Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2014, RV/7501129/2014

Parkometerabgabe und Fahrt zur Durchführung eines ambulanten Pflegedienstes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache der Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 67, vom , MA67-PA-xxxx, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10,00 festgesetzt.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 u. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 10,00 zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) für schuldig befunden, sie habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Fahrzeug am um 11:34 Uhr in Wien an einem näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben noch einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Sie habe damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2005, verletzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz werde eine Geldstrafe von EUR 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt. Gemäß § 64 VStG seien EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Begründend wird im Straferkenntnis ausgeführt, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx beanstandet wurde, weil es ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei und sich im Fahrzeug lediglich eine Einlegetafel nach § 24 Abs. 5a StVO 1960 ("Mobile Hauskrankenpflege im Dienst") befunden habe. Die Übertretung sei der Bf. mittels Strafverfügung vom angelastet und von der Bf. in ihrem fristgerechten Einspruch eingewendet worden, dass die Bf. noch eine gültige Einlegetafel besäße.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. zur Glaubhaftmachung der von ihr eingewendeten Tätigkeit als mobile Hauskrankenpflege, durch die Bekanntgabe von Name und Adresse des behandelten Patienten, aufgefordert. In ihrer Stellungnahme führte die Bf. aus, dass sie am Beanstandungstag einen Qualitätshausbesuch in Adr.2 zwecks Wundmanagement absolviert und danach ins Beratungszentrum in Wien Adr.3 zurückgekehrt sei. Jedoch habe die Bf. das Fahrzeug aufgrund ihrer körperlichen Verfassung an besagtem Tag unbenutzt gelassen.

Das Straferkenntnis verweist weiters darauf, dass Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, von der Parkometerabgabe befreit seien. Die Fahrzeuge müssten jedoch mit einer Einlegetafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO gekennzeichnet sein (§ 6 Abs. 1 lit. e Parkometerabgabeverordnung). Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung gehe hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Pflege handeln müsse. Folglich sei nur die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluss an eine Fahrt einer konkreten Pflege, nicht aber die Abstellung vor dem Beratungszentrum von der Ausnahmebestimmung erfasst. Daraus ergebe sich somit, dass auch bei Durchführung einer konkreten Pflegeg ohne etwaige Benützung des Fahrzeuges, dieses nicht von der Parkometerabgabe befreit sei. Bei der Abstellung des Fahrzeuges in der Nähe des Beratungszentrums hätte sich die Bf. auf die gegebene Parkraumsituation einstellen und für die Entrichtung der Parkometerabgabe Sorge tragen müssen, wenn die Bf. keine andere geeignete Parkmöglichkeit außerhalb der Kurzparkzone vorgefunden hätte. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellten, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgenommen. Die Verschuldensfrage sei daher zu bejahen gewesen. Die Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtetet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).

Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme.

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Die Strafe nehme ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorlägen. Mildernd sei das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten gewesen.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse haben zu Gunsten der Bf. nicht angenommen werden können, da sie von der Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, sei die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

In ihrer gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom fristgerecht erhobenen Berufung führt die Bf. aus, sie habe - es folgen genaue Angaben zu von ihr durchgeführten pflegerischen Maßnahmen - eine konkrete Pflege, deklariert als Qualitätshausbesuch und Wundmanagement, geleistet. Die Parkmöglichkeit rund um das von der Bf. angeführte Beratungszentrum sei aufgrund der vielen Baustellen eingeschränkt. Vermutliche liege es aber doch an ihrem Auto, da sie mit früher mit einem Peugot in 15 Jahren Außendienst ihre Hausbesuche absolviert habe und keine Strafverfügungen erhalten habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, sodass in Ansehung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe von EUR 70,00 gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die Abgabe u.a. mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines als entrichtet.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. e der Parkometerabgabenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 ist die Abgabe u.a. nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung (§ 6 Abs. 1 lit. e Parkometerverordnung) geht hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Pflege handeln muss. Folglich ist nur die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluss an eine Fahrt zu einer konkreten Pflege, nicht aber die Abstellung vor dem Beratungszentrum von der Ausnahmebestimmung erfasst.

Fest steht daher, dass die Bf. ein näher bezeichnetes mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und der von ihr ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand streitgegenständlich nicht erfüllt wurde, da keine Fahrt zur Leistung einer Pflege vorliegt, weil - wie die Bf. angibt - sie sich nicht wohl fühlte und unter Medikatmenteneinfluss stand und daher das Auto an diesem Tag nicht benutzte (siehe E-Mail der Bf. vom an die MA 67). Unstrittig ist weiters, dass die Bf. das Fahrzeug abgestellt hat ohne dieses mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Eine wesentliche Komponente der Strafzumessung ist das Verschulden (). Für die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung reicht, die im streitgegenständlichen Fall vorliegende, Fahrlässigkeit aus.

Soweit die Bf. ausführt, die Parkmöglichkeiten rund um das Beratungszentrum seien aufgrund der vielen Baustellen eingeschränkt und es liege nach ihrer Einschätzung an ihrem Auto, dass sie Strafverfügungen erhalte, ist dem entgegenzuhalten, dass dies beim festgestellten Sachverhalt die Verpflichtung nicht ausschließt, die Parkometerabgabe zu entrichten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafzumessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsgerichtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Eine Herabsetzung kommt aufgrund der Verschuldensform (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe durch Abstellen eines Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben), der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe und des bis EUR 365,00 reichenden Strafsatzes nicht in Betracht. Die Strafe wurde mit EUR 70,00 an der unteren Grenze des möglichen Strafsatzes angesetzt. Die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, die Bf. wirksam vor einer Wiederholung abzuhalten.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten der Bf. nicht angenommen werden, da sie von der eingeräumten Möglichkeit diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Gegen diese Feststellungen bringt die Bf. in ihrer Beschwerde nichts vor, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werden kann. Jedenfalls erscheint die verhängte Geldstrafe bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse als nicht überhöht. Zudem hat die Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der Beschwerdeführerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die für eine Beschwerde zu entrichtende Eingabegebühr ergibt sich aus § 17a VfGG.

Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 6 Abs. 1 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501129.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at