Parkometerabgabe-manipulierter Parkschein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf. , gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-770381/3/7 vom , betreffend vorsätzliche Abgabenhinterziehung der Parkometerabgabe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 48 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Bf. ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben am um 20:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen auswiesen. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummern wurden in der Anzeige festgehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von 24 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 264 Euro.“
Am hat der Bf. dagegen eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass er der Forderung nicht nachkommen werde, da er die Anschuldigung, die ihm zur Last gelegt werde, nicht begangen habe. Persönlich kenne er niemanden, der sich einen Parkschein, der nicht als Rechnungsbeleg vorzuweisen sei, vorsätzlich aufbewahre. Eine Kennzeichnung oder ein Ticket sei am Fahrzeug leider auch nicht anzufinden gewesen. Die Tatsache allein, dass eine Person um 8 Uhr abends während der Dämmerung in einer Seitengasse vermutlich noch hinter einer verdreckten Windschutzscheibe Spuren einer Manipulation entdeckt habe, sei auch sehr glaubwürdig.
Da der Bf. schon öfters habe wahrnehmen können, dass die Organe der Parkraumüberwachung Beweisfotos machten, wären hier eventuell noch welche vorhanden, um in die Sache Klarheit zu bringen.
Des Weiteren ersuche der Bf. um Mitteilung über die nächsten Schritte, damit er seinen Rechtsschutz aktivieren könne.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt des Magistrats der Stadt Wien ist ersichtlich, dass der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 2 des Parkometergesetzes die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen, die GmbH, aufgefordert hat, Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 20:34 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Adresse gestanden sei.
Nachdem der Bf. mit Eingabe vom mitgeteilt hat, dass er zum Beanstandungszeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, erließ der Magistrat der Stadt Wien die Strafverfügung vom , wogegen der Bf. am Einspruch erhob. Darin führte er aus, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennzeichen ein Firmenfahrzeug sei, welches er auch privat nützen dürfe. Es sei ihm daher erlaubt, jede Rechnung von diesem Fahrzeug, geschäftlich wie auch privat, dem Arbeitgeber in Rechnung zu stellen. Er habe somit keinen Nutzen davon, wenn er einen Parkschein manipuliere und habe an dem besagten Abend auch kein Ticket/Anzeige an dem Fahrzeug vorgefunden. Der Bf. übermittelte einen Teil seiner Spesenabrechnung und könne auch einen Beleg eines Geschäftsessens vorweisen, welcher belegen würde, dass er zu dieser Zeit geschäftlich unterwegs gewesen sei. Er sehe keinen triftigen Grund, warum er eine Straftat für seinen Arbeitgeber begehen solle, vor allem, da dieser sich 2 Euro spare.
Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren ersuchte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. mit Schreiben vom , die Parkscheine mit den Nummern 501619HGB und 810782HGB binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens im Original vorzulegen.
Gleichzeitig wurde der Bf. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde für den Fall, dass der Bf. dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, davon ausgehen müsse, dass der Bf. auf die Vorlage dieses Beweismittels verzichte.
Abschließend wurde dem Bf. die Möglichkeit gegeben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, andernfalls die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt würden und bei einer Schätzung von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen sei.
Dieses Schreiben wurde dem Bf. am durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt.
Der Aufforderung, die Parkscheine im Original vorzulegen, wurde nicht nachgekommen.
In weiterer Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom .
B) Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Im gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen.
In seiner Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er die ihm zur Last gelegte Anschuldigung nicht begangen habe und dass die Tatsache alleine, dass eine Person um 8 Uhr abends während der Dämmerung in einer Seitengasse vermutlich noch hinter einer verdreckten Windschutzscheibe Spuren einer Manipulation entdeckt habe, auch „sehr glaubwürdig“ sei.
Für das Bundesfinanzgericht gibt es jedoch keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Meldungslegerin, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass sie dem Bf. durch seine Angaben hätte wahrheitswidrig belasten wollen (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt sie auf Grund des von ihr abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Der Bf. hingegen ist der Aufforderung zur Vorlage der Original Parkscheine 501619HGB und 810782HGB, welche seine Rechtfertigungsgründe untermauern hätten können, mit der Begründung nicht nachgekommen, dass er niemanden kenne, der einen Parkschein, der nicht als Rechnungsbeleg vorzuweisen sei, aufbewahre. Abgesehen davon, dass der Bf. damit dem Bundesfinanzgericht die Möglichkeit genommen hat, sich von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen bzw. die Parkscheine einer Untersuchung des Landeskriminalamtes zu unterziehen, wird betreffend die Empfehlung, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren, auf die Hinweise auf der Rückseite der Parkscheine verwiesen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Im Übrigen hat der Bf. in seiner Beschwerde nichts gegen das Straferkenntnis eingewendet. Das Vorbringen, dass er die ihm zur Last gelegte Anschuldigung nicht begangen habe, wurde seitens des Bf. nicht näher ausgeführt.
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ).
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als erwiesen anzusehen.
C) Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation an den Parkscheinen und damit nicht lediglich eine Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.
Nach der Aktenlage kommt dem Bf. der Milderungsgrund der Unbescholtenheit bzw. das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zugute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen nicht annähernd ausschöpft, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Im Übrigen war bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen, zumal der Bf. von der eingeräumten Möglichkeit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, keinen Gebrauch gemacht hat und auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für das Vorliegen unterdurchschnittlicher bzw. angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse bestand.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 VwGVG.
D) Zum Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 VStG gestützt wäre.
Die Unzulässigkeit, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich für den Beschwerdeführer, welcher nur eine Revision wegen Verletzung in Rechten erheben könnte, aus § 25 Abs. 4 VwGG: verhängte Strafe bis zu 400 Euro; Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 beträgt 365 Euro und somit weniger als 750 Euro; die gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Freiheitsstrafe i.S.d. § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501366.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at