Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide mit ausschließlichen Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache A.B., Adresse1 , vertreten durch Michaela Krivka, Seyringerstraße 17/7/14, 1210 Wien über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Anspruchszinsen 2008-2011 (§ 205 BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt
für den Zeitraum - Anspruchszinsen 2008 in Höhe von € 1.216,63,
für den Zeitraum - Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 942,22,
für den Zeitraum - Anspruchszinsen 2010 in Höhe von € 479,62 und für den Zeitraum - Anspruchszinsen 2011 in Höhe von € 190,90 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom , welche nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als vom Bundesfinanzgericht zu erledigende Beschwerde anzusehen ist, brachte der Beschwerdeführer ausschließlich Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide vor, ohne ein Vorbringen gegen die Anspruchszinsenbescheide selbst zu erstatten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 2 BAO lautet: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 252 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzliche Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Bescheid darstellt. Dazu gehören u.a. die Anspruchszinsenbescheide (vgl. ).
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden ausschließlich Einwendungen gegen die Höhe der der im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführten Schätzung vorgebracht. Ein Vorbringen zu den gegenständlichen Anspruchszinsenbescheiden wurden nicht erstattet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100105.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at