Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder R, L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag Thomas Kaubek, Hauptstraße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen die Bescheide des FA Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, und , betreffend Antrag gemäß § 299 BAO, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 12.165,48 anstatt € 16.460,74 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-KG im Ausmaß von € 16.450,24 in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bf vor, dass Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtsirrtum und Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Eine umfassende Berufungsbegründung werde nachgebracht.
Die bescheidausstellende Behörde vertrete die Ansicht, dass die strittigen Abgabenschuldigkeiten bei der K-KG als uneinbringlich anzusehen seien. Bei einer GmbH & Co KG werde die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH (im gegebenen Fall die K-GmbH), somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten.
Dieser Geschäftsführer gehöre zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO seien die Geschäftsführer der K-GmbH, folglich unter anderem die Bf, verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel entrichtet würden.
Das Finanzamt habe es verabsäumt, fristgerecht in dem Insolvenzverfahren in Sachen Kh-GmbH , bzw. bei der noch immer existierenden, vermögenden und haftenden Komplementärgesellschaft ihre Forderungen geltend zu machen.
Vielmehr habe das Finanzamt einen falschen und rechtswidrigen Verwaltungsakt gesetzt, indem es der K-GmbH und nur einem ihrer Geschäftsführer mit Ausstellung des nunmehr angefochtenen Haftungsbescheides die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von € 16.460,24 vorgeschrieben habe.
Die K-GmbH sei zu keinem Zeitpunkt die haftende Komplementärgesellschaft der K-KG gewesen. Die K-GmbH sei durch zwei Geschäftsführer und durch einen Prokuristen vertreten worden.
Die Rechtsakte des Finanzamtes seien mit erheblichen Rechtsmängel behaftet. Hätte das Finanzamt die Einbringung bei der richtigen haftenden Komplementärgesellschaft, welche über erhebliche Vermögenswerte verfügt habe, zeitgerecht durchgeführt, so wäre zum heutigen Zeitpunkt kein Rückstand mehr zu verzeichnen.
Es ergehe daher der Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Weiters beantrage die Bf eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Unabhängigen Senat.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf gemäß § 299 BAO die Aufhebung des Haftungsbescheides vom , weil sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise.
Der bekämpfte Haftungsbescheid richte sich an Forderungen an eine Fa. Ko-KG . Es gebe in Österreich keine existierende Firma mit der Bezeichnung Ko-KG . Die Firma K-GmbH sei nicht Komplementär-GmbH der Fa. Ko-KG gewesen.
Der Haftungsbescheid des Finanzamtes vom , welcher unrichtige und irreführende Angaben enthalte, sei mit gravierenden Rechtsmängeln behaftet und unverzüglich aufzuheben.
Mit Berufung vom sei seitens der Bf die Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit aufgezeigt worden. Die Rechtswidrigkeit des befochtenen Bescheides sei noch immer gegeben und noch immer nicht behoben.
Es ergehe der Antrag, den befochtenen, rechtswidrigen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bf aus, dass das Finanzamt dies damit begründe, dass ein in der Begründung zu einem Bescheid unterlaufener Schreibfehler (Cafa statt richtig Cafe) keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheides nach § 299 BAO darstelle. Der Spruch des Bescheides sei richtig.
Eine weitere Begründung sei nicht erlassen worden.
Hiermit stehe fest, dass sich die bescheidausstellende Behörde mit den erhobenen Einwendungen der Bf nicht auseinandergesetzt habe und damit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Ermittlungen zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes seien keine angestellt worden.
Der Behörde sei angezeigt worden, dass der bekämpfte Bescheid inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Eine Bescheidadressierung an eine nicht existente Gesellschaft und die Inanspruchnahme der Geschäftsführerin einer falschen Komplementär-GmbH stelle eine inhaltliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides dar. In Kenntnis dieser gravierenden Rechtsmängel habe es die Behörde unterlassen, eine Berichtigung durchzuführen. Sie habe die Gewissheit der Rechtswidrigkeit in Kauf genommen.
Ebenso seien die im Rahmen der Ermessensausübung und Rechtssicherheit zu gewährenden Vorfragen, ob dem Haftungsverfahren ein Grundlagenbescheid vorausgehe und die Bf überhaupt noch Geschäftsführerin und für die Verwaltung von Finanzen überhaupt bevollmächtigte Geschäftsführerin gewesen sei bzw. der Masseverwalter, nachdem er Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe, Haftungspflichtiger sei, nicht geprüft worden.
Die Behörde habe daher insoweit die Rechtslage verkannt und hätte sich nicht auf die Eintragung der Bf als Geschäftsführer im Firrnenbuch zurückziehen dürfen, sondern hätte sich mit dem Vorbringen der Bf auseinandersetzen müssen.
Nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände wäre die Ermessensentscheidung auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zu treffen gewesen. Das Prinzip der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtsrichtigkeit wäre vorrangig einzuräumen gewesen.
Es werde beantragt, den befochtenen rechtswidrigen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Weiters werde der Antrag auf mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Unabhängigen Senat gestellt.
Mit Eingabe vom brachte die Bf ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an die Haftungspflichtige anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift des Abgabenbescheides oder des Haftungsbescheides erfolgt sei. Es sei der Haftungspflichtigen keine Kenntnis von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabeanspruch hätte, verschafft worden.
Da die Vermutung im Raume stehe, dass kein Bescheid über den Abgabenanspruch von der Abgabenbehörde erlassen worden sei, werde die Höhe des Abgabenanspruches in der Berufung gegen den Haftungsbescheid angefochten und die Vorlage allfälliger, an die Primärschuldnerin gerichteter Abgabenbescheide verlangt.
Die Geschäfte habe der amtsbekannte Geschäftsführer MR bis zur Auflösung der Gesellschaft durch das LG Wr. Neustadt im Dezember 2009 geführt.
Mit Eingabe aus dem Jahr 2012 sei erklärt worden, dass die Haftende Kh-GmbH mit über € 100.000,00 vermögend sei. Dessen ungeachtet habe die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Ermessenübung von der Einbringlichmachung Abstand genommen.
Warum die Abgabenbehörde nicht im Rahmen ihrer Ermessensübung diese Haftenden vorrangig in Anspruch genommen habe, wäre als Vorfrage abzuhandeln gewesen.
Der steuerliche Vertreter der Abgabenpflichtigen habe eine falsche Selbstberechnung der Lohnsteuer durchgeführt, deren Berichtigung mangels Legitimation im Dezember 2009 nicht mehr von der Abgabenpflichtigen habe durchgeführt werden können.
Es stehe fest, dass fälschlicherweise Lohnsteuer berechnet worden sei, aber tatsächlich keine Lohnsteuer einbehalten und keine Löhne bezahlt worden seien.
Die K-KG sei mangels liquider Mittel nicht in der Lage gewesen, die Verbindlichkeiten zu begleichen. Eine Nichtentrichtung sei analog der geltenden Rechtsprechung des VwGH den Vertretern nicht vorzuwerfen.
Eine Haftungsinanspruchnahme in Bezug auf die Lohnsteuer könne nicht in Betracht kommen, da diese Lohnsteuer dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fond von der Konkursmasse erstattete Lohnzahlungen betroffen habe.
Die Lohnsteuer 09/2009 mit € 713,67, 10/2009 mit € 239,33 und 11/2009 mit € 395,47 wäre von der Forderungsliste zu streichen. Ebenso wären Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu stornieren.
Die vom Insolvenzgericht rechtskräftig beschlossene Verteilungsquote betrage richtigerweise 5,1747%. Alle von der Abgabenbehörde berechneten Quotierungsbeträge seien bewiesenermaßen falsch.
In gegenständlicher Beschwerdecausa sei die Unbilligkeit zur wirtschaftlichen Situation der Bf aufgezeigt worden und werde hiermit der Antrag nach §§ 235 und 236 der BAO gestellt, die Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung zu löschen oder ganz oder zum Teil nachzusehen.
Die Bf beantrage, die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 281 BAO auszusetzen und den Termin für die mündliche Senatsverhandlung abzuberaumen.
Nach Zurückweisung des Antrages vom auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO mangels Antragsrechtes und Rechtsanspruches der Parteien auf Aussetzung von Entscheidungen zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch den Senat ergeht aufgrund der ausgewiesenen Ladung der Bf zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht der Beschluss des Senates auf Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der Bf.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art.130 Abs. 1B-VG zu erledigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Der Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO kann neben einer Bescheidbeschwerde eingebracht werden (vgl. Ritz, BAO5, § 299 Tz 34). Der Antrag ist abzuweisen, wenn der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig ist oder der aufzuhebende Bescheid in der Zwischenzeit in einer dem Begehren des Antragstellers Rechnung tragenden Weise abgeändert wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 299 Tz 33).
Unbestritten ist, dass die Bf laut Eintragung im Firmenbuch von bis neben einem weiteren Geschäftsführer selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Kh-GmbH war, der als persönlich haftender Gesellschafterin der Abgabenschuldnerin seit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Auf die lediglich irrtümliche Nennung der K-GmbH (persönlich haftender Gesellschafterin der Abgabenschuldnerin bis ) im angefochtenen Haftungsbescheid wurde bereits im Vorhalt vom und in der Berufungsvorentscheidung vom hingewiesen, ohne dass die Bf dem etwas entgegnet hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hat bei einer GmbH & Co KG, bei der die KG wie im Beschwerdefall durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten wird, dieser Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten der KG zu erfüllen. Der Geschäftsführer haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG.
Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht die Bf mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde von der Bf nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Auch das in der Eingabe vom erstattete Vorbringen, wonach die Geschäfte der amtsbekannte Geschäftsführer MR bis zur Auflösung der Gesellschaft durch das LG Wr. Neustadt im Dezember 2009 geführt habe, ist nicht zielführend, weil das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreit.
Auch der Hinweis auf den ab als Geschäftsführer der Kh-GmbH bestellten Geschäftsführer PS vermag an der Haftung der Bf nichts zu ändern, da der Umstand, dass allenfalls auch einem nachfolgenden Geschäftsführer die Nichtentrichtung der Abgaben als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () an der Erfüllung des Haftungstatbestandes durch die Bf nichts ändert.
Auf Grund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls in Anspruch genommenen zweiten Geschäftsführer - ebenso wie bei der Bf - mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussage gemacht werden kann, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der Inanspruchnahme der Bf für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will.
Die laut Aktenlage geäußerte Befürchtung, dass die bescheidausstellende Behörde zweimal und somit summa summarum das Doppelte der Haftungssumme fordere, übersieht, dass die Haftung des § 9 BAO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () akzessorisch ist. Aus dem Wesen dieser Akzessorietät ergibt sich auch, dass die Haftung für nicht mehr besteht und für mehr nicht begründet werden kann, als der Hauptschuldner leisten muss.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der laut Kontoabfrage vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen nach Verteilung gemäß § 139 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bf zwar in der Eingabe vom erstmalig behauptet, doch hat sie mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan.
Aufgrund einer Teilzahlung in Höhe von € 1.515,00 auf die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten am laut Kontoabfrage und den laut von der Abgabepflichtigen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in den Monaten August bis Oktober 2009 erzielten Umsätzen von € 53.946,75, € 49.365,37 und € 37.419,41 ergeben sich auch aus der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung.
Bezüglich des Einwandes, dass das Finanzamt es verabsäumt habe, fristgerecht in dem Insolvenzverfahren in Sachen Kh-GmbH bzw. bei der noch immer existierenden, vermögenden und haftenden Komplementärgesellschaft ihre Forderungen geltend zu machen, ist auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, wonach die haftungsgegenständlichen Abgaben sehr wohl im Konkursverfahren angemeldet wurden.
Dem Einwand, dass die Haftende Kh-GmbH mit über € 100.000,00 vermögend sei und das Finanzamt es verabsäumt habe, ihre Forderungen bei der haftenden Komplementärgesellschaft geltend zu machen, kann schon aufgrund des laut Kontoabfrage im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am bestanden habenden Rückstandes von € 36.376,93 bei der Kh-GmbH nicht gefolgt werden.
Dem Vorbringen in der Eingabe vom , dass die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an die Haftungspflichtige anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift des Abgabenbescheides oder des Haftungsbescheides erfolgt sei, wird aufgrund der Bestätigung dieses Vorbringens in der Berufungsverhandlung durch den Vertreter des Finanzamtes insoferne Rechnung getragen, als der Beschwerde hinsichtlich der mit Bescheid festgesetzten Abgaben, dem Verspätungszuschlag 6/09 in Höhe von € 233,79 (Bescheid vom ) und die ersten Säumniszuschläge 2009 in Höhe von insgesamt € 368,40 (Bescheid vom : € 61,36 und € 59,72, Bescheid vom : € 58,45 und € 88,95, Bescheid vom : € 99,92) stattgegeben wird. Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden.
Auch hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben wurde das Vorbringen der Bf in der Eingabe vom in der Berufungsverhandlung durch den Vertreter des Finanzamtes insoferne bestätigt, als Lohnforderungen in der genannten Höhe im Konkursverfahren der K-KG zur Anmeldung gelangten, sodass auch der behaupteten falschen Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge für die Monate September 2009 bis November 2009 in Höhe von € 752,02, € 252,19 und € 416,72, der Dienstgeberbeiträge für die Monate September 2009 bis November 2009 in Höhe von € 785,70, € 563,36 und € 818,65 und der Zuschläge zum Dienstgeberteitrag für die Monate September 2009 bis November 2009 in Höhe von € 71,58, € 51,33 und € 74,59 nicht entgegen getreten werden kann und die Haftung hinsichtlich dieser Abgabenbeträge aufgehoben wird.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Oktober 2009 in Höhe von € 4.996,17, € 4.586,51 und € 3.246,69 wurden mit den von der Abgabepflichtigen elektronisch am , und eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und vom Finanzamt am , und verbucht.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden.
Sofern sich die in der Eingabe vom enthaltene Anfechtung der Höhe des Abgabenanspruches auch auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die laut eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in den Monaten August bis Oktober 2009 erzielten Umsätze von € 53.946,75, € 49.365,37 und € 37.419,41 - im Gegensatz zu den Lohnzahlungen - von der Bf nicht bestritten wurden, sodass sie der erwähnten Vorfragenentscheidung zugrunde gelegt werden.
Die sich daraus ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Oktober 2009 in Höhe von € 4.996,17, € 4.586,51 und € 3.246,69 sind somit um die im Konkursverfahren entsprechend dem Vorbringen der Bf in der Eingabe vom beschlossene Konkursquote von 5,1747% zu vermindern, sodass sich nach Abzug der Beträge von € 258,54, € 237,34 und € 168,01 die verbleibenden haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten für die Monate August bis Oktober 2009 in Höhe von € 4.737,63, € 4.349,17 und € 3.078,68 ergeben.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-KG im Ausmaß von € 12.165,48 zu Recht.
Mangels Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides vom erfolgte auch die Abweisung des Antrages vom zu Recht. Soweit eine Einschränkung des Haftungsbetrages erfolgte, war die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom abzuweisen, da der aufzuhebende Bescheid bereits in einer dem Begehren der Bf Rechnung tragenden Weise abgeändert wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
V
Richter
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102995.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at