Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.07.2014, RV/3100289/2014

Großes oder kleines Pendlerpauschale; Fahrtkosten zu Fortbildungsveranstaltungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Richter in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamt Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage (Einkommen) und die festgesetzte Abgabe (Einkommensteuer) sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses darstellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte in der am beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 die Berücksichtigung diverser Werbungskosten sowie Sonderausgaben.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens berücksichtigte das Finanzamt mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2010 einen Betrag in Höhe von 772,02 € an Werbungkosten (Ausgaben für Literatur in Höhe von 28,80 € und für Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von 743,22 €) sowie neben dem Pauschbetrag für Sonderausgaben, den geltend gemachte Kirchenbeitrag.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die beantragten sonstigen Werbungskosten (lt. Erklärung 2.648,13 € - Anmerkung des Gerichtes) nicht berücksichtigt werden hätten können, da der Aufforderung zur persönlichen Vorsprache nicht nachgekommen worden sei.

Mit Einbringen vom erhob der Abgabepflichtige Berufung und führte darin zu den geltend gemachten sonstigen Werbungskosten aus, dass er einen Studienbeitrag für das MCI in Höhe von 726,72 € zuzüglich eines ÖH-Beitrages von 16,50 € geleistet habe. Weiters sei er jeweils an den Freitagen (bis 22.00 Uhr) und Samstagen mit dem PKW zum Besuch der Fortbildungsveranstaltungen gefahren (MCI-Innsbruck), da aufgrund des Stundenplanes und der ÖBB-Fahrtzeiten ein pendeln nicht möglich gewesen sei (geltend gemachte Fahrtkosten lt. Erklärung 1.506 €; 1.386 € Kilometergeld zuzüglich 120 € Parkgebühren).

In der Berufungsvorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt sodann abweichend vom Erstbescheid Werbungskosten in Höhe von 1.529,82 €, rechnete weiters abweichend vom Erstbescheid das lt. Lohnzettel berücksichtigte"große Pendlerpauschale" von 3.372 € (für Fahrten über 60 Kilometer) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzu und berücksichtigte stattdessen das "kleine Pendlerpauschale" in Höhe von 1.857 €.

Die berücksichtigen Werbungskosten setzen sich dabei aus den bereits im Erstbescheid berücksichtigten Ausgaben für Literatur in Höhe von 28,80 €, dem Studienbeitrag für das MCI in Höhe von 726,72 € zuzüglich des ÖH-Beitrages in Höhe von 16,50 € zusammen und wurden darüberhinaus zusätzlich die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten zu den Fortbildungsveranstaltungen (1.386 € Kilometergeld:2 = 693 €) ohne Parkgebühren sowie die Kosten für einen Akku (64,80 €) abzüglich eines Privatanteils berücksichtigt.

In der Begründung zum Bescheid wurde angemerkt, dass von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer u. dgl. Privatanteile im Betrag von 43,20 € ausgeschieden worden seien und weiters mit dem amtlichen Kilometergeld sämtliche mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich Autobahnvignette sowie Maut- und Parkgebühren abgegolten seien und das Kilometergeld nur für die Mehrkilometer zum Kursort steuerlich anerkannt würden.

Mit Schreiben vom stellte der Abgabepflichtige sodann den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte sich darin einerseits gegen die Kürzung der geltend gemachten Kilometergelder und beantragte andererseits die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Rückfahrt vom Arbeitsplatz die Fahrtzeit bis zum Einlangen zu Hause über 2,5 Stunden betragen würde.

Die Berufung (Beschwerde) wurde sodann mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

Pendlerpauschale:

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden (anstelle der Pauschbeträge nach lit. b) höheren Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 berücksichtigt (großes Pendlerpauschale).

Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt aber auch dann als nicht zumutbar, wenn die Wegzeit unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel dreimal so lange dauert als die Wegzeit mit dem eigenen PKW. Auch bei einer Wegstrecke von mehr als 40 km und einer Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden gilt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nach der Verwaltungspraxis nicht mehr zumutbar.

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw.

Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist nach ständiger Judikatur (vgl. -I/09 bzw. zuletzt ) von einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") auszugehen.

In diesem Zusammenhang teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht über Vorhalt desselben mit, dass im konkreten Fall die Wegzeit auf der Retourstrecke (Arbeitsstätte – Wohnung) wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, mehr als 2,5 Stunden betrage, sodass Unzumutbarkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vorliege und damit Anspruch auf Berücksichtigung des erhöhten Pendlerpauschales vorliegen würde.

Da nunmehr insoweit in diesem Punkt außer Streit steht, dass das große Pendlerpauschale zu gewähren ist, ist dem Beschwerdebegehren in diesem Punkt Folge zu leisten.

Fahrtkosten Fortbildung:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Der Aktenlage kann entnommen werden, dass das Finanzamt die Fahrtkosten zu den Fortbildungsveranstaltungen nur jeweils für die Fahrten an den Samstagen nicht hingegen an den Freitagen anerkannt hat, und zwar unter Zugrundelegung der Überlegung, dass für die Wegstrecke an den Freitagen ohnehin das Pendlerpauschale berücksichtigt worden sei, und weiters mit der Begründung, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden sei und dass der benutzte PKW auf den Vater des Beschwerdeführers zugelassen gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde der Umstand, dass das Fahrzeug auf seinen Vater zugelassen gewesen sei, vom Bundesfinanzgericht vorgehalten und er wurde in diesem Zusammenhang weiters ersucht, nachzuweisen, dass er die laufenden Kosten für die PKW-Nutzung getragen hat. Hiezu wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass er das Fahrzeug von seiner Großmutter erworben habe, er auch die Anschaffungskosten für den PKW getragen habe und die KFZ-rechtliche Zulassung auf den Vater lediglich wegen dessen „sehr guter Einstufung bei der KFZ-Haftpflichtversicherung“ erfolgt sei. Zum Beweis dieser Umstände wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Beteiligten angeboten und weiters wurde durch eine Kontoaufstellung der Bank auch nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Versicherungsprämien für den PKW entrichtet hat.

Die diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortungen des Beschwerdeführers wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.

In weiterer Folge wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass sich das Finanzamt in Anbetracht des marginalen Betrages betreffend der strittigen Fahrtkosten den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes anschließen kann und es als glaubhaft angesehen werde, dass auch die Kosten für die Anschaffung des PKW vom Beschwerdeführer getragen wurden.

Insoweit wurden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Fahrtkosten für den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen an den Samstagen zu Recht als Werbungskosten anerkannt.

Bezüglich der Fahrtkosten zu den Fortbildungsveranstaltungen an den Freitagen wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht ersucht, mitzuteilen ob er an den Freitagen an denen er die Fortbildungsveranstaltungen besucht hat, dienstfrei hatte und weiters aufgefordert, diesfalls eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Hiezu wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben des Arbeitgebers vom vorgelegt, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an diesen Freitagen Zeitausgleich konsumiert und demzufolge an diesen Tagen nicht gearbeitet hat.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des weiteren Umstandes, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ein Pendeln mit dem Zug zu den Fortbildungsveranstaltungen nicht möglich gewesen sei, da diese erst um 22.00 Uhr geendet hätten (Schreiben vom ), wird es als glaubhaft angesehen, dass der Beschwerdeführer die Fortbildungsveranstaltungen an den Freitagen mit dem PKW aufgesucht hat und war daher dem Beschwerdebegehren auch in diesem Punkt Folge zu geben und die geltend gemachten Fahrtaufwendungen zu den Fortbildungsveranstaltungen auch für die Fahrten an den Freitagen als Werbungskosten anzuerkennen.

Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten mit der Argumentationsführung des Finanzamtes, dass die Fahrtstrecke zu den Fortbildungsveranstaltungen auf der Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz gelegen und insoweit die Fahrtstrecke zu den Fortbildungsveranstaltungen an den Arbeitstagen durch das Pendlerpauschale abgegolten sei, ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes im konkreten Fall nicht tragfähig. Dem Beschwerdeführer sind durch das Zurücklegen der Strecke zu den Fortbildungsveranstaltungen an den Freitagen nämlich insoweit zusätzliche Aufwendungen entstanden, als er an diesen Tagen faktisch nicht gearbeitet hat und somit in diesem Fall nicht gesagt werden kann, dass die Strecke ohnehin am Weg zum Arbeitsplatz gelegen war. Somit sind jene (einzelnen) Fahrten, die nicht im Rahmen der Fahrten zum Arbeitsplatz zurückgelegt wurden, mit den tatsächlichen Aufwendungen (im Streitfall mit den Kilometergeldern) als Werbungskosten zu berücksichtigen ().

Die in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten in Höhe von 1.529,82 € waren daher um 693 € zu erhöhen und auf 2.222,82 € abzuändern.

Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, weil die Entscheidung im Wesentlichen von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhängig war und im übrigen die Rechtsfrage, ob und in welchen Fällen neben dem Pendlerpauschale gesondert Fahrtaufwendungen für Fahrten die auf der Strecke zum Arbeitsplatz gelegen sind, zu berücksichtigen sind, durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) hinreichend geklärt ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100289.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at