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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2014, RV/5300020/2010

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. § 83 FinStrG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Alois Winklbauer in der Finanzstrafsache gegen IA, geb. 1234, Arbeiterin, wohnhaft in XY, vertreten durch durch Mag. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstrasse 6-8, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gem. §§ 37 Abs.1 lit.a) iVm 38 Abs.1 lit.a) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)  sowie der vorsätzlichen Monopolhehlerei gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom  gegen den Bescheid des (durch ADir. Siegfried Haim vertretenen) Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom , Zl. 520000/90177/07/2008 (Strafnummer 520000/2010/00002-001), über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 83 Abs.1 FinStrG) gem. §§ 161 bis 163 FinStrG folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 520000/90177/07/2008, hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) zu Straf-Nr.520000/2010/00002-001 gem. § 83 Abs.1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet: Es bestehe der Verdacht, dass die Bf im Feber 2008 im Raum Linz insgesamt 46 Stangen (= 9.200 Stück) ausländische unverzollte Filterzigaretten verschiedener Marken (23 Stangen "Memphis", 15 Stangen "Gauloises", 5 Stangen "Marlboro" und 3 Stangen "Chesterfield") im Wert von € 700,00 (darauf entfallende Eingangsabgaben € 1.792,85, davon € 403,20 an Zoll, € 974,18 an Tabaksteuer und € 415,47 an Einfuhrumsatzsteuer), sohin Gegenstände des Tabakmonopols mit einem inländischen Kleinverkaufspreis von € 1.694,50, die zuvor von unbekannten Personen gem. § 35 Abs. 1 lit.a) FinStrG in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt und sodann durch deren im Monopolgebiet stattgefundenem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nach § 44 Abs.1 lit.a) FinStrG dem im § 5 Abs.3 TabMG normierten Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen zuwider in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, von GG angekauft (übernommen) habe, wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und dadurch zum einen das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gem. §§ 37 Abs.1 lit.a) iVm 38 Abs.1 lit.a) FinStrG und zum anderen -in Tateinheit hiezu- das Finanzvergehen der vorsätzlichen Monopolhehlerei gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.

Dieser Tatverdacht ergebe sich, so die genannte Zollstrafbehörde in seinem Einleitungsbescheid, aus ihren Ermittlungen: Im Zuge einer im Feber 2008 durch Organe der genannten Behörde in der Wohnung einer der Zigarettenhehlerei verdächtigen Person durchgeführten Hausdurchsuchung sei GG als Zigarettenhehler auf frischer Tat betreten worden. In dessen Hosentaschen seien dabei Notizzettel mit handschriftlichen Vermerken über Zigaretten ("15x BL Light, 5x Marlb, 3x Chester rot, 3x Blue, 10x Golo rot, 5x Golo gelb, 5x dunkel blaue CL") und dem Namen "Biggi" vorgefunden worden, wobei für das Zollamt klar gewesen sei, dass es sich dabei um diejenige Person handle, an die GG diese Zigaretten veräußert habe, zumal es sich dabei zum einen um eine in Zigarettenhehlerkreisen durchaus übliche Vorgehensweise handle und zum anderen eine andere Erklärung hiefür unüblich bzw. nicht nachvollziehbar erscheine. Außerdem hätten 7 in Besitz des GG befindliche betriebsbereite Mobiltelefone sichergestellt werden können, bei deren Auswertung sich herausgestellt habe, dass eines davon von GG offensichtlich ausschließlich zur Abwicklung seiner illegalen Zigarettengeschäfte verwendet habe; im Rufnummernspeicher dieses Telfons scheine ein Teilnehmer namens "Biggi" mit der Rufnummer XXX auf, über die eruiert und auch von der Bf später eingestanden worden sei, dass es sich dabei um ihre Mobiltelefonnummer handle. Dass GG ihre Telefonnummer unter dem Namen "Biggi" gespeichert habe, obwohl laut Behauptung ihres Verteidigers niemand sie so nenne, spiele insofern keine Rolle bzw. spreche nicht gegen die Annahme der Zollbehörde, als der Genannte bei seinen Zigarettengeschäften auch für andere "Kunden" derartige- für Außenstehenende nicht ohne weiters erklärbare- Synonyme deren (in seinem Mobiltelefon gespeicherten) Telefonnummern zugeordnet habe. Hinzu komme, dass auch noch andere Vermerke auf den in der Hosentasche des GG aufgefundenen Notizzetteln gleichartig strukturiert gewesen seien, die wie sich herausgestellt habe, eindeutig mit dessen Zigarettenhehlereien zu tun gehabt hätten: So sei es gelungen, die im Mobiltelefonspeicher unter dem Synonym "Kletzi" gespeichterte Nummer einer Person zuzuordnen, welche -identifiziert und ausgeforscht- sodann ein fassendes Geständnis bezüglich des Zigarettenankaufs von GG, und zwar genau für die auf dem vorgefundenen Zettel vermerkte Menge und Sorte, abgelegt habe. Damit sei für das Zollamt klar gewesen, dass die erwähnten Notizzetteln jedenfalls Aufschreibungen über bereits ausgeführte illegale Zigarettengeschäfte Gussners mit konkreten Zigarettensorten und Mengen enthielten. Dem hierauf Bezug nehmenden Vorbringen der Bf sowie ihres Verteidigers, sie sei Nichtraucherin und habe daher für derarte Waren keine Verwendung, müsse entgegengehalten werden, dass aus den Aufschreibungen Gussners vier verschiedene Zigarettensorten hervorgingen, woraus geschlossen werden könne, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien.

Gegen diesen Einleitungsbescheid richtet sich die (fristgerecht durch Verteidiger Mag. Klaus Fürlinger beim Zollamt Linz Wels eingebrachte) Beschwerde vom , in dem unrichtige Sachverhaltsfeststellung, fehlende Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und beantragt wird, den bekämpften Einleitungsbescheid gem. § 161 Abs. 1 FinStrG aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen die Bf einzustellen. Begründet wird dieses Begehren im Wesentlichen folgendermaßen: Das Zollamt halte den im Bescheid dargestellten Sachverhalt auf Grund seiner Erhebungen für erwiesen, übersehe dabei allerdings, dass sich die "gesamte Konstruktion" lediglich auf Indizien und Vermutungen stütze, die keinesfalls einen ausreichenden Anschuldigungsbeweis im Sinne des Finanzstrafgesetzes begründen könnten. Dazu werde auf den Wortlaut des § 82 FinStrG verwiesen. Zunächst werde festgehalten, dass sich ein Konnex der Bf zu den Zigarettengeschäften des GG lediglich an Hand eines handschriftlichen Vermerks mit dem Namen "Biggi" auf einem Notizzettel des Genannten herstellen lasse. Es sei aber nicht erwiesen, dass es sich dabei um den Namen der Bf handle, zumal weder sie so gerufen werde noch es sich hiebei um einen Kurz- oder Spitznamen für ihren Vornamen ("I") handle. Dass die Bezeichnung "Biggi" im Speicher des GG bei der Mobiltelefonnummer der Bf zu finden sei, könne auch auf einen Fehler beim Einspeichern durch GG zurückzuführen sein. Auch sei keinesfalls erwiesen, dass die Bf tasächlich Adressatin der auf dem Notizzettel vermerkten Zigaretten gewesen sei, weil bei ihr nie auch nur eine Packung der im Bescheid angeführten Zigarettensorten gefunden und auch kein einziger Abnehmer derartiger Zigaretten von der Behörde ausgeforscht worden sei. Damit sei schlüssig erklärt, dass die Bf nie Zigaretten von GG erworben oder sonst an sich gebracht habe. Vielmehr basiere die Sachverhaltskonstruktion der Zollbehörde lediglich auf Mutmaßungen und Verdächtigungern, dem der Grundsatz "in dubio pro reo" entgegenstehe. Auch sei es unzulässig, aus der Tatsache, dass auf dem Notizzwettel des GG vier Zigarettensorten aufschienen, zu schließen, dass die Bf die Zigaretten weiterveräußern wollte. Insgesamt gesehen sei es der Behörde also nicht gelungen, nur einen stichhältigen Beweis für ein strafbares Verhalten der Bf zu erbringen, geschweige denn für eine gewerbsmäßige Begehung eines Finanzvergehens. Dazu werde auf die im § 98 FinStrG normierte Beweispflicht der Behörde verwiesen, im Gegensatz zu deren bloßer Behaupung "aus ihrer Erfahrung heraus". Völlig unzulässig sei es auch, als Beweismittel auf die Aussage eines weiteren Beschuldigten zu verwiesen, welche nicht Akteninhalt gewesen sei und sich auch nicht im (eingesehenen) Strafakt befunden habe. Ohne genauere Umstände offenzulegen, handle es sich dabei um kein taugliches Beweismitel gegen die Bf. Die Zollbehörde hätte also von einer Verfahrenseinleitung absehen müssen, da keinerlei ausreichende Ermittlungsergebnisse zur Annahme des der Bf angelasteten Finanzdelikte vorlägen. Im Übrigen lasse sich aus dem in Einleitungsbescheid festgestellten Sachverhalt keine Begehungsform des § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG ableiten, weil keine Beweise dafür existierten, dass die Bf jemals Waren von GG erhalten habe; eine derartige (ausdrückliche) Feststellung sei nie getroffen worden. Außerdem sei im angefochtenen Einleitungsbescheid dem im § 83 Abs.2 FinStrG normierten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen worden, zumal der § 37 in dessen Absatz 1 mehrere Varianten einer Deliktsverwirklichung unter Strafe stelle. Es fehle insbesondere im Bescheid die Festlegung, in welcher Tatbegehungsvariante die Abgabenhehlerei der Bf angelastet werde; es wäre darzulegen gewesen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgehe und welches schuldhafte Verhalten der Bf konkret vorgeworfen werde. Zudem müsse sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Keinesfalls könne man im vorliegenden Fall von einer gewerbsmäßigen Begehung ausgehen, da hier, wie die Behörde selbst feststelle, ein einziges Delikt begangen worden sei, sodass weder eine wiederkehrende Begehung  vorliege noch von einer fortlaufenden Einnahmequelle gesprochen werden könne. Tatsächlich seien überhaupt keine Einnahmen erzielt worden, was allein schon aus der Tatsache erschließbar sei, dass die Behörde nicht einen einzeigen Abnehmer der Bf ausgeforscht habe. Die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung widerspreche sohin dem Gesetzeswortlaut.

Das Bundesfinanzgericht, das gem. § 265 Abs.1s lit.a) FinStrG, BGBl. 129/195 i.d. ab gltd. Fssg. d. BGBl.I Nr.155/2013, das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel (= Beschwerde vom ) auf Grund des Umstandes, dass dieses zum beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz noch anhängig war, als Beschwerde iSd Art.130 Abs.1 B-VG, BGBl. Nr.1/1930 i.d.gltd.Fssg. d. BGBl.I Nr.115/2013 zu erledigen hat, hat hierüber Nachstehendes erwogen:

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Gem. Abs.3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens nur unter den unter lit.a) bis e) angeführten Gründen, also wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben, abzusehen. Gem. § 83 Abs.2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei die Verständigung eines Bescheides bedarf, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Ob im konkreten Fall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrejns ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht, d.h. hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfergigen, der Verdächtige komme als Täter eines Finanzstrafverfahrens in Frage.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs.3 FinStrG auschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur  die Ergebnisse des durch die (bescheidmäßige) Einleitung ja erst in Gang gesetzten (förmlichen) Untersuchungsverfahrens oder die im weiteren Verfahrensverlauf vorzunehmende Beweiswürdigung schon vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, u.a. vom strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen Verdacht aussprechenden Entscheidung in der dazugehörenden Begründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gem. § 83 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und -aus vorläufiger Ermittlungssicht- als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen, dem Verdächtigen jedenfalls eine den Verdacht entkräftende Rechtfertigungsmöglichkeit bietend, zu beschreiben.

Gem. § 37 Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt oder den Täter eines solchen Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln. Gem. § 38 Abs.1 FinStrG liegt gewerbsmäßige Begehung einer Abgabenhehlerei vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gem. § 46 Abs.1 FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig wer vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde (§ 44 Abs.1 FinStrG iVm § 5 Abs.3 TabMG: vorsätzliche Verletzung der in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Ge- und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen; Verbot des Handels iSd gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet), kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt oder den Täter eines solchen Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

Im vorliegenden Fall ergeben sich auch für das BFG allein schon aus den in der Begründung des Einleitungsbescheides des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde angeführten Indizien und Anhaltspunkten genügend Verdachtsgründe, die die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die Bf rechtfertigen. Insbesondere die Tatsache, dass bei -der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei mit ausländischen Zigaretten überführtem- GG ein Notizzettel mit eindeutig als Zigarettensorten und -mengen identifizierten Aufzeichnungen  vorgefunden wurde, welcher mit der Mobilrufnummer der Bf in Verbindung gebracht werden konnte, deutet darauf hin, dass es sich bei den in Rede stehenden 46 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten um solche handelt, welche die Bf von GG bezogen und gewinnbringend weiterverhandelt hat, zumal eine andere plausible Erklärung hiefür nicht geliefert werden konnte, sondern im Gegenteil derartige Aufschreibungen in Zigaretttenhehlerkreisen durchaus bzw. geradezu üblich sind; erkennbar ist dies im Übrigen aus einem weiteren  Fall, in dem ebenfalls bei GG ein ähnlich beschriebener Notizzettel aufgefunden wurde, hinsichtlich dem es sich einwandfrei herausgestellt hat, dass GG die darauf vermerkte Zigarettenmenge an den ebenfalls darauf (mit einem Spitznamen) genannten Abnehmer bzw. Hehler überlassen hat.

Das wohl eindeutigste Indiz dafür, dass GG an die Bf die in Rede stehenden Zigaretten übergeben hat, stellt für das BFG allerdings der Umstand dar, dass dieser sowie dessen Ehegattin MG in deren schriftlichen Eingaben an das Zollamt Linz Wels vom , und zwar beide aus freien Stücken und im Bewusstsein, dass sich die beiden mit ihrem Vorbringen auch selbst dementsprechend belasten, ausdrücklich eingräumt haben, an die Bf 46 Stangen unverzollter Zigaretten verkauft zu haben. Dazu kommt, dass -wie aus den dem BFG (nunmehr) vorliegenden (zollbehördlichen) Verwaltungsakten zu entnehmen ist- mittlerweile auch das den selben (objektiven) Tatbestand zum Gegenstand habende Abgabenverfahren (betreffend die Entstehung der Eingangsabgabenschuld gem. Art.202 Abs.1 lit.a) und Abs.3  3.Anstrich Zollkodex hinsichtlich der in Rede stehenden 46 Stangen Zigaretten gegenüber die Bf als Zollschuldnerin)  mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels (als Abgabenbehörde) vom , Zl. 520000/90177/08/2008, rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Obzwar keine (formelle) Bindungswirkung des BFG an zollbehördliche Abgabenbescheide besteht, so erzeugen dennoch diese darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, soweit es sich dabei um objektive Tatbildelemente handelt, für das BFG entsprechend starke Indizwirkungen.

In Anbetracht dessen muss daher sowohl die die Tat leugnende (niederschriftliche) Verantwortung der Bf wie auch deren die Erfülung des gesetzlichen Tatbestandes in Abrede stellenden Beschwerdevorbringen wohl als- wenig glaubwürdige- Schutzbehauptung gewertet werden.  Zudem erscheint dem BFG die Argumentation der Bf auch rechtlich nicht haltbar: Wenn die Bf in ihrer Beschwerde darin von "fehlenden", "unzureichenden" und "nicht stichhaltigen"  Beweismitteln spricht und dazu auch den Grundsatz "in dubio pro reo" ins Spiel bringt, sind diesem Vorbringen die obigen Ausführungen entgegenzuhalten, wonach bei der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Beweiswürdigung nicht vorweggenommen zu werden braucht und auch in diesem Verfahrensstadium der Grundsatz "In dubio pro reo" noch nicht zur Anwendung gelangen kann.

Auch die von der Bf in deren Beschwerde vorgenommene Rechtsrüge ist für das BFG nicht nachvollziehbar: Dadurch, dass GG angegeben hat, an die Bf 46 Stangen unverzollter Zigaretten verkauft zu haben, erscheint der im angefochtenen Einleitungsbeascheid ausgesprochene Verdacht, dass die Bf dadurch Abgabenhehlerei iSd § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen hat, sehr wohl begründet und ist damit  auch das Konkretisierungsgebot ausreichend erfüllt, zumal darnach es schon ausgereicht hätte, wenn -aus vorläufiger Ermittlungssicht- das als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten der Bf lediglich in groben Umrissen dargestellt worden wäre. Bezüglich des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Begehung sprechen auch für das BFG die vom Zollamt in seinem Einleitungsbescheid diesbezüglich angeführten Indizien für eine solche Verdachtslage,  wiewohl in diesem Punkt sich hierauf beziehende Argumentation der Bf in ihrer Beschwerde aber ebenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, sodass es wohl vom (fortzusetzenden) Untersuchungsverfahren und den daraus gewonnenen Ergebnissen abhängen wird, ob letztendlich der Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung aufrecht erhalten werden kann oder ob diesbezüglich doch der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" den Ausschlag gibt.        

  

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der/Dem Beschwerdeführer/in steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Der/Dem Beschwerdeführer/in und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch die/den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG) oder außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995
Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Einleitung
Untersuchungsverfahren
Ermittlungsergebnisse
Anhaltspunkte
Tatverdacht
Tatsachen
allgemeine Lebenserfahrung
Finanzvergehen
im Zweifel für den Angeklagten
Beweiswürdigung
Lebenssachverhalte
Abgabenhehlerei
gewerbsmäßige Begehung
Monopolhehlerei
Tabakmonopol
Zigaretten
Abgabenverfahren
Bindungswirkung
Indizwirkung
Schutzbehauptung
Beweismittel
Verdachtsgründe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300020.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at