Nichterteilung der Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des Bf. , vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom , Zl. MA 67-PA-914568/3/6, wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
3. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kostenbeiträge) beträgt EUR 82,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen … am um 11:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, BAUMANNSTRASSE 6 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt:
"Gegen das Straferkenntnis vom lege ich hiermit Beschwerde ein.
Zur Begründung verweise ich auf den bisherigen Vortrag nebst der dortigen Beweisantritte."
Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Verwaltungsakten ist Folgendes ersichtlich:
Mit an der an den Bf. ergangenen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde der Bf. wie folgt ersucht:
"Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde … binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen … am um 11:11 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Baumannstraße 6 gestanden ist. (Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)
Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. … Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist … strafbar."
Die Aufforderung wurde vom rechtlichen Vertreter des Bf. mit Schreiben vom beantwortet wie folgt:
"In oben genannter Angelegenheit teile ich mit, dass es sein könnte, dass mein Mandant, (der Bf.), zu dem damaligen Zeitpunkt Fahrzeuglenker war. Im Hinblick auf den Zeitablauf kann dies jedoch nicht mit letztendlicher Sicherheit bestätigt werden."
Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Sie haben am um 11:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Baumannstraße 6 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen … folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der rechtliche Vertreter des Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit Schreiben vom Einspruch:
"Gegen die Strafverfügung lege ich Einspruch ein mit der Bitte, mir die Akten kurzfristig zur Einsichtnahme in mein Büro zur Verfügung zu stellen."
Die an den Bf. zu Handen seines rechtlichen Vertreter übermittelte Aufforderung zur Rechtfertigung enthält Folgendes:
"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen … am um 11:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, BAUMANNSTRASSE 6 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Mit Auskunft vom wurde keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben.
Verwaltungsübertretung nach: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl . für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Sie können sich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben.
Bezüglich Ihres Einspruches vom wird Ihnen der Akt in Kopie übermittelt.
Sie können innerhalb dieses Zeitraumes auch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu uns kommen.
Wenn Sie zur Vernehmung zu uns kommen möchten, bringen Sie bitte diese Aufforderung und einen Lichtbildausweis mit.
Bitte bringen Sie auch die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel mit oder geben Sie uns diese so rechtzeitig bekannt, dass wir sie zur Vernehmung noch herbeischaffen können. ...
Wenn Sie sich schriftlich rechtfertigen möchten, geben Sie uns bitte in der schriftlichen Rechtfertigung bekannt:
- die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie
- Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG sind wir verpflichtet, diese bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen).
Beilage: Akt in Kopie"
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der rechtliche Vertreter des Bf. mit:
"Mein Mandant hat das Fahrzeug in der angegebenen Straße nicht geparkt. Ich wäre für eine entsprechende Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens dankbar."
Wenn in der Beschwerde "auf den bisherigen Vortrag nebst der dortigen Beweisantritte" verwiesen wird, ist auf die beiden Schreiben vom und einzugehen:
Wurde in Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im erstgenannten Schreiben dahingehend reagiert, es könnte sein, dass der Bf. zu dem damaligen Zeitpunkt Fahrzeuglenker war, dies im Hinblick auf den Zeitablauf jedoch nicht mit letztendlicher Sicherheit bestätigt werden kann, erstattete man ein Jahr danach das Vorbringen, der Bf. habe das Fahrzeug in der angegebenen Straße nicht geparkt. Dem erstgenannten Schreiben folgend ist nicht davon auszugehen, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer das Kfz einer anderen Person überlassen gehabt hat; dem zweitgenannten Schreiben folgend, weisen diese Angaben in die (entgegengesetzte) Richtung, dass der Bf . das Kfz einer anderen Person überlassen gehabt hat, welche andere Person "das Fahrzeug in der angegebenen Straße ... geparkt (hat)". Zumal der Bf. gegenüber den ein Jahr zuvor gemachten Angaben umschwenkte und er "das Fahrzeug in der angegebenen Straße nicht geparkt (hat)", ist die Beurteilung im Straferkenntnis, wonach der Bf. dem Verlangen um Bekanntgabe, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, nicht entsprach, zutreffend.
Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft ist der Bf. der ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Das angelastete Tatbild nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Das Umschwenken zog die Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beurteilung nach sich, wonach der Bf. dem Verlangen um Bekanntgabe, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, nicht entsprach. Das Nichtentsprechen fällt dem Bf. zur Last.
Zumal der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, um sein mangelndes Verschulden darzutun und aus der Aktenlage kein Umstand ersichtlich ist, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist zumindest von fahrlässigem Verhalten des Bf. auszugehen. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens (nicht von Vorsatz, sondern) von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zur Strafhöhe wird Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Parkometergesetzes, wie bereits ausgeführt, den Interessen an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung einer möglichen Parkraumbewirtschaftung dienen.
Weitere nachteilige Folgen der Tat waren nicht verifizierbar.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten wurden seitens des Bf. nicht bekannt gegeben.
Mildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet werden. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafe ist tat- und schuldangemessen, liegt sie doch im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem erscheint die Strafe in diesem Ausmaß geboten, um den Beschuldigten auch in Hinkunft von einem gleichgelagerten Verhalten abzuhalten und war schließlich auch aus generalpräventiven Überlegungen für eine Herabsetzung der Strafe kein Raum.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründen sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach pauschal ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch ein Betrag von EUR 10,00 festzusetzen ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren bestimmen sich gemäß § 17a Z. 1 VfGG.
Die Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer ist unzulässig:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.
Der Behörde steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Lenkerauskunft |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500870.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at