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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2014, RV/5100399/2009

1. Buchführungsmängel 2. Verletzung der Mitwirkungspflicht 3. Verfahrensverschleppung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100399/2009-RS1
Das Fehlen von Belegen begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weil damit die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist (vgl ). Damit begründet die Feststellung, wonach bei zum Teil die betreffenden Belege fehlten, bereits die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde. Dem Einwand, dass die Originalbelege in einem Zivilprozess benötigt würden oder noch vorgelegt werden, kommt keine Relevanz zu, hatte die Bf. doch genügend Gelegenheit, die von der belangten Behörde und auch vom Gericht angeforderten Unterlagen vorzulegen.
RV/5100399/2009-RS2
Die Sachaufklärungspflichten der Bf. ergeben sich nicht aus einer Beweislastregel, sondern aus der Verfahrensstellung der Behörde (§ 115 Abs 1 BAO) und der Mitwirkungspflicht der Partei (§ 119 BAO). Die tatsächlichen Verhältnisse können im Ergebnis dazu führen, dass derjenige die Beweislast trägt, in dessen Verantwortungsbereich die zu beweisenden Tatsachen liegen. Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist dann in Zweifel zu ziehen, wenn eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprechen, indem sie Auskünfte verweigern, Unterlagen nicht oder nicht in entsprechender Form vorlegen und daher eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl Höbart, Änderungen der Aufzeichnungspflichten durch Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-VO, ÖStZ 2007, 345). Ist diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ist sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dokumentiert, liegt schon aus diesem Grund keine dem § 163 Abs. 1 BAO entsprechende Führung von Büchern und Aufzeichnungen vor, sodass schon auf Grund der aufgezeigten Mängel die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Bf. in Zweifel zu ziehen ist.
RV/5100399/2009-RS3
Verzögert die Bf. das Verfahren, indem sie zwar in der Beschwerde behauptet, den Sachverhalt aufklären zu können, dies aber trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlässt oder um Fristverlängerung ansucht, liegt Verfahrensverschleppung vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf.1,
X.
und Bf.2, Y. gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , Steuernummer 015/6597, betreffend Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007, Einkünftefeststellung 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006, sowie Werbeabgabe 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen.

Im Zuge einer Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz wurden die Umsatzsteuer 2002 - 2006, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2002 - 2006, die zusammenfassende Meldung 2002 - 2006 und die Werbeabgabe 2002 - 2006 geprüft. Zudem erfolgte für den Zeitraum 1/2007 - 3/2008 eine Nachschau. Dabei machte die Betriebsprüfung der belangten Behörde folgende Feststellungen, die auch in den angefochtenen Bescheiden entsprechend berücksichtigt wurden.

1.1. Formelle Mängel der Buchhaltung:

1.1.1. Allgemein

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die Belege seien in der Buchhaltung nicht mit Belegdatum, sondern immer mit dem jeweiligen Monatsletzten erfasst worden. Ab 2006 liege keine Buchhaltung vor.

Bei den vorgelegten Bankkonten fehlten zum Teil die Kontoauszüge; bei den vorhandenen fehlten zum Teil die betreffenden Belege. Ein Teil der fehlenden Kontoauszüge wurde nachgereicht.

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

1.1.2. Ausgangsrechungen

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die Ausgangsrechnungen seien mittels einer Excel-Datei erstellt worden. Die Nummerierung sei individuell mit wechselndem System erfolgt. Eine fortlaufende Nummerierung sei nur zum Teil ersichtlich. Es fehlten diverse Rechnungsnummern, andere seien doppelt vergeben worden.

Die Ausgangsrechnungen seien erst bei Zahlungseingang auf dem Bankkonto ausgedruckt und in der Belegsammlung abgelegt und in der Buchhaltung erfasst worden.

Die Ausgangsrechnungsdateien seien angefordert, jedoch nicht vorgelegt worden.

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

1.2. Materielle Mängel der Buchhaltung:

1.2.1. Einnahmen

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die auf den vorgelegten Bankkonten eingegangenen Einnahmen seien nicht zur Gänze in der Buchhaltung erfasst worden. Für 2005 sei außerdem eine Selbstanzeige über nicht erfasste Einnahmen abgegeben worden.

Mittels diverser Auskunftsersuchen sei festgestellt, dass Kundenzahlungen auch auf nicht in der Belegsammlung enthaltene Bankkonten erfolgt und diese nicht in der Buchhaltung erfasst worden wären. Die entsprechenden Bankkonten seien angefordert, jedoch nicht vorgelegt worden.

Die Einnahmen für 2006 und 2007 seien nicht erfasst, keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden.

Für den selben Zeitraum sei auch keine Werbeabgabe angemeldet bzw. entrichtet worden.

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

1.2.2. Ausgaben:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

In der Buchhaltung seien zu einem großen Teil Ausgaben ohne Zahlungsnachweis erfasst worden. Es seien zuerst die Eingangsrechnungen und zum Teil anschliessend die damit zusammenhängenden Mahnungen jeweils mit Vorsteuerabzug erfasst worden, wobei häufig kein Zahlungsnachweis vorhanden wäre. Außerdem seien zum Teil auch Rechnungs- und Vertragskopien aus dem Vorjahr als Aufwand erfasst worden. Weiters seien umgekehrt auch Bankzahlungen ohne entsprechende Rechnungen in der Belegsammlung als Ausgaben (ebenfalls mit Vorsteuerabzug) erfasst worden.

Eine Auflistung der mangelhaften Ausgaben für 2003 bis 2005 wurde der Bf. mit dem Auftrag zur Behebung der Mängel - Erbringung des Zahlungsnachweises bzw. Vorlage der Rechnungen - übergeben. Bis zum Prüfungsabschluss seien keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden.

Außerdem seien Ausgaben, in denen keine Umsatzsteuer (z.B. Versicherung), nur teilweise Umsatzsteuer enthalten ist (z.B. Verfahrenskosten) oder bei denen kein Vorsteuerabzug zulässig ist (z.B. PKW-Kosten) mit vollem Vorsteuerabzug erfasst worden.

Die Unterlagen betreffend Reisekosten seien offensichtlich aus der Belegsammlung entfernt worden. Diese wurden von der Bf. nicht nachgereicht.

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

1.2.3. Gewinnermittlung:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Bei der Gewinnermittlung für 2004 und 2005 sind Rechen- oder Übertragungsfehler festgestellt worden.

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

1.3. Zu den einzelnen Feststellungen:

1.3.1. Aufwandsentschädigung Ö. 2003

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die Rechnung vom an die Landesgeschäftsstelle der Ö. sei ohne USt ausgestellt und als Aufwandsentschädigung ohne Umsatzsteuer verbucht. Die erbrachte Leistung ist jedoch umsatzsteuerpflichtig. Für 2003 erfolgte eine Umsatzzurechnung 1.500,00 Euro.

Es handle sich dabei um eine Rechnung über die Erzeugung einer mobilen Werbefläche. Diese Leistung unterliege der Umsatzsteuer.

b) Beschwerdevorbringen:

In dieser Rechnung seien lediglich Aufwendungen abgedeckt worden. Es handle sich dabei nicht um keinen echten Umsatz, sondern einer Weiterverrechnung von Aufwände (Durchlaufposten).

In der Stellungnahme vom wurde ergänzend ausgeführt, es sei nie ein mobiler Ständer übergeben worden. Es könne sein, dass hier die Bezeichnung für die Leistung so bezeichnet wurde, damit die Ö. aus ihrem eigenen Budget die Mittel erwirken konnte.

Das Gericht hat mit Beschluss vom die Bf. binnen zwei Wochen zum Nachweis der Behauptung, die mit dem aktenkundigen Rechnungsinhalt der Rechnung vom in Widerspruch steht, aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

1.3.2. Nicht erklärte Einnahmen:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Auf den vorgelegten Bankkontoauszügen seien diverse Eingänge enthalten, die in der Buchhaltung nicht erfasst worden wären:


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2004
2005
OR.
753,97
 
SA.
625,73
 
ET.
3.389,04
 
GN.
278,00
 
Wo.
 
657,14

Für folgende Einnahmen sei bei Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet worden. Die Einnahmen seien auf dem betrieblichen Bankkonto eingegangen.


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2005
VR.
1.308,00
TR
6.643,57

Aufgrund von Auskunftsersuchen seien diverse nicht erklärte Einnahmen festgestellt worden, die auf anderen Bankkonten eingegangen waren bzw. bei denen aufgrund von Gegenrechnungen geringere Beträge auf dem betrieblichen Bankkonto eingangen waren:


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2002
2003
2004
2005
auf Konto
PR.
 
6300,00
 
 
00802056970
FL.  
2.804,72
3.813,32
553,11
 
0400-063632
FL.
 
 
 
1.552,98
0401-063888
OR.
1.424,71
 
 
 
0400-063525

Für den Zeitraum 04/02 bis 03/03 wurde bereits zuvor eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt, da für den gesamten Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden und auch keine Umsatzsteuer abgeführt wurde.

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurden die aktenkundigen nicht erklärten Eingänge auf den Firmenkonten mit Schreiben vom detailliert dargelegt. Gleiches gilt für die Rechnungen und Zahlungen der Fa. IT. FL. .

Zu den Zahlungen der Fa. FL. wurde angemerkt, dass zahlreiche Gegenrechnungen (Einkäufe von Fr. OD. im Geschäft) bei den Überweisungen in Abzug gebracht wurden.

Weiters wurde Folgendes dargelegt:

Einnahmen PR.:
ER 20031127 v. € 6.300,-- netto überwiesen auf Kto Spk. BLZ 20320 Kto-Nr. 802056970

OR.:
ER 2002105 v. € 763,08 netto überwiesen auf Kto. Spk. BLZ 20320 Kto-Nr. 400063525

ER 20020108 v. € 661,63 netto Ablage in Buchhaltung mit Vermerk "eingelangt 950,--"

Schließlich wurde noch angemerkt, dass Frau Bf2 bereits anlässlich der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom mit den Zahlungen von Kunden auf andere als in der Buchhaltung aufscheinende Konten konfrontiert wurde. Die betreffenden Kontoauszüge seien angefordert, jedoch nicht vorgelegt worden.

b) Beschwerdevorbringen:

In der gegenständlichen Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, woher dieser Umsatz kommen soll. Es sei das Jahr 2002 bereits einer Betriebsprüfung unterzogen worden.

Im ergänzenden Schriftsatz vom wurde vorgebracht, diese Erklärungen bedürften einer Überprüfung durch die Bf. Diese Gegenrechnungen würde die Bf. kontrollieren und die Einkäufe von Fr. OD. überprüfen. Zudem sei neu, dass es nicht legitim sei, Eingänge auf verschiedene Konten gehen zu lassen kann. Diese müssten nur deklariert werden. Die Bf. verstehe daher den Vorwurf nicht.

1.3.3. Provisionen GO.:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die Provision von der Fa. GO. (Bankeingang im August 2002) sei in der Buchhaltung bisher nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Provision vom Februar 2002 sei auf dem Konto 4862 Provisionen verbucht worden. Für 2002 erfolgte eine Umsatz- u. Einnahmenerhöhung von 68,00 Euro.

Der Zahlungseingang wurde der Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Wofür die Provision überwiesen wurden, sei der belangten Behörde nicht bekannt, da die entsprechenden Unterlagen in der Buchhaltung fehlten.

b) Beschwerdevorbringen:

Die Provision von der Fa. GO. sei nicht nachvollziehbar. Laut ergänzenden Schriftsatz vom wisse die Bf. nichts von einer Provision und müsste das Argument der belangten Behörde überprüfen.

1.3.4. Vergleichszahlung Bau:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Im März 2003 sei von der Fa. Bau GmbH eine Vergleichszahlung für eine nicht richtig montierte und danach in einem Sturm beschädigte Werbetafel geleistet worden. Die Überweisung sei auf das Konto von Herrn OD. erfolgt. Für 2003 erfolgte eine Einnahmenerhöhung in Höhe von 1.563,50 Euro.

b) Beschwerdevorbringen:

Dies sei ein Versicherungsschaden gewesen (Vergleich aus Gerichtsverhandlung, Entschädigung für einen verursachten Schaden eines Klagsgegners).

1.3.5. Sicherheitszuschlag:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Aufgrund der vorliegenden formellen sowie materiellen Mängel und da nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere Einnahmen fehlen, wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe der nicht erklärten Einnahmen festgesetzt:


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2002
2003
2004
2005
Sicherheits-
zuschlag
4.300,00
10.000,00
6.000,00
10.000,00
Werbeabgabe
215,00
500,00
300,00
500,00
Umsatz- u. Einnahmen-
erhöhung
4.515,00
10.500,00
6.300,00
10.500,00

b) Beschwerdevorbringen:

Es bestehe kein rechtlicher Raum für Sicherheitszuschläge, da über alle Einnahmen ausreichende Aufklärung gegeben worden wäre. Bücher und Aufzeichnungen seien sachlich richtig, etwaige formelle Mängel seien nicht geeignet die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

1.3.6. Einnahmen RL.:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Der Umsatz und die Einnahmen wurden aufgrund der von der Fa. RL. mit Auskunftsersuchen vom angeforderten Abrechnungen (Trägergutschriften und Honorarabrechnungen) und der dazugehörigen Bankeingänge berechnet.


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2006
2007
Umsatz bzw. Einnahmen
14.599,50
617,35

Die von der Fa. RL. angeforderten sowie die in der Buchhaltung enthaltenen Rechnungen seien als Grundlage für die Einnahmenermittlung verwendet worden. Die Zahlungseingänge hätten nicht überprüft werden können, da die betreffenden Bankkontoauszüge nicht vorgelegt wurden.

Aus den in den Akten der belangten Behörde vorliegenden Honorarabrechnungen geht hervor, dass die Beträge teilweise auf ein nicht in der Buchhaltung aufscheinendes Bankkonto (KtoNr. 401063888, Blz. 20330) zu überweisen seien. Laut Rechnungsvermerk seien am 4.125,00 Euro und am 2.392,50 Euro bar bezahlt worden. Als Rechnungsaussteller scheine durchwegs die Bf. auf. Auf den meisten der vorliegenden Rechnungen sei die Umsatzsteuer ausgewiesen worden.

b) Beschwerdevorbringen:

Die Honoranoten seien von der Bf. netto verrechnet und ausbezahlt worden. Es sei unrichtig, dass Honorare brutto ausbezahlt wurden. Die Rechnungen seien falsch. Zudem hätte die Bf. bei der Besprechung die Kontoauszüge vorgelegt. Diese Kontoauszüge seien von der Prüferin kopiert worden und die anderen Kontoauszüge seien zu 80 % in der laufenden Buchhaltung. Es sei von Anfang an gleich angemerkt worden, dass es sein könne, dass entweder manche Rechnungen oder Kontoauszüge fehlen, weil Originale in Prozessen gegen den ehemaligen Gesellschafter vorgelegt werden mussten.

Das Gericht hat mit Beschluss vom   die Bf. binnen zwei Wochen zur Vorlage der fehlenden Kontoauszüge aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

1.3.7. Einnahmenverminderung:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die Steuerrückzahlung 2004 wurde im Umsatzsteuerbescheid nach den Angaben in der Umsatzssteuererklärung bisher als steuerfreier Grundstücksumsatz erfasst. Die Steuerrückzahlung vom Finanzamt aus dem Jahr 2004 stelle keine Einnahme dar. Für 2004 erfolgte eine Einnahmenverminderung von 2.481,59 Euro.

Aufgrund der vorgelegten Werkverträge und Abrechnungen seien die entsprechenden Einnahmen und der Umsatz aus der Tätigkeit für die Fa. RL. für das Jahr 2005 Frau Bf.2 zuzurechnen. Die angesetzten Einnahmen seien daher bei der Bf. nicht zu berücksichtigen. Für 2005 erfolgte eine Umsatz- und Einnahmenverminderung in Höhe von 6.884,61 Euro.

b) Beschwerdevorbringen:

Die Vorgehensweise der Prüferin sei nicht nachvollziehbar.

1.3.8. Werbeabgabe als Betriebsausgabe:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die bezahlte Werbeabgabe sei bisher nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt worden.


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2003
2004
Werbeabgabe 2001
1.152,16
 
Werbeabgabe 2002
918,70
 
Werbeabgabe 2003
 
728,22
Gewinnverminderung
2.070,86
728,22

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

1.3.9. Aufwands- und Vorsteuerkürzungen:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Im Aufwand sind zahlreiche Positionen enthalten, bei denen der Zahlungsnachweis oder die Rechnung fehle. Da die entsprechenden Unterlagen nicht nachgereicht worden wären, seien die betreffenden Aufwände bzw. Vorsteuern zu kürzen.

Weiters seien Ausgaben enthalten, die gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind (Kleidung, Kleiderreinigung, Zeitschriften, .... ) bzw. für deren Abzugsfähigkeit Angaben auf den Belegen über den Empfänger der Leistung und den Grund dafür notwendig sind (Bewirtungskosten, Werbegeschenke).

Außerdem seien Ausgaben zum Teil doppelt erfasst worden.

Die Aufwands- und Vorsteuerkürzungen wurden detailiert in einer Anlage zum Betriebsprüfungsbericht mit Angabe der jeweiligen Gründe der Kürzung dargestellt.


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2002
2003
2004
2005
Aufwandskürzung
14.022,48
11.900,83
27.571,52
30.208,17
VSt-Kürzung
2.390,58
2.743,59
7.323,82
30.208,17

b) Beschwerdevorbringen:

Es seien Listen darüber geführt worden, mit wem die Bewirtungskosten verursacht wurden und teilweise sogar der Zweck. Diese Liste hätte die Bf. bisher nie vorlegen, da sie keine Möglichkeit eines Gehörs gehabt hätte.

Das Gericht hat mit Beschluss vom  die Bf. zur Vorlage der behaupteten vorliegenden Listen binnen zwei Wochen aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

. Bürokosten:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

In der Wohnung der Bf.2 in X. , befand sich das Büro der Bf.1. Der flächenmäßige Anteil des Büroraumes hätte ca. 17% der Wohnung betragen. Bisher seien 31 % der Kosten abgesetzt worden, wobei das Zimmer des Sohnes (im Prüfungszeitraum als Lehrling angestellt) beim betrieblichen Anteil berücksichtigt worden wäre. Dieser Anteil ist jedoch gemäß § 20 EStG nicht absetzbar, da nur ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten berücksichtigt werden können.

Die Bürokosten wurden auf den Konten 7590 Sonstige Betriebsausgaben, 7710 Hausabgaben, 7721 Heizmaterial und 7730 Energiebezüge berücksichtigt.

Für die Wohnungskosten lägen zum Teil keine Belege vor. Die fehlenden Beträge wurden geschätzt.

b) Beschwerdevorbringen:

Die Kosten bzw. die Belege der Bezahlung dieser Ausgaben seien grundsätzlich vorher privat getätigt worden. Diese seien in einem Prozeß gegen Herrn OD. benötigt worden, weshalb teilweise diese Belege fehlten.

Das Gericht hat mit Beschluss vom die zur Vorlage der behaupteten vorliegenden Belege aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

. Absetzung für Abnutzung (AfA):

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Im Jahr 2003 wurde für die Werbetafeln aus 2002 nur die Halbjahres-AfA angesetzt (gleicher AfA-Betrag wie im Jahr 2002). Ab dem Jahr 2003 wurden die angeschafften Anlagegüter mit dem Bruttobetrag als AfA-Basis angesetzt, obwohl die entsprechende Vorsteuer geltend gemacht wurde. Weiters wurde die im Jahr 2003 angeschaffte NIKO Camera, für die eine AfA geltend gemacht wurde, zusätzlich bei den Geringwertigen Wirtschaftsgütern erfasst.

Die AfA wurde entsprechend korrigiert.

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

. Reisekosten:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Die Reisekostenaufstellungen und Fahrtenbücher lägen nur für 2002 vor. Ab 2003 seien die entsprechenden Unterlagen aus der Belegsammlung entfernt worden.

Das Taggeld für 2002 sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen korrigiert (kein Taggeld für Fahrten im Nahbereich - unter 25 km) worden.

Die Diäten für 2003 bis 2005 sind analog der Diäten für 2002 geschätzt, wobei berücksichtigt wurde, dass nach dem Ausscheiden von Herrn OD. als Gesellschafter die Reisetätigkeit erheblich abgenommen hätte, da kein eigenes Kfz mehr vorhanden war. Eine Verminderung der Reisetätigkeit sei auch deshalb angenommen worden, da keine umfangreichen Neukundenaquirierungen mehr nötig waren (war vorher das Aufgabengebiet von Hr. OD.). Ein Großteil der Einnahmen stammte von Stammkunden (Vertragsverlängerungen).


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2002
2003
2004
2005
Diäten It. BH (7360)
5.889,00
 
7.730,28
7.760,31
Diäten It. BP
3.793,00
3.700,00
3.000,00
1.500,00
Gewinnerhöhung
2.096,00
-3.700,00
4.730,28
6.260,31
VSt-Kürzung
209,60
-370,00
473,03
626,03

Ab 2003 seien in der Buchhaltung Kosten für einen Leih-PKW und Tankrechnungen (Sonstiger Betriebsaufwand) sowie Reparaturrechnungen (Reparatur und Instandhaltungen) enthalten. Zusätzlich werde für 2003 ein Kilometergeld für 8.000 km für 2004 für 4.000 km geschätzt.


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2002
2003
2004
2005
Kilometergeld It. BH
8.582,31
0,00
0,00
0,00
km-Geld It. BP
8.582,31
2.880,00
1.440,00
0,00
Gewinnminderung
0,00
2.880,00
1.440,00
0,00

b) Beschwerdevorbringen:

Obwohl Herr OD. aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, sei von der Bf. zu einem späteren Zeitpunkt ein eigenes KFZ angeschafft worden. Es sei auch grundsätzlich nicht nachvollziehbar, warum sich die Reisetätigkeit verringern soll, wenn ein Gesellschafter ausscheidet und der Verbleibende auch diese Tätigkeiten übernehmen muss. Die Kosten 2003 für den LKW sei für einen Transport von mobilen Werbeflächen, wobei hier eine Kraft für 2 Tage lang auf Honorar Fahrten durchgeführt häte und diese Kosten der Tankung vorher von dieser Person bezahlt worden wären. Reparaturkosten deshalb, weil die Bf. den Schaden des Leih-LKW begleichen musste. Sollten hier jedoch Reparaturen des Privat-PKW des Herrn OD. verrechnet worden sein, so nur deshalb, weil er grundsätzlich die Buchhaltung überwachte und auch angab, was verbucht werde und was nicht.

Das Gericht hat mit Beschluss vom die Bf. zum Nachweis der behaupteten Fahrtkosten binnen zwei Wochen aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

. Rechenfehler:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Bei der Ermittlung des Gewinnes im Jahr 2004 und 2005 ergäben sich aufgrund der erklärten Einnahmen und beantragten Aufwände Iaut Buchhaltung Differenzen zu den in der Feststellungserklärung erklärten Beträgen. Die entsprechenden Fehler wurden von der Betriebsprüfung korrigiert.

b) Beschwerdevorbringen:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

. Umsatz- und Gewinnermittlung 2006:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Für 2006 wurde der Betriebsprüfung keine Buchhaltung vorgelegt. Die Einnahmen wurden aufgrund der vorgelegten Bankkonten und Unterlagen unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages, die Ausgaben und Vorsteuern in Anlehnung an die Vorjahre wie folgt geschätzt.


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2006
2005
(Vergleichszahlen)
Einnahmen It. Bankkonten
15.168,16
 
Sicherheitszuschlag
15.000,00
 
 
30.168,16
 
davon Werbeabgabe
1.508,41
 
RL. lt. Unterlagen und Bankeingängen
14.599,50
 
Summe Einnahmen
46.276,07
62.236,52
Aufwand geschätzt
36.000,00
43.090,12
Gewinn geschätzt
10.276,07
19.146,40
Vorsteuer geschätzt
1.500,00
1.561,08

b) Beschwerdevorbringen:

Die Buchhaltung 2006 werde vorgelegt.

Das Gericht hat mit Beschluss vom zur Vorlage der Buchhaltung für 2006 binnen zwei Wochen aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

. Nachschau 2007

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Bei der belangten Behörde wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuerzahlungen geleistet. Für den Zeitraum lag der Prüferin keine Buchhaltung vor. Der Umsatz sei aufgrund der vorgelegten Bankkonten und Unterlagen unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages, die Vorsteuer in Anlehnung an die Vorjahre geschätzt worden.


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Einnahmen It. Bankkonten
35.003,57
Sicherheitszuschlag
15.000,00
 
50.003,57
davon Werbeabgabe
2.500,18
RL. It. Unterlagen und Bankeingängen
617,35
Summe Einnahmen
53.121,10
Vorsteuer geschätzt
1.700,00

b) Beschwerdevorbringen:

Das Unternehmen sei vom Mai bis Oktober aufgrund einer schweren Erkrankung geschlossen gewesen und nur für 2 Monate vom Oktober bis November offen gewesen (auf den Gewerbekataster wurde verwiesen).

Das Gericht hat mit Beschluss vom  die Bf. zum Nachweis dieser Behauptung binnen zwei Wochen aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

. Privatanteil Telefon:

a) Feststellungen der belangten Behörde:

Der Privatanteil Telefon sei von der Bf. vom beantragten Aufwand in Abzug gebracht und die anteilige Vorsteuer korrigiert worden. Dieser sei jedoch in Form eines Eigenverbrauches mit 20% USt zu berücksichtigen. Der Privatanteil werde mit 25%, jedoch von den korrigierten Kosten (siehe Punkt 1.3.9.) berechnet.


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2002
2003
2004
2005
Telefonkosten It. BP
1.969,78
4.259,85
3.324,72
784,19
Kosten Handykauf
 
 
 
108,33
 
1.969,78
4.259,85
3.324,72
892,52
25% Privatanteil
492,45
1.064,96
831,18
223,13

Im Jahr 2002 seien auch Kosten für ein Telering-Handy enthalten. Die Besitzdauer und die entsprechenden Kosten wären nachzuweisen. Überdies sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen, dass mit dem betrieblichen Telefon auch Privatgespräche geführt wurden. Weiters sei auch bisher It. Buchhaltung ein Privatanteil berücksichtigt, nur wurde dieser direkt von den Kosten in Abzug gebracht.

b) Beschwerdevorbringen:

Die Telefonkosten, welche geltend gemacht wurden, seien reine Betriebskosten. Es sei zugleich ein Privathandy (Telering) benützt worden, welches gar nicht geltend gemacht wurde.

Wenn es mehrere Handys gäbe und man ein privates Handy(Wertkarten) benutzt, hätte dies einen Grund, welcher vielleicht nur ein Unternehmer nachvollziehen könne, nämlich eine Privatsphäre zu haben und das Firmenhandy auszuschalten. Wenn da der Rückschluß auch gezogen wird, dass man mit dem Firmenhandy auch private Gespräche durchführt, mag das vielleicht bei der Prüferin so sein, nicht aber bei der Bf..

Das Gericht hat mit Beschluss vom die Bf. zum Nachweis der Behauptung, wonach das Mobiltelefon ausschließlich betrieblich benützt wurde, binnen zwei Wochen aufgefordert. Auf den Beschluss reagierte die Bf. mit einem Fristverlängerungsansuchen, welches mit Beschluss vom abgewiesen wurde.

Die Bf. behauptet wiederholt die Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, sowie die mangelnde Gelegenheit zur Vorlage fehlender Unterlagen.

1.4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Die mündliche Verhandlung fand am  auf Antrag der Beschwerdeführerinnen statt. Die Beschwerdeführerin bzw. die Vertreterin der Beschwerdeführerin Bf.1 ist trotz ordnungsgemäß am  zugestellter Ladung vom nicht erschienen.

Seitens des Einzelrichters wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass mit Beschluss vom den Bf. aufgetragen wurde, die im Zuge des Verwaltungsverfahrens angekündigten Unterlagen und Nachweise nachzuholen. Zudem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, zur Beseitigung von Zweifeln, die Richtigkeit ihrer Anbringen zu bestimmten konkret im Beschluss dargestellten Punkten zu beweisen.

Die Bf. hat mit Anbringen vom um Verlängerung der Frist bis mindestens ersucht. Mit Beschluss vom wurde der Antrag vom auf Verlängerung der Frist als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wrude ausgeführt, dass die Frist von zwei Wochen zur Nachholung von der Bf. selbst angekündigten Aufklärung und Beweismittel sachgerecht ist. Bereits im vorangegangen Betriebsprüfungsverfahren wurde die Bf. immer wieder aufgefordert, ihre Ausführungen zu erläutern und zu beweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin das Verfahren verzögerte, indem sie in der Beschwerde behauptet, den Sachverhalt aufklären zu können, dies aber trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlässt, oder um Fristverlängerung ansucht. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes () betreffend Verfahrensverschleppung hingewiesen.

2. Rechtslage

Gemäß § 163 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Nach § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

3. Erwägungen

3.1. Formelle Mängel der Buchführung:

Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben auf Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu können ().

3.1.1. Allgemein

Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestandskonten zu erfassen (vgl. ). Werden die Belege in der Buchhaltung nicht mit Belegdatum, sondern - wie im gegenständlichen Fall - immer mit dem jeweiligen Monatsletzten erfasst liegt ein formeller Mangel der Buchhaltung vor.

Ab 2006 wurde der belangten Behörde keine Buchhaltung vorgelegt. Hier ist die Mangelhaftigkeit der Buchführung evident und die Einwände der Bf. nicht nachvollziehbar.

Das Fehlen  von Belegen begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weil damit die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist (vgl ). Damit begründet die Feststellung, wonach bei zum Teil die betreffenden Belege fehlten, bereits die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde. Dem Einwand, dass die Originalbelege in einem Zivilprozess benötigt würden oder noch vorgelegt werden, kommt keine Relevanz zu, hatte die Bf. doch genügend Gelegenheit, die von der belangten Behörde und auch vom Gericht angeforderten Unterlagen vorzulegen.

3.1.2. Ausgangsrechungen

Für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist entscheidend, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben auf Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu können (vgl. ).

Diesem Prinzip trägt eine Nummerierung der Ausgangsrechnungen mit wechselndem System nicht Rechnung. Die formelle Mangelhaftigkeit der Buchführung wird insbesondere evident, wenn - wie im gegenständlichen Fall von der Betriebsprüfung festgestellt - diverse Rechnungsnummern fehlen und andere doppelt vergeben werden.

Werden Ausgangsrechnungen erst bei Zahlungseingang auf dem Bankkonto ausgedruckt und in der Belegsammlung abgelegt, dann wurden Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestandskonten erfasst (vgl. ), was zwangsläufig zur Mangelhaftigkeit der Buchführung führt.

Zudem sind der belangten Behörde Ausgangsrechnungsdateien nicht vorgelegt worden. Die Vorlage von Grundaufzeichnungen ist dann notwendig, wenn Eingänge und Ausgänge unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht, zum Teil erfasst werden (vgl. ).

Die Sachaufklärungspflichten der Bf. ergeben sich nicht aus einer Beweislastregel, sondern aus der Verfahrensstellung der Behörde (§ 115 Abs 1 BAO) und der Mitwirkungspflicht der Partei (§ 119 BAO). Die tatsächlichen Verhältnisse können im Ergebnis dazu führen, dass derjenige die Beweislast trägt, in dessen Verantwortungsbereich die zu beweisenden Tatsachen liegen. Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist dann in Zweifel zu ziehen, wenn eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprechen, indem sie Auskünfte verweigern, Unterlagen nicht oder nicht in entsprechender Form vorlegen und daher eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl Höbart, Änderungen der Aufzeichnungspflichten durch Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-VO, ÖStZ 2007, 345). Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ist sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dokumentiert. Damit liegt schon aus diesem Grund keine dem § 163 Abs. 1 BAO entsprechene Führung von Büchern und Aufzeichnungen vor, sodass schon auf Grund der aufgezeigten Mängel die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Bf. in Zweifel zu ziehen ist.

3.2. Materielle Mängel der Buchführung:

Von sachlich unrichtigen Bücher oder Aufzeichnungen ist auszugehen (Vgl. Stoll, BAO, 1218):

  • wenn Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vornherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen,

  • offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder

  • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw. über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen

Klassische Beispiele für inhaltliche Buchführungsmängel sind etwa die fehlende oder falsche Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle oder die unvollständige Erfassung der Einnahmen.

Insbesondere begründet die Nichtaufbewahrung oder das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen die Schätzungsbefugnis ( ; ).

3.2.1. Einnahmen

Das Fehlen einer Buchhaltung (2006 und 2007) und die festgestellte lückenhafte Erfassung der auf den vorgelegten Bankkonten eingegangenen Einnahmen stellen jedenfalls schwere inhaltliche Mängel der Buchführung dar, welche zur Schätzung berechtigen.

3.2.2. Ausgaben:

Die Feststellungen in Form einer Auflistung der mangelhaften Ausgaben für 2003 bis 2005 wurden von der Bf. nicht aufgeklärt. Die inhaltliche Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen ergibt sich schon daraus, wenn Ausgaben, in denen keine Umsatzsteuer (z.B. Versicherung), nur teilweise Umsatzsteuer enthalten ist (z.B. Verfahrenskosten) oder bei denen kein Vorsteuerabzug zulässig ist (z.B. PKW-Kosten) mit vollem Vorsteuerabzug erfasst wurden.

Die Unterlagen betreffend Reisekosten wurden von der Bf. nicht nachgereicht.

3.2.3. Gewinnermittlung:

Den bei der Gewinnermittlung für 2004 und 2005 festgestellten Rechen- oder Übertragungsfehler wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

Demnach ist auch von einer inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Buchführung auszugehen, die die belangte Behörde zur Schätzung berechtigte.

3.3. Zu den einzelnen Feststellungen:

3.3.1. Aufwandsentschädigung Ö. 2003

Bei Lieferungen von Waren ist die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände anzugeben, bei sonstigen Leistungen sind die Art und der Umfang der Leistung anzuführen. Diese Angaben sollen die Erhebung der Umsatzsteuer (zB hinsichtlich Steuersatz) sowie die Überprüfung des Vorsteuerabzugs durch die die Abgabenbehörden sicherstellen (vgl ). Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) sind – soweit sie in der Rechnung angeführt werden – entsprechend kenntlich zu machen.

Wenn zur Rechnung vom an die Landesgeschäftsstelle der Ö. über die Erzeugung einer mobilen Werbefläche bloß ausgeführt wird, es sei nie ein mobiler Ständer übergeben worden und es könne sein, dass hier die Bezeichnung für die Leistung so bezeichnet wurde, damit die Ö. aus ihrem eigenen Budget die Mittel erwirken konnte, dann ist damit nicht ausreichend dargetan, dass hier kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Der Rechnungsinhalt legt einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nahe. Die Behauptung der Bf. basiert auf einer bloßen Hypothese, die trotz Aufforderung nicht bewiesen wurde, sodass in freier Beweiswürdigung von einem steuerpflichtigen Umsatz auszugehen ist.

3.3.2. Nicht erklärte Einnahmen:

Dem Beschwerdevorbringen, wonach nicht nachvollziehbar sei, woher dieser Umsatz kommen soll, liegen handfeste Feststellungen der belangten Behörde gegenüber. In freier Beweiswürdigung wird der belangten Behörde gefolgt, zumal die Bf. in einer Selbstanzeige selbst Erlösverkürzungen eingeräumt hat.

3.3.3. Provisionen GO.:

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Provision nicht nachvollziehbar sei, liegen handfeste Feststellungen der belangten Behörde gegenüber. Die Provision von der Fa. GO. sei nicht nachvollziehbar. In freier Beweiswürdigung wird der belangten Behörde gefolgt.

3.3.4. Vergleichszahlung Bau:

Schadenersatz für Vermögenseinbußen unterliegt dann der Einkommensteuerpflicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Erzielung konkreter Einnahmen steht. Lediglich Schadenersatz , der nicht im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle steht, unterliegt nicht der Einkommensteuer (vgl. ). Schadenersätze sind somit Einnahmen, soweit sie mit dem betrieblichen Geschehen im Zusammenhang stehen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach ein Vergleich aus einer Gerichtsverhandlung bzw. die Entschädigung für einen verursachten Schaden eines Klagesgegeners nicht als Einnahme zu erfassen ist, ist im Lichte dieser Judikatur nicht nachvollziehbar.

3.3.5. Sicherheitszuschlag:

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung ( ; , 2000/14/0113 ; , 2000/13/0050 , 0060, 0061; , 2003/15/0019 ; , 2006/13/0164 ). Diese Schätzungs­methode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (zB ; , 2006/13/0150 ; , 2009/15/0011 ; , 2007/13/0078 ).

Aufgrund der festgestellten formellen und materiellen Mängel und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Einnahmen fehlen, wurde von der belangten Behörde ein Sicherheitszuschlag in Höhe der nicht erklärten Einnahmen festgesetzt.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach kein rechtlicher Raum für Sicherheitszuschläge bestehe, da über alle Einnahmen ausreichende Aufklärung gegeben worden wäre, ist somit nicht zu folgen.

3.3.6. Einnahmen RL.:

Im Rahmen der „freien Überzeugung“ genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Der Umsatz und die Einnahmen wurden aufgrund der von der Fa. RL. angeforderten Abrechnungen (Trägergutschriften und Honorarabrechnungen) und der dazugehörigen Bankeingänge berechnet. Seitens des Gerichtes besteht kein Anlass die Richtigkeit der im Zuge eines Auskunftsverfahrens vorgelegten Honorarabrechnungen zu bezweifeln. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die von der Fa. RL. angeforderten sowie die in der Buchhaltung enthaltenen Rechnungen als Grundlage für die Einnahmenermittlung verwendet hat.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Rechnungen falsch seien ist nicht nachvollziehbar. Zudem wurden Beträge bar vereinnahmt bzw. auf ein Konto überwiesen, welches nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurde.

3.3.7. Einnahmenverminderung:

Dem lapidaren Einwand, die Vorgehensweise der Prüferin sei nicht nachvollziehbar, stehen fundierte Feststellungen der belangten Behörde gegenüber. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, was an diesen Feststellungen nicht nachvollziehbar sein soll.

3.3.8. Werbeabgabe als Betriebsausgabe:

Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde seitens der Bf. nicht widersprochen. Zudem ist das Vorgehen der belangten Behörde schlüssig.

3.3.9. Aufwands- und Vorsteuerkürzungen:

Die Aufwands- und Vorsteuerkürzungen betreffen nicht nur Bewirtungskosten. Dem Einwand, es seien die Bf. hätte die Liste über die Bewirtungskosten nie vorlegen können, ist zu entgegenen, dass sie auch der gegenständlichen Beschwerde nicht beiliegen. Es liegt kein Grund vor, der die Bf. gehindert hätte diese Liste im Beschwerdeverfahren nachzureichen.

. Bürokosten:

Für die Wohnungskosten lagen laut Feststellung der Prüferin zum Teil keine Belege vor. Die fehlenden Beträge wurden geschätzt.

Dem wiederholt vorgebrachten Einwand, dass die Belege in einem Prozeß benötigt würden, kann nicht gefolgt werden, zumal diese im Zuge einer ordnungsgemäßen Buchführung aufzubewahren wären und über Verlangen der Abgabenbehörde jederzeit vorzulegen sind. Werden Original-Unterlagen in einem anderem Verfahren benötigt, hätte die Bf. nichts daran gehindert, Kopien anzufertigen und der Abgabenbehörde bzw. dem Gericht vorzulegen. Da dies unterlassen wurde, ist die Schätzung der belangten Behörde berechtigt.

. Absetzung für Abnutzung (AfA):

Den Feststellungen der Betriebsprüfung zur AfA-Korrektur wurde seitens der Bf. nicht widersprochen. Zudem ist das Vorgehen der belangten Behörde schlüssig.

. Reisekosten:

Der Feststellung der belangten Behörde, wonach Reisekostenaufstellungen und Fahrtenbücher nur für 2002 vorliegen und ab 2003 die entsprechenden Unterlagen aus der Belegsammlung entfernt wurden, ist die Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung nicht durch die Nachreichung der angeforderten Unterlagen entgegen getreten. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Reisekosten schätzt.

Der Einwand der Bf. dass grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, warum sich die Reisetätigkeit verringern soll, wenn ein Gesellschafter ausscheidet und der Verbleibende auch diese Tätigkeiten übernehmen muss, hätte durch geeignete Aufzeichnungen verifiziert werden können. Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen (Vgl. ).

. Rechenfehler:

Den Feststellungen der belangten Behörde, dass bei der Ermittlung des Gewinnes im Jahr 2004 und 2005  sich aufgrund der erklärten Einnahmen und beantragten Aufwände laut Buchhaltung Differenzen zu den in der Feststellungserklärung erklärten Beträgen ergeben, wurde seitens der Bf. nicht widersprochen.

. Umsatz und Gewinnermittlung 2006:

Für 2006 wurde weder der Betriebsprüfung noch dem Verwaltungsgericht trotz mehrmaliger Aufforderung keine Buchhaltung vorgelegt. Die Schätzung der Einnahmen aufgrund der vorgelegten Bankkonten und Unterlagen unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages, sowie er Ausgaben und Vorsteuern in Anlehnung an die Vorjahre ist daher sachgerecht.

. Nachschau 2007

Bei der belangten Behörde wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuerzahlungen geleistet. Für den Zeitraum lag der Prüferin keine Buchhaltung vor. Die Schätzung des Umsatzes aufgrund der vorgelegten Bankkonten und Unterlagen unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages, sowie der Vorsteuer in Anlehnung an die Vorjahre ist sachgerecht. Der Einwand, wonach das Unternehmen vom Mai bis Oktober aufgrund einer schweren Erkrankung geschlossen gewesen wäre, wurde nicht nachgewiesen.

. Privatanteil Telefon:

Der Abgabepflichtige muss durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließliche betriebliche Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons nachweisen (vgl. ; ).

Das Vorbringen, es sei zugleich ein Privathandy (Telering) benützt worden, welches gar nicht geltend gemacht wurde, ändert daran nichts. Es wäre bei dem von der Beschwerdeführerin behaupteten unwahrscheinlichen Sachverhalt an ihr gelegen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung des von ihr benutzten Mobiltelefons nachzuweisen.

3.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Eine Frist ist dann angemessen, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. ).

Wie im Beschluss vom bereits ausgeführt, ist die Frist von zwei Wochen zur Nachholung der von der Bf. selbst angekündigten Aufklärung und Beweismittel sachgerecht.

Bereits im vorangegangenen Betriebsprüfungsverfahren wurde die Bf. immer wieder aufgefordert ihre Ausführungen zu erläutern und zu beweisen. Nun wurde der Bf. neuerlich Gelegenheit gegeben dies nachzuholen und Zweifel an ihren Beschwerdeausführungen aufzuklären. Im gegenständlichen Verfahren verzögerte die Bf. das Verfahren, indem sie zwar in der Beschwerde behauptet, den Sachverhalt aufklären zu können, dies aber trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlässt oder um Fristverlängerung ansucht. Verfahrensverschleppung liegt vor, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren), erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl ).

Die Bf. hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren faktisch ab der Zustellung des Beschlusses vom am bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung am ausreichend Zeit, sowohl ihr Beschwerdevorbringen zu erläutern, als auch die im Betriebsprüfungsverfahren bereits angeforderten Unterlagen und Beweise nachzubringen. Mit dem Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung hat sich die Bf. selbst des Rechtes begeben, das Gericht durch substantiiertes Vorbringen von der Richtigkeit ihres Standpunktes zu überzeugen. Dies, obwohl sie in der Ladung vom ausdrücklich darauf hingeweisen wurde, dass das Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

Aus diesem Grund war weder ein Grund gegeben, dem Fristverlängerungsbegehren stattzugeben, noch lag ein Anlass vor, mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren länger zuzuwarten.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100399.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at