1. mehrere Bescheidbeschwerden in einem Schriftsatz 2. fehlende Begründung
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RV/5101244/2009-RS1 | Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen oder Feststellungsbescheide Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen oder Feststellungsbescheide in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen oder Feststellungen keine Begründung vorgebracht, liegt ein in diesem Punkt inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , zu Steuernummer xxx, betreffend Anspruchszinsen 2005 und 2006 beschlossen:
Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit der Beschwerde vom , die sich auch gegen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Einkünftefeststellungs- und Werbeabgabebescheide richtet, wendet sich die Beschwerdeführerin (Bf.) auch gegen die Anspruchszinsenbescheide vom und beantragt deren "gänzliche Aufhebung" wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde setzt sich in ihrer Begründung nur mit der Festsetzung der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Einkünftefeststellung und Werbeabgabe auseinander, ohne jedoch Gründe anzuführen, warum die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 und 2006 rechtswidrig sein soll.
Mit Beschluss vom , zugestellt am , wurde der Bf. aufgetragen, binnen zwei Wochen die fehlende Begründung nachzuholen.
Im Fristverlängerungsantrag vom brachte die Bf. vor, in den Beschlüssen werde sie in sehr sehr vielen Fragen aufgefordert dazu Stellung zu nehmen und Beweise vorzulegen. ( 20 Seiten!! ) Es handle sich noch dazu um 6 Geschäftsjahre (2002 bis 2007 betreffend UST, Einkommensteuer und Werbeabgabe).
Die Bf. leiste derzeit Sozialstunden im Ausmaß von 100 Stunden. Sie sei erst Ende voriger Woche fertig geworden. Es sei für sie eine unzumutbare kurze Fristsetzung für so viele Jahre und Themen.
Sie sei seit dem Jahre 2007 nicht mehr Selbständig und müsse sich wieder hineinleben oder fehlende Belege die sie in manchen Zivilrechtsverfahren gegen den damaligen Geschäftsführer im Original benötigte, wieder organisieren. Manche Geschäftsfälle seien 12 Jahre vorbei.
Der Fristverlängerungsantrag vom wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Frist von zwei Wochen zur Nachholung der Begründung der Beschwerde gegen die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sei sachgerecht. In dieser Zeit sollte es der Bf. ohne größeren Aufwand möglich sein, Gründe dafür anzuführen, warum die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sein sollen. Einer langwierigen Auseinandersetzung mit dem Problem Bedarf es dazu nicht, wäre es doch an der Bf. gelegen die Beschwerde von vornherein inhaltlich mangelfrei einzubringen. Zudem führe sie konkret zu den gegenständlichen Verfahren keine Gründe an, warum die Nachreichung der fehlenden Begründung nicht möglich sein soll.
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Mängelbehebungsfrist ist gemäß § 245 Abs. 3 und 5 BAO auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 3 und 5 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des § 245 Abs. 3 und 5 BAO kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Erwägungen
Die gegenständliche Beschwerde war zum beim unabhängigen Finanzsenat unerledigt offen. Das Verfahren ist daher beim Bundesfinanzgericht weiter zu führen.
Die Angabe gem § 250 Abs 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw für Erfolg versprechend hält ( , 0006; ; ).
Inhaltliche Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO liegen vor, wenn eine Eingabe nicht gesetzlich geforderten Inhaltserfordernissen entspricht, daher beispielsweise, wenn eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO geforderten Inhalt hat. Dem Fehlen einer Begründung im Sinn des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (zB ).
Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen bzw. Feststellungsbescheide Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen und Feststellungsbescheide in irgend einer Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen keine Begründung vorgebracht, liegt ein in diesem Punkt inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , eine zweiwöchige Mängelbehebungsfrist gesetzt, die durch den rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag vom , eingelangt am , bis zur Zustellung des abweisenden Beschlusses vom bis gehemmt war. Zwischenzeitig ist die Restfrist jedenfalls abgelaufen.
Da die Bf. dem berechtigten verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht entsprochen hat, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, vom Verwaltungsgericht iSd § 85 Abs. 2 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Beschluss festgestellt (vgl. ).
Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen räumt der Gesetzgeber in § 274 Abs. 3 Z. 2 BAO die Möglichkeit ein, im Falle von Formalerledigungen (§ 278 BAO) von der mündlichen Verhandlung abzusehen. Da im gegenständlichen Fall eine Zurücknahmeerklärung nach § 85 Abs. 2 BAO zu erfolgen hat, ist es nicht zweckmäßig, die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit der Beschwerde vom , die sich auch gegen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Einkünftefeststellungs- und Werbeabgabebescheide richtet, wendet sich die Beschwerdeführerin (Bf.) auch gegen die Anspruchszinsenbescheide vom und beantragt deren "gänzliche Aufhebung" wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde setzt sich in ihrer Begründung nur mit der Festsetzung der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Einkünftefeststellung und Werbeabgabe auseinander, ohne jedoch Gründe anzuführen, warum die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 und 2006 rechtswidrig sein soll.
Mit Beschluss vom , zugestellt am , wurde der Bf. aufgetragen, binnen zwei Wochen die fehlende Begründung nachzuholen.
Im Fristverlängerungsantrag vom brachte die Bf. vor, in den Beschlüssen werde sie in sehr sehr vielen Fragen aufgefordert dazu Stellung zu nehmen und Beweise vorzulegen. ( 20 Seiten!! ) Es handle sich noch dazu um 6 Geschäftsjahre (2002 bis 2007 betreffend UST, Einkommensteuer und Werbeabgabe).
Die Bf. leiste derzeit Sozialstunden im Ausmaß von 100 Stunden. Sie sei erst Ende voriger Woche fertig geworden. Es sei für sie eine unzumutbare kurze Fristsetzung für so viele Jahre und Themen.
Sie sei seit dem Jahre 2007 nicht mehr Selbständig und müsse sich wieder hineinleben oder fehlende Belege die sie in manchen Zivilrechtsverfahren gegen den damaligen Geschäftsführer im Original benötigte, wieder organisieren. Manche Geschäftsfälle seien 12 Jahre vorbei.
Der Fristverlängerungsantrag vom wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Frist von zwei Wochen zur Nachholung der Begründung der Beschwerde gegen die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sei sachgerecht. In dieser Zeit sollte es der Bf. ohne größeren Aufwand möglich sein, Gründe dafür anzuführen, warum die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sein sollen. Einer langwierigen Auseinandersetzung mit dem Problem Bedarf es dazu nicht, wäre es doch an der Bf. gelegen die Beschwerde von vornherein inhaltlich mangelfrei einzubringen. Zudem führe sie konkret zu den gegenständlichen Verfahren keine Gründe an, warum die Nachreichung der fehlenden Begründung nicht möglich sein soll.
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Mängelbehebungsfrist ist gemäß § 245 Abs. 3 und 5 BAO auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 3 und 5 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des § 245 Abs. 3 und 5 BAO kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Erwägungen
Die gegenständliche Beschwerde war zum beim unabhängigen Finanzsenat unerledigt offen. Das Verfahren ist daher beim Bundesfinanzgericht weiter zu führen.
Die Angabe gem § 250 Abs 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw für Erfolg versprechend hält ( , 0006; ; ).
Inhaltliche Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO liegen vor, wenn eine Eingabe nicht gesetzlich geforderten Inhaltserfordernissen entspricht, daher beispielsweise, wenn eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO geforderten Inhalt hat. Dem Fehlen einer Begründung im Sinn des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (zB ).
Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen bzw. Feststellungsbescheide Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen und Feststellungsbescheide in irgend einer Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen keine Begründung vorgebracht, liegt ein in diesem Punkt inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , eine zweiwöchige Mängelbehebungsfrist gesetzt, die durch den rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag vom , eingelangt am , bis zur Zustellung des abweisenden Beschlusses vom bis gehemmt war. Zwischenzeitig ist die Restfrist jedenfalls abgelaufen.
Da die Bf. dem berechtigten verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht entsprochen hat, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, vom Verwaltungsgericht iSd § 85 Abs. 2 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Beschluss festgestellt (vgl. ).
Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen räumt der Gesetzgeber in § 274 Abs. 3 Z. 2 BAO die Möglichkeit ein, im Falle von Formalerledigungen (§ 278 BAO) von der mündlichen Verhandlung abzusehen. Da im gegenständlichen Fall eine Zurücknahmeerklärung nach § 85 Abs. 2 BAO zu erfolgen hat, ist es nicht zweckmäßig, die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | BFG-Newsletter 2014/02 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101244.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at