Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2014, RV/7500264/2014

Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. Wien, gegen den Bescheid vom des Magistrats der Stadt Wien, Zl. MA 67-PA-Zl.,  mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag gemäß § 52 VwGVG zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkennntis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter der Geschäftszahl MA 67-PA-Zl. eine mit datierte Strafverfügung (zugestellt mittels RSa durch Hinterlegung am bei der Postgeschäftsstelle 1208 des Postamtes 1090, erster Tag der Abholfrist ) mit nachstehend angelasteter Verwaltungsübertretung:

"Sie haben am um 14:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Volkertstraße 10, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-KZ. folgende Verwaltunsgübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt."

Der Beschwerdeführer (= Bf.) habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von Euro 65,00, falls diese uneinbringlich sei, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden.

Mit der Eingabe vom (aus dem Hausbriefkasten der MA 67 entnommen) erhob der Bf. Einspruch gegen die oben ausgeführte Strafverfügung und legte zur Begründung folgende Unterlagen bei: 
- Antwort der A. Versicherung AG. vom auf die Haftpflichtanfrage vom mit einer Freigabe der Versicherungsleistung für den Schadenfall am ;
- Anzeigebestätigung der Landespolizeidirektion Wien über fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vom ; Vorfallszeit: , 11 Uhr, Vorfallsort: 102o Wien, Volkertstraße 12;
- Formular für Schlepphílfe von B. mit dem Auftragsdatum ; Grund der Schlepphilfe war der Unfall vom .

Laut Vorstrafenauszug vom hatte der Bf. am Tatdatum eine Vorstrafe (Tatdatum , PrZl. 5xxx., Rechtskraft am , Euro 35,00).

Mit Vorhalteschreiben vom , abgefertigt am , wurde dem Bf. vorgehalten, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom mit der oben angeführten Geschäftszahl als verspätet eingebracht erscheine.

Die angefochtene Strafverfügung sei laut Rückschein am bei der Postgeschäftsstelle 1208 des Postamtes 1090 hinterlegt und am (Freitag) erstmals zur Abholung bereitgehalten werden. Der erste Zustellversuch sei am erfolgt.

Das Rechtsmittel des Bf. sei jedoch erst am (Montag), somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, im Hausbrieffach eingelegt worden. Der Bf. habe zwei Wochen Zeit ab Zustellung dieses Vorhalteschreibens Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Vorhalteschreiben wurde dem Bf. mit RSb am zuzustellen versucht. Die Hinterlegungsfrist begann am bei der Postgeschäftsstelle 1208 des Postamtes 1090.

Mit E-Mail vom beantwortete der Bf. das Vorhalteschreiben vom wie folgt:

Es werde ihm zu Recht vorgehalten, die eingeschriebene Nachricht verspätet abgeholt zu haben. Das sei richtig und es mache keinen Sinn der Behörde gegenüber dafür gute Gründe aufzuzählen.

Es mache aber Sinn der Behörde vorzuhalten, dass sie ihm eine Strafverfügung zugesendet habe, die ins Leere gehe, weil sie zu Unrecht verfügt worden sei. Er habe den Nachweis dafür erbracht. Er frage sich, ob die Beamten der Behörde jedem offensichtlich fahrunfähigem PKW ein Mandat an die Scheiben heften und damit dem Besitzer zumuten, die Unterlagen von der Polizei, Versicherung, der Werkstätte, dem Abschleppunternehmen usw. zu erbringen. Und das zu Unrecht, denn, dass sein VW beide Vorderräder wie X-Beine gestaucht gehabt habe und noch dazu ein Karosserieschaden sichtbar gewesen, habe jeder Laie sehen könne. Diagnose: unlenkbar.

Er bestehe also auf der Anerkennung seiner nachgewiesenen Unschuld und der Zurückziehung der Forderung der Behörde. Er könnte eigentlich sämtliche Verdienstentgänge durch Post- und andere Erledigungswege im Zusammenhang mit der Erbringung seines Unschuldsnachweises auf der Basis seiner Honorarsätze als Forderung gegen die Behörde mithilfe seiner Rechtsschutzversicherung durchsetzen. Als jemand der seit Jahren Parkgebühren bezahle, auch sein Parkpickerl und die Autobahnvignette rechtmäßig erwerbe und bezahle, habe er kein Verständnis dafür, dass die Beamten ein offensichtlich havariertes Fahrzeug einfach präventiv anzeigen und damit einen Aufwand von wechselseitigen Rechtfertigungsaktivitäten in Gang setzten. Das betreffe auch die Behörde und das Eigeninteresse ihrer Rechtsabteilung.

Sein Vorschlag wäre: Regeln wir das in Güte, indem die Behörde ihre ungerechtfertigte Strafverfügung zurückziehe und er seine Forderungen, die mit Sicherheit 50 Euro bei weitem überträfen. Auf dem Ärger über Amtsverhalten bleibe er allerdings sitzen. Er möchte mehr als ein zahlender, von ungerechtfertigten Vorwürfen unbehelligter Bürger sein.

Mit Bescheid vom wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG in der geltenden Fassung wegen Verspätung zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides wurde Nachstehendes ausgeführt:

Die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom am  bei der Postfiliale 1208 Wien hinterlegt worden (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG.) und sei ab dem zur Abholung bereit gehalten worden, da das Schriftstück beim Zustellversuch nicht habe übergeben werden können.

Der Einspruch sei erst am bei der MA 67 eingebracht worden. Mit dem Tag der Bereithaltung (des Schriftstückes) zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können.

Zum Vorhalt der Verspätung vom habe der Bf. angegeben, dass die Behörde dem Bf. zu Recht vorgehalten habe, dass er die eingeschriebene Nachricht verspätet abgeholt habe. Das wäre richtig und es mache keinen Sinn, dafür gute Gründe aufzuzählen. Es mache aber Sinn, der Behörde vorzuhalten, dass sie dem Bf. eine Strafverfügung zugesandt habe, die ins Leere ginge, weil sie zu Unrecht verfügt worden sei, zumal das Fahrzeug auf Grund eines Verkehrsunfalles abgestellt gewesen sei. Den Nachweis dafür habe er bereits erbracht.

Hierzu sei Folgendes festzustellen:

Es sei nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre. Es habe sich nicht ergeben, dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Ein Zustellmangel liege somit nicht vor.

Auf die Umstände, die zur verspäteten Einbringung des Einspruches geführt haben, sei nicht einzugehen gewesen, da die Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist sei. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliege, sei daher nicht zu prüfen gewesen. Die Einspruchsfrist habe am (Freitag) begonnen und daher am (Freitag) geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am dem Hausbrieffach (der MA 67) entnommen worden; er sei somit im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachnetscheidung zu treffen, und es könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige Einwände - das Grunddelikt betreffend - eingegangen werden. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der Postgeschäftsstelle 1208 ab 22. November hinterlegt (RSb).

Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am , brachte der Bf. die als Einspruch bezeichnete Berufung ein. Zur Begründung dieser Berufung führte er Nachstehendes aus:

Der Bescheid vom berufe sich ausschließlich auf die Tatsache einer Terminversäumnis seitens des Bf.. Er habe das nie bestritten, die drei Seiten des Bescheides gingen ins Leere. Wie bereits im Einspruch angeführt, gehe es um seinen Vorwurf einer Unrechtmäßigkeit seitens der Behörde. Dass auf seinen Unschuldsbeweis kein Wort verwendet werde, sei bedauerlich.

Die Behörde versuche von ihm eine Zahlung  zu bekommen für ein Vergehen, das er nie begangen habe. Er habe nicht aus eigenem Verschulden die Parkzeit überschritten. Sein Wagen sei ausschließlich von einem anderen manövrierunfähig gemacht worden. Er habe umgehend einen Abschleppdienst organisiert, der auch verlässlich den Wagen zur Reparatur gebracht habe. Er habe all das bereits nachgewiesen. Es habe ihn bislang einen Zeitaufwand gekostet, inklusive dieses Briefes von 2,5 Stunden nach seinem Honorarsatz 300 Euro.

Die Behörde ignoriere nach wie vor die Tatsache, dass ihr Organ ihm Schaden zugefügt habe. Dieser City Sheriff habe seinen offensichtlich havarierten Wagen mit einem Strafmandat versehen. Wenn zwei Vorderräder nicht mehr nach vorne schauten, sondern in beiden Achsen verstaucht wie X-Beine dastünden und überdies ein Blechschaden vorliege, könne man annehmen, dass ein Lenken technisch nicht mehr möglich sei. Die Behörde vermittle ihm den Eindruck, dass sie ihre Beamten möglicherweise dahingehend instruiere, auch havarierte Fahrzeuge anzuzeigen, in der Annahme, dass sich deren Besitzer ihrer Anzeige beugten und brav bezahlten. Vielleicht habe das ja System in der MA 67. So gesehen hätte er weder die Anzeige von der Post abholen noch darauf reagieren müssen. Das Hauptdelikt liege hier eindeutig auf der Seite der Behörde. Er zahle nicht für Fehler seitens der Behörde. Eigentlich warte er auf ein amtliches Schreiben der Rechtsexperten der Behörde, die sich dafür entschuldigten, ihn völlig zu Unrecht eines Deliktes zu beschuldigen, welches er nicht begangen habe. Alle Beweise dafür habe er bereits erbracht.

Was die Behörde hier mache, drehe er zunächst einmal genau um, sodass die Absurdität der Logik der Behörde sichtbar werde: Er beschuldige die Behörde willkürlich eines Vergehens und behaupte einen Schaden von 5000 Euro, den die Behörde ihm angeblich verursacht hätte. Dann sende er der Behörde eine Klage mit einer Einspruchsfrist zu. Er warte zu - wenn die Behörde dann einen Tag zu spät Einspruch erhebe, dann habe er von ihr 5000 Euro gestohlen. Die Behörde könnte nun ihm ihre Unschuld beweisen, um ihr Eigentum zu schützen. Die Behörde tue dies auch, er aber weise das zurück undd bestehe auf 5000 Euro Schadenersatz oder Gefängnisstrafe wegen "Terminversäumnis". So einfach sei Geldbeschaffung. Als würde seine Terminsversäumnis jedes Unrecht seitens der Behörde rechtfertigen.

Die Behörde wolle für dieses, ihr eigenes Unrecht nun 65 Euro von ihm. Das sei keine großartige Summe. Die möge zwar manch einen hart treffen. Aber es gehe nicht um die Summe Geldes, es gehe um die Ungerechtigkeit, dass zuerst die Behörde eine Unrechtshandlung gesetzt habe. Den Bürger, der sich dann zu Recht dagegen wehre und den Unschuldsbeweis erbringe, versuche die Behörde dann unter dem Titel "Terminversäumnis" abzumelken. Das Primärereignis der Unrechtshandlung bleibe bestehen, gleichgültig, wann er den Brief von der Post geholt habe. Die Terminversäumnis lösche nicht die Fehlentscheidung der Behörde aus. Wozu habe er seine Unschuld nachgewiesen, wenn das dann völlig ignoriert werde.

Als Mensch, der im Dienstleistungsgewerbe arbeite, sehe er seine Kunden als Könige. Die MA 67 sei auch Dienstleister. Sie stelle Parkraum zur Verfügung. Jeder Autofahrer in Wien finanziere auch die Arbeitsplätze bei der Behörde. Vielleicht sei es der Behörde möglich, über ihren Schatten zu springen. Er sehe keinen Sinn darin, mit seiner Rechtsschutzversicherung bis in die letzte Instanz einen möglichen Präzedenzfall durchzufechten. Es steigere seine Wut, als unbescholtener Bürger, wenn die MA 67 als Teil des Wiener Magistrates derart unangemessene Handlungen setze und es steigere auch seine Lust, sich an ein Massenmedium zu wenden.

Es sei leider so, dass Schuldeingeständnisse von Organisationen wie der MA 67 meist erst dann gemacht würden, wenn sich Massenmedien des Falles annähmen. Dann werde ganz plötzlich eingelenkt. Bis dahin werde versucht, unter allen Umständen sich "im vermeintlichen Recht" einzumauern. Er hoffe, dass die Behörde da beweglicher sei. Die Behörde hätte sich damit auch Applaus verdient. Es könne ja einmal vorkommen, dass ein Sheriff oder eine Organisation eine Fehlhandlung setze. Und es sei ein Zeichen von Größe, dem Bürger die Hand zu reichen. Er denke, dass eine vernunftgesteuerte Handlung oft viel bessere Entscheidungen und ein viel besseres Image des eigenen Betriebes zur Folge habe, als sich auf Spiegelfechtereien mit dem Paragraphen-Florett einzulassen.

Er erwarte sich, dass die Behörde die Strafforderung zurückziehe und ihm damit seine Unschuld bestätige. Sie gebe ihm zwar damit noch keinerlei Abgeltung ffür den eigenen Aufwand, um Unschuldsbeweise zu liefern. Sie gebe ihm aber das Gefühl, dass diese Stadt doch ein lebenswerter Raum sei, in dem Vertrauen und Gerechtigkeit herrschten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist von folgenden Umständen auszugehen:

- Für die Strafverfügung vom gab es am den Zustellversuch. Die Abholfrist für diese Strafverfügung, die der Bf. laut seiner E-Mail vom erhalten hat, begann somit mit (Freitag). In der angeführten E-Mail machte der Bw. auf den Vorhalt vom 12. September, ob er einen Zustellmangel geltend machen wolle, diesen nicht geltend. Die Einspruchsfrist endete damit am .

- Der Einspruch, den der Bf. gegen die gegenständliche Strafverfügung erhoben hat, wurde am (Montag) aus dem Hausbriefkasten der MA 67 entnommen.

§ 49 Abs.1 VStG 1991 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine eine gesetzliche Frist, die von der Behörde niccht erstreckt werden kann (vgl. , RS 1).

Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. ; ).

Auf Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.

 Im vorliegenden Fall war die Aufgabe des Einspruches am eindeutig nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, die spätestens am Freitag den geendet hat.

Der Einspruch des Bf. vom war demnach als verspätet zurückzuweisen (vgl. ). Da laut , die Verspätung eines Einspruches in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, war wie im Spruch ausgeführt zu erkennen.

Auf das Sachvorbringen des Bf. war damit nicht einzugehen. Bemerkt wird, dass § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006, in der geltenden Fassung für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges - gleichgültig ob havariert oder nicht havariert - die Entrichtung einer Parkometerabgabe normiert.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird kein Straferkenntnis, sondern ein Bescheid zur Zurückweisung eines Einspruches bestätigt.

Daher hat der Bf. hier keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu leisten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtende Eingabegebühr beträgt gemäß § 17a Z 1 VfGG 240 Euro.

Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig ist, ist eine Revision für die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500264.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at