Studienwechsel: kein günstiger Studienerfolg im Vorstudium nachgewiesen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Mag. B, Adr , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte Mag. B (= Beschwerdeführerin, Bf) die "Wiederauszahlung der Familienbeihilfe" ab Februar 2013 für die Tochter D, geb. , Studentin an der X-Hochschule Die Tochter habe am ein Kind geboren und daher im Sommersemester 2013 keine Möglichkeit, Vorlesungen zu besuchen, nehme aber ab dem Herbst ihr Studium wieder auf.
Laut vorgelegten Unterlagen und Erhebungen des Finanzamtes hat die Tochter von 10/2011 bis 09/2012 das Lehramtsstudium (C 190) mit den Unterrichtsfächern "Anglistik" (C 344) und "Geographie" (C 456) betrieben. Diesbezüglich wurden Prüfungen im Umfang von 2 ECTS-Punkten abgelegt. Nach einem Jahr hat die Tochter ab Oktober 2012 (Wintersemester 2012/13) zum Bachelorstudium "Lehramt für Volksschulen" (C j110) als ordentlich Studierende gewechselt. Laut beigebrachter Studienerfolgsbestätigung wurde der Abschluss zweier Pflichtmodule mit gesamt 9 ECTS-Punkten im WS 2012/13 nachgewiesen; daneben wurde noch eine Abfrage aus dem Internet betr. ein Seminarangebot "Sachunterricht" im WS 12/13, Ausmaß 0,7 ECTS, vorgelegt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom , SV-Nr, den Antrag auf Familienbeihilfe "ab Oktober 2012" abgewiesen. In der Begründung wird nach Darstellung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., und § 3 Studienförderungsgesetz, BGBl 305/1992, ausgeführt:
Die Tochter habe nach dem ersten Studienjahr (2011/12) mit nur 2 ECTS-Punkten (anstelle von zumindest 16 ECTS) einen unzureichenden Studienerfolg vorzuweisen, weshalb mit Oktober 2012 die Familienbeihilfe einzustellen sei. Im darauffolgenden Studienjahr seien erst 9,7 ECTS-Punkte (Anm.: zutreffend wären 9 ECTS) erreicht, weshalb weiterhin kein Anspruch bestehe.
In der dagegen erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird eingewendet, zur Anerkennung des Studienerfolges seien 8 Stunden erforderlich, die Tochter habe trotz Schwangerschaft und Geburt im Wintersemester 2012/13 8,005 Stunden erbracht.
Die abweisende Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung wurde dahin begründet, dass für die Tochter für 2 Semester die Familienbeihilfe bezogen worden sei, jedoch im ersten Studienjahr kein Studienerfolg vorliege. Aufgrund des schädlichen Studienwechsels zum neuen Studium (C j110) bestehe der Anspruch erst wieder ab Nachweis der erforderlichen 16 ECTS-Punkte.
Im Vorlageantrag vom wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Es wurden 4 Bestätigungen über Teilnahme und Abschluss von Kursen und Übungen durch die Tochter vorgelegt.
In Entsprechung eines Vorhaltschreibens des Bundesfinanzgerichtes (BFG) hat die Bf eine Studienerfolgsbestätigung der Hochschule vorgelegt, woraus hervorkommt:
Die Tochter hat im Rahmen des Bachelorstudiums C j110 im Wintersemester 2012/13 Prüfungen im Gesamtausmaß von 7,38 Semesterstunden bzw. 9 ECTS-Punkten abgelegt. Im Sommersemester 2013 wurden keinerlei Prüfungen absolviert, im Wintersemester 2013/14 Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten, im Sommersemester 2014 im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahrdie Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. ...
Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.
In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt:
"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. …"
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. , zum Lehramtsstudium).
Im hier zu beurteilenden Fall war die Tochter der Bf im Wintersemester 2011/12 und Sommersemester 2012 ordentlich Studierende im Lehramt mit den Fächern Anglistik und Geographie. Ab dem Wintersemester 2012/13 hat sie zum Bachelorstudium "Lehramt für Volksschulen" (C j110) gewechselt. Unbestritten blieb, dass im ersten Studienjahr (im Erststudium) – wie vom Finanzamt erhoben – Prüfungen im Ausmaß von lediglich 2 ECTS-Punkten abgelegt wurden; ein gegenteiliger Nachweis in Form einer gesetzlich erforderlichen "Studienerfolgsbestätigung" wurde jedenfalls nicht beigebracht. Unstrittig ist weiters, dass ein Studienwechsel in obigem Sinne vorliegt.
Ein nach § 17 Abs. 1 StudFG für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt nach dessen Z 1 vor, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt wird, und nach Z 2 jedenfalls dann, wenn der Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt. Das bedeutet zunächst, dass das Studium ohne Auswirkung auf den FB-Anspruch grundsätzlich bis zu zweimal nach einem oder zwei Semestern - wie hier im Beschwerdefall – gewechselt werden darf. Allerdings besteht nach einem demgemäß zulässigen Studienwechsel zufolge der Bestimmung nach § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn aus der zuvor betriebenen Studienrichtung eingünstiger Studienerfolg im Sinne des FLAG nachgewiesen wird.
Nach § 2 Abs. 1 lit b, 12. und 13. Satz, FLAG 1967 liegt ein solcher Studienerfolg - für das vorhergehende Studienjahr und unabhängig ua. von einem Wechsel des Studiums – nur dann vor, wenn Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkten abgelegt wurden. Der diesbezüglich nach dem Gesetz unabdingbare Nachweis hat durch Vorlage einer Studienerfolgsbestätigung der jeweiligen Bildungseinrichtung zu erfolgen. Andernfalls besteht erst wieder Anspruch auf Familienbeihilfe nach Erbringung eines Studienerfolges aus der neuen Studienrichtung (siehe zu vor: Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz. 99 iVm Rzn. 67-68 zu § 2 FLAG).
Da im Gegenstandsfalle – wie oben ausgeführt – im Erststudium lediglich Prüfungen im Umfang von 2 ECTS-Punkten absolviert wurden und damit ein günstiger Studienerfolg iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht nachgewiesen wurde, liegt nach dieser Bestimmung iVm § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG ein beihilfenschädlicher Studienwechsel ab dem Wintersemester 2012/13 (dh. ab Oktober 2012) vor.
Ein (neuerlicher) Anspruch bestünde erst wieder ab der Erbringung eines günstigen Studienerfolges (dh. ab dem Nachweis von 16 ECTS-Punkten) im neuen Studium.
Gegenstand der Beschwerde ist der Antrag der Bf (Eingabe vom Mai 2013) auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2013. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am waren im laufenden Studienjahr erst (zutreffend) 9 ECTS-Punkte bzw. 7,38 Semesterstunden – und nicht, wie von der Bf eingewendet, mehr als 8 Semesterstunden - nachweislich erbracht, weshalb der Antrag der Bf vom Finanzamt zu Recht abgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Lösung der Frage, ob und ab wann bei einem Studienwechsel (oder auch ab dem 2. Studienjahr) die Familienbeihilfe zu gewähren ist, ergibt sich bereits anhand der bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Ob der diesbezüglich erforderliche Studienerfolg gegeben ist, läßt sich allein aus den tatsächlichen Umständen, dh. der beizubringenden Studienerfolgsbestätigung, nachweisen. Insofern liegt keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde und ist eine Revision daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Studienwechsel Studienerfolgsbestätigung günstiger Studienerfolg |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100250.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at