Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2014, RV/7100023/2013

Vertreterpauschale eines Supervisors Ground Oprations

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Christine Smolle, die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger und die fachkundigen Laienrichter Mag. Groß, Wirtschaftskammer und Mag. Lunzer, Arbeiterkammer in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffend das Vertreterpauschale um Vorlage einer Dienstgeberbestätigung. Darauf legte der Bf. eine diesbezügliche Bestätigung seiner Dienstgeberin, des Flugunternehmens BGmbH, vom vor.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 verweigerte die Amtspartei die Anerkennung des Vertreterpauschales, da Vertreter jene Personen seien, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Diese Voraussetzungen lägen beim Bf. nicht vor. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht zur Vertretertätigkeit.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) verwies der Beschwerdeführer (Bf.) auf das VwGH Erkenntnis vom , Zl. 2003/15/0044 und auf die Literaturmeinung in Hofstätter/Reichel, § 17, Tz 5.10 (gemeint: Tz 71), wonach auch Vertreter sei, wer im Rahmen seines Außendienstes untergeordnete Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichte oder Waren zustelle, solange der Kundenverkehr in Form von Geschäftsabschlüssen im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund stehe.

Auch einem im Außendienst tätigen Geschäftsführer könne das Vertreterpauschale zustehen ( und ), ebenso einem Key Account Manager () oder einem Merchandiser ().

Die Arbeitgeberin des Bf. habe bestätigt, dass er als Seniormanager ausschließlich im Bereich Contracting and Pricing für sämtliche Flughäfen im Streckennetz der Arbeitgeberin tätig und für die Akquisition, Anbahnung und den Abschluss von Geschäften mit sämtlichen Vertragspartnern vor Ort zuständig sei. Aufgrund dieses Umstandes, dass der Bf. für die Auftragsabwicklung bzw. das Projektmanagement in Verbindung mit der Preis- und Rabattgestaltung verantwortlich sei, aufgrund der Kontaktpflege zu den Airport- und Handlingsagenten, welche ebenfalls zu Geschäftsabschlüssen führe und Ausdruck seiner überwiegenden Außendiensttätigkeit sei, stehe dem Bf. das Vertreterpauschale zu.

In der Entscheidung vom , RV/1026-W/06 gelange der UFS zur Auffassung, dass die Verordnung einen weit gezogenen Kreis von Berufstätigen umfasse und mit der eigentlichen Vertretertätigkeit zusammenhängende Tätigkeiten, wie die Abrechnung mit Kunden, der Nachweis des Arbeitseinsatzes und die Einholung von Weisungen im Innendienst, Ausfluss einer solchen Vertretertätigkeit und damit für die Anwendung der Pauschalierung unschädlich seien. Die Entgegennahme von Reklamationen und das Urgieren der Einhaltung der Zahlungsfristen betreffend die vom Vertreter vermittelten Geschäftsabschlüsse seien als eine mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Betätigung anzusehen ( Zl. 82/13/0146).

Auf Basis der der Berufung beigelegten Dienstgeberbestätigung (mit der Berufung wurde nunmehr eine Bestätigung vom vorgelegt) ersuchte der Bf. um Anerkennung des Vertreterpauschales gemäß § 17 EStG 1988 im Ausmaß von 5 % der Bemessungsgrundlage.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. von der Amtspartei ersucht, seinen Dienstvertrag samt allfälliger Ergänzungen und Zusätze vorzulegen.

In Beantwortung des Vorhaltes legte der Bf. seinen Dienstvertrag vom mit der BGmbH sowie ein Anforderungsprofil seiner Dienstgeberin, welches der Jobausschreibung zugrunde gelegt worden sei, vor. Sowohl aus dem Dienstvertrag als auch aus dem Anforderungsprofil sei zu ersehen, dass eine uneingeschränkte Bereitschaft zu Dienstreisen seitens der Dienstgeberin verlangt worden sei.

Im Anforderungsprofil der Dienstgeberin wurde der Aufgabenbereich für die Position eines Supervisor Ground Operations in folgender Weise beschrieben: Betreuung und Auditierung der Stationen im In- und Ausland für die Bereiche Operations and Ticketing; Überwachung des Tagesgeschehens; Bearbeitung von Kundenanfragen aus allen Bereichen; monatliche Verspätungsanalysen und Kontrolle der Einhaltung der Service-Level-Agreements mit den Stationen; Wartung, Entwicklung und/oder Weiterentwicklung von Statistiken in den Bereichen Auslastung, Zusatzeinnahmen, Kundenzufriedenheit u.w.; uneingeschränkte Bereitschaft zu Dienstreisen - auch am Wochenende.

Mit einem weiteren Ergänzungsvorhalt vom ersuchte die Amtspartei um Beantwortung mehrerer Fragen betreffend das im streitgegenständliche Jahr berücksichtigte Pendlerpauschale in Höhe von € 3.372,-- und um Vorlage allfälliger Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne und Kopien der Reisekostenabrechnungen als Nachweis des Aufenthaltes am Dienstort in Wien.

In Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes teilte der Bf. mit, dass er die Dienstreisen immer von seinem Dienstort aus angetreten habe. Die Zielflughäfen seien jene, die von seiner Dienstgeberin bzw. von der C Group bedient würden und somit mit dem Flugzeug immer ab Flughafen Wien Schwechat zu erreichen seien.

Im Allgemeinen habe er die Dienstreisen vom Büro am Flughafen Schwechat aus angetreten. Aufgrund der räumlichen Nähe zwischen seinem Büro und den Flugsteigen sei es bisher nicht vorgekommen, dass Unterlagen vor Antritt der Dienstreise zum Zwecke der Verkürzung der Anreisezeit mit nach Hause (S.) genommen worden seien.

Auf die Frage des Finanzamtes, wie oft im Monat der Bf. sein Büro am Dienstort aufsuche, wurde mitgeteilt, dass der Bf. bei Nichtdurchführung von Dienstreisen, die jedoch auch an Wochenenden stattfänden (teilweise kostengünstiger bzw. fehlende Auslastung während der Woche) am Dienstort anwesend sei. Aufgrund seiner Leitungsfunktion seien Besprechungen, Arbeitseinteilungen ausschließlich im Headquarter durchgeführt worden. Die Fahrtstrecke zwischen Arbeitsstelle Wien Schwechat und Wohnsitz S. sei 12 bis 15 Mal pro Monat zurückgelegt worden.

Der Bf. verfüge über keine Nächtigungsmöglichkeiten in der Nähe des Dienstortes, sein Wohnsitz in S. sei der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.

Untertags könne der Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Die Benützung von Massenbeförderungsmittel sei aufgrund erheblicher Flugzeiten zu Nachtzeiten unzumutbar. Die ÖBB verkehre über mehrere Stunden nicht in der Nacht und Flüge in der Früh seien daher unter Berücksichtigung der Anreisezeit nicht erreichbar.

Ein Nachweis über die Aufenthalte des Bf. am Dienstort in Schwechat (Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Dienstpläne) sei nicht vorhanden, zumal der Bf. als leitender Angestellter einen All-In-Dienstvertrag habe. Aufgrund der hohen Anzahl der Reisekostenabrechnungen biete der Bf. der Amtspartei an, diese bei Bedarf direkt vorbeizubringen.

Für den Fall der Aberkennung des Pendlerpauschales und bei Zweifel über die Anwesenheit des Bf. am Dienstort mache dieser Fahrtkosten geltend, wonach diese Dienstreisen dann in S. beginnen würden und durch Reisekostenabrechnungen nachgewiesen würden.

Dem betreffenden Vorhalt war das Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab ) in Fotokopie beigelegt.

Mit einem weiteren Ergänzungsvorhalt ersuchte die Amtspartei die Reisekostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 in Kopie vorzulegen, um das Ausmaß der Außendiensttätigkeit feststellen zu können.

Die Reisekostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 liegen im Akt auf. Daraus ergibt sich, dass der Bf. im streitgegenständlichen Jahr 74 Tage im Außendienst tätig war.

Die Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt.

Im Ermittlungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte die Dienstgeberin des Bf. mit, dass der Ground Operations & Security Bereich die Betreuung der Außenstationen vor Ort und das Contracting und Pricing der Abfertigungsdienstleistungen verantworte. Um für die Flugzeuge und Passagiere eine reibungslose Abfertigung vor Ort zu gewährleisten und um diese Leistungen zu attraktiven Konditionen einzukaufen, seien regelmäßige Besuche an diesen Stationen notwendig. Im Rahmen dieser Stationsbesuche seien sowohl operative als auch kommerzielle Themen behandelt worden. Bedingt durch personelle Veränderungen sei der Bf. vermehrt im Bereich Contracting and Pricing eingesetzt worden. Im Laufe seiner Tätigkeit im Flugunternehmen sei ihm die fachliche Endverantwortung für diese beiden Bereiche übertragen worden.

Seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2008 sei der Bf. für die Bereiche Contracting and Pricing aller Abfertigungsdienstleistungen seiner Dienstgeberin mitverantwortlich gewesen.

Der Bf. sei mit einer Vollmacht ausgestattet gewesen, um für seine Dienstgeberin Verträge zu verhandeln und zu unterzeichnen. Hinzuweisen sei, dass im Unternehmen der Dienstgeberin ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze das Vieraugenprinzip gelte. Dieses Prinzip besage, dass beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mindestens zwei Personen beteiligt sein bzw. mindestens zwei Personen den konkreten Inhalt des Vertrages nachweislich gekannt und geprüft haben müssen.

Aufgrund vertraglich vereinbarter Geheimhaltungsklauseln sei es nicht möglich, Kopien der gültigen Verträge zu übermitteln. Als Beispiel wurde jedoch von der Dienstgeberin die letzte Seite eines Vertrages in Fotokopie übermittelt.

Befragt über die Tätigkeit eines Handlingsagenten, gab die Dienstgeberin des Bf. an, dass sämtliche Serviceleistungen rund um das Flugzeug am Flughafen inklusive das Einchecken der Fluggäste, das Verladen von Cargo oder Personen, die Erstellung der für den Transport notwendigen Papiere und Dokumente, die Versorgung des Flugzeuges mit Betriebs- und Verbrauchsstoffen (Abfertigungsleistungen) von einem Handlingsagenten durchzuführen seien. Das Hauptaugenmerk liege hierbei im Vertrieb aller Produkte einer Fluglinie, wie z.B. Flugtickets und Frachtkapazitäten.

Im konkreten Fall sei der Bf. mit einer mündlichen Vollmacht des damaligen Geschäftsführers der Dienstgeberin ausgestattet gewesen, um Verträge vorzubereiten, zu verhandeln und zu unterzeichnen. Anschließend seien die Verträge zur weiteren Unterschrift der Geschäftsleitung vorgelegt worden.

Der Bf. habe etwa nach zwei Monaten ab Beginn seiner Tätigkeit bei dem gegenständlichen Flugunternehmen eine mündliche Vollmacht erhalten, Verträge auszuhandeln. Ab dem Jahr 2011 habe er schließlich die Leitung der Abteilung übernommen.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Bf. nachweislich am durch Hinterlegung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zugestellt.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung fasste das Finanzamt sein Vorbringen dahingehend zusammen, dass die Tätigkeit des Bf. keine ausschließliche Vertretertätigkeit sei, dass kein Überwiegen der Außendiensttätigkeit vorliege, und dass keine Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Senat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bf. übte seit 2008 als Supervisor Ground Operations mit Dienstort Flughafen Wien Schwechat folgende Tätigkeiten im Flugunternehmen BGmbH (B. GmbH) aus:

Betreuung und Auditierung der Stationen im In- und Ausland; Überwachung des Tagesgeschehens; Bearbeitung von Kundenanfragen aus allen Bereichen; monatliche Verspätungsanalysen und Kontrolle der Einhaltung der Service Level Agreements mit den Stationen; Wartung, Entwicklung von Statistiken in den Bereichen Auslastung, Zusatzeinnahmen, Kundenzufriedenheit und weitere.

Der Ground Operations Bereich der Dienstgeberin hat die Betreuung der Außenstationen vor Ort, die reibungslose Abfertigung für Flugzeuge und Passagiere Vorort zu gewährleisten und diese Abfertigungsdienstleistungen zu attraktiven Konditionen einzukaufen.

Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Wochenstunden, sein Urlaubsanspruch 25 Arbeitstage.

Im streitgegenständlichen Jahr war der Bf. an 74 Tagen im Außendienst tätig.

Bedingt durch personelle Veränderungen hat sich der Bf. vermehrt um Contracting und Pricing dieser Abfertigungsdienstleistungen gekümmert und wurde Anfang 2011 Abteilungsleiter in der B. GmbH.

Diese Feststellungen hat das Gericht aufgrund folgender Beweismittel getroffen:

Sämtliche von der Amtspartei vorgelegte Unterlagen, insbesonders der Dienstvertrag zwischen dem Bf. und der B. GmbH; ein von der B. GmbH verfasstes und vom Bf. selbst vorgelegtes Anforderungsprofil eines Supervisors Ground Operations; Schriftsätze der B. GmbH vom und vom .

Der festgestellte Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom , BGBl. II Nr. 382/2001, gelangt zur Anwendung. Diese lautet auszugsweise:

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

9. Vertreter

5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 EUR jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Die Tätigkeit eines Supervisors Ground Operations, wie sie der Bf. ausübt, ist keine Vertretertätigkeit im Sinne der oben zitierten Verordnung. Sowohl die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Bf. als auch die an 74 Tagen im Außendienst verbrachten Arbeitstage lassen eine Beurteilung dieser Tätigkeit als Vertretertätigkeit nicht zu. Das diesbezügliche Werbungskostenpauschale ist daher nicht anzuerkennen.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde auf das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0044 verweist, wonach dieser ausgesprochen habe, dass Vertreter auch jene Personen seien, die im Rahmen ihres Außendienstes auch untergeordnete Tätigkeiten verrichten, solange der Kundenverkehr in Form von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund stehe, ist zu entgegnen, dass der beschwerdegegenständliche Sachverhalt ein anderer ist, als der in der zitierten VwGH-Entscheidung. Während der Bf. in der VwGH-Entscheidung bei seiner Dienstgeberin als Geschäftsführer im Außendienst beschäftigt war, lagen die Aufgaben des Bf. vorerst in der Betreuung der Außenstationen seiner Dienstgeberin vor Ort, in der Passagierbetreuung und Kontaktpflege zu den Airport- und Handlingsagenten (siehe Bestätigung der Dienstgeberin vom ). In den Finanzamtsunterlagen liegt eine weitere Bestätigung der Dienstgeberin vom ein, wonach die Beschreibung der Tätigkeit des Bf. dahingehend ergänzt wurde, dass nunmehr seine Hauptaufgabe im Bereich Contracting und Pricing für sämtliche Flughäfen im Streckennetz seiner Dienstgeberin liege. Diese Tätigkeit beinhalte die Akquisition, Anbahnung und Abschluss von Geschäften mit Handlings-Agenten, Flughäfen und General Sales Agenten vor Ort. Die operative Betreuung der Außenstationen vor Ort, die Passagierbetreuung und Kontaktpflege zu den Airport- und Handlingsagenten erfolge nunmehr unter seiner Verantwortung durch Mitarbeiter seiner Abteilung. Aufgrund dieser zwei Bestätigungen wurde die Dienstgeberin um eine aufklärende Darstellung ersucht. Darauf führte sie aus, dass der Bf. seit Beginn seiner Tätigkeit (im Jahr 2008) für die Bereiche Contracting und Pricing aller Abfertigungsdienstleistungen für seine Dienstgeberin (Flugunternehmen) mitveranwortlich gewesen sei. Um für die Flugzeuge und Passagiere die reibungslose Abfertigung vor Ort zu gewährleisten und um diese Leistungen zu attraktiven Konditionen einzukaufen, seien regelmäßige Besuche an diesen Stationen notwendig gewesen. Sohin gelangt der Senat zur Ansicht, dass der Bf. seine Dienstgeberin beim Verhandeln und Abschließen von Verträgen an den Außenstationen vertritt, indem er für seine Dienstgeberin Dienstleistungen, insbesonders Abfertigungsdienstleistungen von Handlingsagenten einkauft. Eine Vertretertätigkeit im Sinne einer Verkaufs- bzw. Vertriebstätigkeit von Waren und Dienstleistungen übt der Bf. jedoch nicht aus. Zur Vertretertätigkeit hat der VwGH im Erkenntnis vom , Zl. 2003/15/0044 auch ausgesprochen, dass ein Dienstnehmer dann als Vertreter anzusehen ist, wenn sich je nach Verwendung im Verkaufsapparat des Unternehmens auch die Notwendigkeit einer Tätigkeit im „Innendienst“ ergibt. Die Voraussetzung einer Verwendung des Bf. im Verkaufsapparat seiner Dienstgeberin ist nicht gegeben.

Soweit der Bf. die UFS-Entscheidungen vom , vom , vom und vom zitiert, ist zu erwidern, dass in diesen Entscheidungen die ausgeübte Tätigkeit der jeweiligen Steuerpflichtigen eine andere ist, als im beschwerdegegenständlichen Fall. In der UFS-Entscheidung vom war eine nicht alleinige, aber selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin eines Unternehmens als Vertreterin im Außendienst tätig. Der UFS hatte das Vertreterpauschale anerkannt und eine beinahe ausschließliche Außendiensttätigkeit als Vertreterin als erwiesen erachtet. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine fast ausschließliche Außendiensttätigkeit des Bf. nicht vor. Die andere stattgebende UFS-Entscheidung vom wurde durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Auslegung des Begriffes Vertreter nach der Verkehrsauffassung und den Erfahrungen des täglichen Lebens zu erfolgen hat und demnach nicht „erweiterungsfähig“ ist. In der Entscheidung vom hat der UFS die Tätigkeit eines Key Account Managers als Vertretertätigkeit beurteilt, da er in seiner Funktion für seinen Arbeitgeber mit dem Verkauf von komplexen Telekommunikationslösungen befasst war und diese Großkunden im Außendienst betreute. Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Bf. liegt nicht im Verkauf umfassender Dienstleistungen, sondern im Ankauf von Dienstleistungen (Abfertigungsleistungen) zu attraktiven Konditionen für seine Dienstgeberin. Schließlich hat der Bf. noch die UFS-Entscheidung vom zitiert, wonach die Dienstnehmerin als Merchandiser angestellt war. Das Entgelt der Dienstnehmerin setzte sich aus einem fixen Bruttomonatsgehalt und leistungs- bzw. ergebnisabhängige Bruttoprämien zusammen. Im vorliegenden Dienstvertrag des Bf. ist jedoch keinerlei Vereinbarung über allfällige Provisionen bei Geschäftsabschlüssen ersichtlich. Auch die zuletzt angesprochene UFS-Entscheidung verhilft der gegenständlichen Beschwerde somit nicht zum Erfolg.

In der Berufung verweist der Bf. auf eine Arbeitgeberbestätigung, wonach die Hauptaufgabe des Bf. im Bereich Contracting und Pricing für sämtliche Flughäfen im Streckennetz des Flugunternehmens liege. Diese Tätigkeit beinhalte die Akquisition, Anbahnung und den Abschluss von Geschäften mit sämtlichen Vertragspartnern vor Ort (siehe Dienstgeberbestätigung vom ). Festzuhalten ist, dass der Bf. jedoch auch eine Arbeitgeberbestätigung vom vorgelegt hat, worin bestätigt wurde, dass er fast ausschließlich im Außendienst tätig sei und seine Aufgaben in der Betreuung der Außenstationen vor Ort, der Passagierbetreuung und der Kontaktpflege zu Airport- und Handlingsagenten lägen. Auf diese doch unterschiedlichen Angaben in den Bestätigungen vom und angesprochen, führte die Dienstgeberin aus, dass der Bereich Ground Operations & Security die Betreuung der Außenstationen vor Ort und das Contracting und Pricing dieser Abfertigungsdienstleistungen verantworte. Regelmäßige Besuche an diesen Stationen seien notwendig, um für die Flugzeuge und Passagiere eine reibungslose Abfertigung vor Ort zu gewährleisten und um diese Leistungen (Abfertigungsdienstleistungen) zu attraktiven Konditionen einzukaufen. Im Rahmen dieser Besuche an den Stationen würden operative und wirtschaftliche Themen behandelt werden. Durch personelle Veränderungen habe sich der Bf. vermehrt um Contracting und Pricing gekümmert und mit Jänner 2011 die fachliche Endverantwortung und damit die Leitung einer Abteilung übertragen bekommen. Aus den unterschiedlichen Vorbringen der Dienstgeberin des Bf. schließt der Senat, dass der Bf. zu Beginn seiner Tätigkeit im Flugunternehmen die Außenstationen vor Ort und die Passagiere betreute, sowie zu den Airport- und Handlingsagenten Kontakte pflegte. Schließlich wurde mit Beginn 2011 der Bf. Abteilungsleiter und erhielt die fachliche Endverantwortung für die Bereiche Contracting und Pricing. Dass diese Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung und den Erfahrungen des täglichen Lebens eine Vertretertätigkeit darstellt, ist für den Senat nicht einsichtig, zumal der Bf. im streitgegenständlichen Jahr lediglich 74 Tage im Außendienst tätig war. Auch aus dem Auszug eines von der Dienstgeberin vorgelegten Vertrages in Fotokopie ist das Unterzeichnungsdatum nicht ersichtlich und könnte man lediglich aus einer Paraphe erschließen, dass der Bf. diesen Vertrag im Jahr 2012 unterschrieben hat. Weitere Verträge hat die Dienstgeberin mit dem Hinweis, dass Geschäftsgeheimnisse nicht preisgegeben werden, nicht vorgelegt, sodass für den Senat erwiesen ist, dass der Bf. im streitgegenständlichen Jahr keine Vertragsabschlüsse durchgeführt hat. Die Tätigkeit des Bf. im streitgegenständlichen Jahr ist demnach nicht als Vertretertätigkeit im Sinne der PauschalierungsVO zu beurteilen.

Wenn der Bf. die stattgebende UFS-Entscheidung vom , RV/1026-W/06 erwähnt, ist zu erwidern, dass die in dieser Entscheidung ausgeübte Tätigkeit, die eines Außendienstmitarbeiters war, die in der Anbahnung und im Abschluss von Geschäften bestand. Sein Aufgabenbereich bestand im Bewirken möglichst vieler Vertragsabschlüsse, was sich auch in den an ihn ausbezahlten Provisionszahlungen zeigte. Während aus den Reisekostenabrechnungen der UFS-Entscheidung ersichtlich war, dass der Vertreter fast ausschließlich im Außendienst tätig war, sind aus den im gegenständlichen Fall vorgelegten Reisekostenabrechnungen des Bf. in zeitlicher Hinsicht lediglich 74 Tage im Außendienst erbracht worden. Eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit in der zitierten UFS-Entscheidung mit der Tätigkeit des Bf. im gegenständlichen Fall ist somit nicht gegeben.

In der Beschwerde zitiert der Bf. noch eine VwGH-Entscheidung vom , Zl. 82/13/0146, in der der Gerichtshof zur Ansicht gelangte, dass ein Außendienstmitarbeiter der AKM, bei dessen Tätigkeit die Kontrolltätigkeit verbunden mit der Erteilung von Aufführungsbewilligungen überwiegt, nicht unter den Vertreterbegriff der PauschalierungsVO fällt. In wie weit der Sachverhalt dieser Entscheidung für die Argumente des Bf. sprechen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar; wurde doch die diesbezügliche Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters bei der AKM nicht als Vertretertätigkeit im Sinne der PauschalierungsVO beurteilt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf. keine Vertretertätigkeit ausübte, da weder seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der B.GmbH noch die Anzahl der Tage, an denen er im Außendienst tätig war, auf eine Vertretertätigkeit im Sinne der PauschalierungsVO zutrifft.

Eine Revision ist nicht zulässig, da die ausgeübten Tätigkeiten des Bf. sachverhaltsmäßig festgestellt wurden und sich die Lösung der daraus auftretenden Rechtsfrage unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen, deren Anwendung und Auslegung ergibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100023.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at