Rückerstattete Pflichtbeiträge der Sozialversicherung der Bauern als Einkünfte aus nsA
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
R
in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom und , betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Übergangsbestimmung
Infolge Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes ab sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs.1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
2) Sachverhalt
Mit Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009 vom und wurden vom Finanzamt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückerstattete - und in entsprechenden Lohnzetteln ausgewiesene - Pflichtbeiträge zum Ansatz gebracht, die sich aus zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte in Höhe von € 831,84 (für 2008) bzw. 759,20 (für 2009), sowie aus den „sonstigen Bezügen" in Höhe von € 138,63 (2008) und 126,53 (2009) zusammensetzten.
Die Bescheide wurden wie folgt begründet:
Sofern diese Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge auf Grund des auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 zu erfassen.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und ausgeführt, die in Streit stehenden von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Beträge des Jahres 2008 seien eine reine Rückzahlung an zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Jahr 2007, wären jedoch keine Einnahmen im Jahr 2008. Diese Differenz komme nur zustande, da es der Sozialversicherung nicht möglich sei, die Beiträge ordnungsgemäß vorzuschreiben. Ebenso stellten die rückerstatteten Pflichtbeiträge im Jahr 2009 eine Rückzahlung der zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2008, jedoch keine Einnahmen des Jahres 2009 dar. Bei den Rückzahlungen handle es sich jeweils um endbesteuertes Geld aus dem Vorjahr. Dadurch würde der Bw gegenüber denjenigen Landwirten benachteiligt, bei denen die Beiträge ordnungsgemäß vorgeschrieben wurden.
3) Rechtslage
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z. 1 (Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d leg. cit. die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist eine amtswegige Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 zugeflossen sind.
3) Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt
Mit der Zuordnung der Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sollten „bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen“ administrative Erleichterungen geschaffen werden. Werden beispielsweise von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt auf Grund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat, stellen die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (vgl. ).
Für die Qualifizierung der rückgezahlten Bezüge ist es somit unmaßgeblich, von welchem Versicherungsträger die Rückzahlung vorgenommen wird.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine Rückzahlung von Pflichtbeiträgen für seine Beitragsleistungen zur Sozialversicherung der Bauern erhalten. Diese Rückzahlung erfolgte, weil auch von seinen nichtselbständigen Einkünften Pflichtbeiträge einbehalten worden waren. Die ASVG-Pflichtbeiträge waren ursächlich für die Beitragsrückzahlung. Ohne nichtselbständige Einkünfte und ASVG-Beitragszahlungen wäre es mangels Überschreitung der Höchstbemessungsgrundlage überhaupt zu keiner Beitragsrückzahlung gekommen (UFS v., RV/0876-L/11).
Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurden daher zu Recht Lohnzettel für 2008 und 2009 gemäß § 69 Abs. 5 EStG über die Beitragsrückzahlungen unter Berücksichtigung sonstiger Bezüge ausgestellt. Auch wurden die Beitragsrückzahlungen in den bekämpften Bescheiden zu Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterworfen.
Den Beschwerden konnte somit keine Folge gegeben werden.
4) Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die zu lösende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/13/0189, geklärt wurde und gegenständliches Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100142.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at