Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2014, RV/7500087/2014

Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter  R. in der Beschwerdesache Bf. Wien, gegen den Bescheid vom des Magistrats der Stadt Wien, Zl. MA 67 - PA-Zl., mit dem der Einspruch des Bf. gegen die Strafverfügung vom wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag gemäß § 52 VwGVG zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter der Geschäftszahl MA 67-PA-Zl. eine mit datierte Strafverfügung (zugestellt mittels RSa durch Hinterlegung am  beim Postamt 1140, erster Tag der Abholfrist ) mit nachstehend angelasteter Verwaltungsübertretung:

"Sie haben am um 14:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Thaliastraße geg. 78 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-KZ. folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandunsgzeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten."

Der Beschwerdeführer (= Bf.) habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,00, falls diese uneinbringlich sei, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden.

Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am erhob der Bf. einen Einspruch gegen die oben ausgeführte Strafverfügung und führte zur Begründung Folgendes aus:

Es stimme, dass er für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-KZ. kein Parkpickerl besitze, dadurch habe er mehrmals Strafen bezahlt, hin und wieder habe er einen Parkschein. Den Parkschein, den die Behörde meine, habe er falsch ausgefüllt und danach verbessert, aber auf keinen Fall mehrmals verwendet; daher erhebe er Einspruch.

Laut Vorstrafenauszug vom hatte der Bf. am Tatdatum keine Vorstrafen.

Mit Schreiben vom , abgefertigt am , wurde zum Zwecke der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens das Postamt 1143 um Bekanntgabe des Datums ersucht, wann das beim Postamt 1143 hinterlegte RSa-Schriftstück vom Bf. behoben worden sei. Gleichzeitig werde um Übermittlung einer Kopie der Empfangsbestätigung ersucht.

Dieses Schreiben wurde am (einlagend bei der MA 67) mit Übersendung einer Kopie des RSa-Scheines und einer Kopie der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes beantwortet. Aus der zweiten Kopie ist die Übernahmebestätigung durch den Bf. am ersichtlich.

Aus der Fristenerrechnung  nach dem AVG ist ersichtlich, dass der Tag nach Fristablauf der   (Mittwoch) gewesen ist.

Mit Vorhalteschreiben vom , abgefertigt am , wurde dem Bf. vorgehalten, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-Zl., als verspätet eingebracht erscheine. Die angefochtene Strafverfügung sei laut Rückschein am beim Postamt 1143 hinterlegt und am erstmals zur Abholung bereit gehalten worden. Der erste Zustellversuch sei am erfolgt. Laut Empfangschein sei das Dokument vom Bf. am übernommen worden. Bemerkt werde, dass die Zustellung der Strafverfügung an die Zulassungsadresse des Fahrzeuges erfolgt sei. Der Bf. werde darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Zulassungsbesitzer gemäß § 42 KFG verpflichtet sei, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen habe, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes.

Das Rechtsmittel, d. h. der Einspruch, sei jedoch erst am (Donnerstag), somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, laut Poststempel auf dem Briefumschlag eingebracht worden.

Der Bf. habe zwei Wochen ab Zustellung dieses Vorhalteschreibens Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Vorhalteschreiben wurde vom Bf. am persönlich übernommen (RSb).

Am war noch keine Stellungnahme des Bf. zu dem Vorhalteschreiben vom eingelangt.

Mit Bescheid vom wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung Zl. MA 67-PA-Zl. gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG in der geltenden Fassung wegen Verspätung zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides wurde Nachstehendes ausgeführt:

Das hinterlegte Dokument sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente gälten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gälten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kennntis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung).

Die gegenständliche Strafverfügung sei mit Wirkung der Zustellung am postamtlich hinterlegt und am erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Der Zustellversuch erfolgte laut Empfangschein am .

Der Einspruch sei jedocht trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, laut Poststempel auf dem Briefumschlag eingebracht worden.

Einen Zustellmangel im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz habe der Bf. trotz gebotener Gelegenheit nicht geltend gemacht.

Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht (auch nicht um einen einzigen Tag) erstreckt werden dürfe. Es sei der Behörde durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, aus diesem Grund könne nicht auf die im Einspruch vorgebrachten Einwände eingegangen werden.

Dieser Bescheid wurde dem Bf. am persönlich zugestellt (RSb).

Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am , brachte der Bw. die als Beschwerde bezeichnete Berufung éin. Zur Begründung dieser Berufung führte er Nachstehendes aus:

In diesem Fall sei er unschuldig hoch bestraft worden, das sehe er nicht ein. Wenn die Behörde nachprüfen würde, würde sie sehen, dass er brav zahle und bis zu diesem Betrag alles bezahlt habe. Er habe zwei Autos, bei einem habe er ein Parkpickerl, für das zweite Auto bekomme er keines. Daher habe er einen Parkschein für eine Stunde und 15 Minuten verwendet; oder er erhalte eine Strafe von 36 Euro und das zahle er auch. Hier in der Thaliastraße sei das Auto bekannt bei den Parksheriffs, die wüßten, dass das Auto kein Jahrespickerl habe, und schrieben gleich eine Strafe. Bevor sie noch schauen, ob er einen Parkschein habe oder nicht, so wie letzte Woche, dann habe es geheißen habe gleich. Dieses Mal da er einen gülitgen Parkschein gehabt habe, habe der Sheriff nicht geschaut. Von Weitem komme er Strafe drucken. Die Sache sei, er bitte darum, dass ihm eine normale Strafe vorgeschrieben werde, das von 36 Euro verspätet als 50 Euro würde er bezahlen, aber 240 Euro sei er zu Unrecht beschuldigt worden, daher zahle er nicht. Gerechte Strafen zahlen er immer, wenn  auch ungern, aber unschuldig streite er ab. So wie oben geschrieben, gebe man ihm eine Strafe bis zu 50 Euro, das bezahle er. Daher die Berufung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist von folgenden Umständen ausszugehen:
- Für die Strafverfügung vom gab es am den Zustellversuch. Am selben Tag wurde die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann somit mit .

- Tatsächlich abgeholt hat der Bf. das behördliche Dokument (Strafverfügung MA 67-PA-Zl.) vom Postamt 1143 am (Dienstag).

- Den Einspruch verfasste der Bf. am und gab ihn am (Donnerstag) eingeschrieben zur Post (RO 18833471 5 AT).

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann (vgl. ).

Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. ; ).

Auf Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.

Im vorliegenden Fall war die Postaufgabe des Einspruches am Donnerstag den nach Ablauf der zweiwochigen Einspruchsfrist, die spätestens am Dienstag den 3. Spetember 2013 geendet hat.

Der Einspruch des Bf. vom  war demnach als verspätet zurückzuweisen (vgl. ).

Da laut , die Verspätung eines Einspruches in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, war wie im Spruch ausgeführt zu erkennen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird kein Straferkenntnis, sondern ein Bescheid zur Zurückweisung eines Einspruches bestätigt.

Daher hat der Bf. hier keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu leisten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtende Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Z 1 VfGG 240,00 Euro.

Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig ist, ist eine Revision für die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500087.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at