbenommen im Wege einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vorzubringen, dass seiner Meinung nach der der Veranlagung zugrundeliegende Lohnzettel unrichtig sei.

Den nunmehr beschwerdeanhängigen Einkommensteuerbescheid vom begründete das Finanzamt wie folgt:

Der Bf. habe während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung würden die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Bf. zahle damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 9.456,41 € nicht übersteigen würden.

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindere sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergäbe.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus wie folgt:

In den letzten Jahren seines Berufslebens habe er nachweislich zweimal Betriebsübergänge nach AVRAG mitmachen müssen, bei denen unter anderem auch sein Anspruch auf eine erhöhte Abfertigung mitübernommen worden sei.

Anlässlich seiner Endabrechnung bei seinem letzten namentlich aktenkundigen Dienstgeber sei dieser Anspruch in der Betragshöhe korrekt abgerechnet, allerdings bei der Besteuerung wie eine freiwillige Abfertigung mit dem "festen" Steuersatz versteuert worden.

Laut Steuerexperten der Arbeiterkammer-Wien wären diese zusätzlichen 6 Monate Abfertigung ebenfalls mit dem begünstigten Steuersatz von 6% nach §§ 67 Abs. 3 (lt. AK-Wien RZ 1070 und RZ 1072) zu versteuern gewesen.

Der von dem namentlich aktenkundigen Dienstgeberunternehmen ausgestellte Lohnzettel für 2012 sei daher analog seiner Endabrechnung per inhaltlich nicht korrekt, da es sich bei den zusätzlich Abfertigungszahlungen im Ausmaß von 6 Monatslöhnen um keine freiwillige Leistung seitens dieses Unternehmens gehandelt habe.

Bei allen seinen bisherigen Versuchen um eine Berichtigung sei der Bf. sowohl von diesem Unternehmen als auch vom Finanzamt auf seine Arbeitnehmerveranlagung für 2012 verwiesen worden. Der Bf. ersuche daher auf diesem Weg um eine Richtigstellung der Besteuerung.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt aus wie folgt:

Der Bf. habe bereits im Jahr 2012 einen Antrag gemäß § 240 Bundesabgabenordnung wegen angeblich falsch berechneter Lohnsteuer aufgrund seiner Abfertigungszahlung gestellt.
Die daraufhin durchgeführte Lohnsteuerprüfung habe ergeben, dass die Besteuerung richtig durchgeführt worden sei, und es sei dem Bf. eine diesbezügliche verfahrensleitende Verfügung zugestellt worden.
Der dementsprechende Ansatz in dem vom Dienstgeber des Bf. übermittelten Jahreslohnzettel entspreche den gesetzlichen Vorschriften.

Daraufhin stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. nunmehr an das Bundesfinanzgericht.

Der Bf. legte dem Bundesfinanzgericht bzw. vormals dem Unabhängigen Finanzsenat diverse Nachweise zur Untermauerung seines Beschwerdebegehrens mit einer diesbezüglichen Auflistung (beispielsweise den Dienstzettel des aktenkundigen Unternehmens, bei dem er am zu arbeiten begonnen hat; den Nachweis des Teilbetriebsübergangs per des genannten Unternehmens zu einer ebenfalls aktenkundigen GmbH) vor. Diese Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Das Finanzamt übermittelte dem Bundesfinanzgericht daraufhin folgende neuen Berechnungsgrundlagen bzw. Beträge, die begünstigt zu versteuern sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 67 Abs. 3
68.963,00
+ 50 %
34.481,50
§ 67 Abs. 3
103.444,50
§ 67 Abs. 6 1. Satz
13.466,00
§ 67  Abs. 6 2. Satz
53.864,00
abzügl. § 67 Abs. 3
68.963,00
§ 67  Abs. 6 2. Satz
0,00

In Summe seien laut nunmehr neuer Berechnung des Finanzamtes somit 116.910,50 € begünstigt zu versteuern, ausbezahlt wurden jedoch 121.583,-- €, es verbleibe somit ein Betrag von 4.672,50 €, der laut Tarif zu versteuern sei.

Diese neue Berechnung wurde dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und von diesem auch ausdrücklich als rechtsrichtig bezeichnet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Nach fast 38 Dienstjahren bekam der Bf. die gesetzliche Abfertigung von 12 Monatsbezügen, sowie zusätzlich 6 Monatsbezüge wegen Pensionierung aus Ansprüchen aus dem Kollektivvertrag  sowie 3 Monatsbezüge als freiwillige Abfertigung ausbezahlt.
In den letzten 8 Jahren seines Berufslebens musste der Bf. zweimal einen Teilbetriebsübergang nach AVRAG mitmachen und es wurden dabei seine Ansprüche aus dem KV jeweils mitübernommen.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

§ 67 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF lautet wie folgt: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

  • § 67 (3) EStG 1988 idgF lautet wie folgt: Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund


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gesetzlicher Vorschriften,
Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
eines Kollektivvertrages oder
der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
zu leisten ist.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972
anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%.
Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern. 
  • § 67 (6) EStG 1988 idgF: Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen


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Dienstzeit von
ist ein Betrag bis zur Höhe von
3 Jahren
2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahren
3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahren
4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahren
6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahren
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahren
12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 

mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

Bei der Besteuerung der Abfertigung wurde seitens des gegenständlichen Unternehmens zwischen einer gesetzlichen (12 Monate nach §§ 67 Abs. 3) und einer freiwilligen Abfertigung (6 Monate aus KV und 3 Monate freiwillig nach §§ 67 Abs. 6) unterschieden und unterschiedlich versteuert. 

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich allerdings nur bei der zusätzlich zu den Abfertigungszahlungen aufgrund gesetzlicher und kollektivvertraglicher Ansprüche bezahlten Abfertigung im Ausmaß von 3 Monatsbezügen um eine freiwillige Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6, weshalb auch die beschwerdegegenständliche Abfertigungszahlung im Ausmaß von 6 Monatsbezügen aus kollektivvertraglichen Ansprüchen, die von den jeweils neuen Arbeitgeberunternehmen des Bf.  als Verpflichtungen übernommen wurden, mit dem begünstigten Steuersatz von 6% nach § 67 Abs. 1 und 3 EStG 1988 idgF zu versteuern ist.

Auf die vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht übermittelten und dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten oben angeführten detaillierten Berechnungsgrundlagen wird in diesem Zusammenhang um Wiederholungen zu vermeiden hingewiesen. 

In den letzten 8 Jahren seines Berufslebens hat der Bf. nachgewiesenermaßen zweimal einen Teilbetriebsübergang nach AVRAG  mitmachen müssen, und es sind dabei seine Ansprüche aus dem KV jeweils mitübernommen worden.

Die gesetzlich geforderten Nachweise bezüglich das Beschwerdebegehren wurden vom Bf. erbracht.

Wie bereits oben angeführt wurde, wurde die diesbezügliche Eingabe des Bf. beim Bundesfinanzgericht von diesem dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt, wonach dieses im Sinne des Beschwerdebegehrens eine Korrektur der Einkommensteuerberechnung auf Grundlage der im Sinne des Beschwerdebegehrens des Bf. berichtigten Lohnzetteldaten vornahm.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden die diesbezüglich relevanten Berechnungsgrundlagen dem Bf. nachweislich zur Stellungnahme übermittelt und von diesem als rechtsrichtig angesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen ein die Angelegenheit abschließendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102176.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at