Kein Familienbeihilfenanspruch zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn des "Freiwilligendienstes"
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrags vom auf Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bw.) stellte mit Schreiben vom einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter C., geb. 1994, für die Monate Juli 2012 bis September 2013.
Strittig ist, ob für den Zeitraum zwischen Ablegung der Matura und dem Beginn des sog. "Freiwilligendienstes" Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:
"Laut § 2 Abs. 1 lit. k Familienlastenauslgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht bei freiwilliger sozialer Hilfstätigkeit zwischen Matura und Freiwilligendienst und nachfolgendem Studium, kein Anspruch auf Familienbeihilfe".
Dagegen brachte die Bf. Berufung/Beschwerde ein und ersuchte um Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat mit folgender Begründung:
"Meine Tochter C hat sich für ein Freiwilligen Jahr im Zuge der Europa verbindenden Aktion "Jugend in Aktion" beworben. Im - vermeintlichen - Wissen, das uns dafür Familienbehilfe zusteht, haben wir als Eltern dies auch goutiert. Sie wurde dann mit Jänner 13 bis August 13 entsendet - sie hat im Juni 2012 maturiert. Diese Entsendungszeit ist nicht im Einflussbereich von meiner Tochter bzw. uns Eltern gelegen.
Für die Zwischenzeit von Matura bis zur Entsendung hat meine Tochter auch kein Studium beginnen können, weil sie dann unmöglich die notwendigen Prüfungen (Wirtschaftsuniversität) für die weitere Fortsetzung des Studiums schaffen hätte können, sodass wir erst recht wieder die Familienbeihilfe verloren hätten. Sollten wir daher für diese Zwischenzeit keine Familienbeihilfe erhalten, stellen wir uns die Frage, was wir falsch gemacht haben und ersuchen um Beantwortung, sodass wir diesen Umstand eventuell korrigieren können.
Eine ihrer möglichen Antworten, nämlich dass wir nichts falsch gemacht haben, aber es für diese Zwischenzeit keine Familienbeihilfe gäbe, wäre für uns insofern unbefriedigend, als dass diese Antowrt das Programm "Jugend in Aktion" in der heute geregelten Form ad absurdum führt und damit erhebliche Nachteile für die Eltern entstehen; Eltern, die bereit sind, das eigene Kind in einem gesamteuroäischen Kontext ein Jahr länger in der Ausbildung zu unterstützen und zmindest für einen Teil dieser Austauschzeit keine Unterstützung des Staates erhalten, obwohl der Staat diese Aktion des Jugendaustausches nicht nur unterstützt, sondern befürwortet und insofer n eigentlich fördert."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 (in Kraft getreten mit ) lautet:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ...
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."
Ein Familienbeihilfenanspruch besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird."
2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Unstrittig ist, dass die Tochter der Bf. ab Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Programms "Jugend in Aktion" iSd § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 geleistet hat und daher ab diesem Zeitpunkt ein Familienbeihilfenanspruch gegeben ist. Strittig sind ausschließlich die davor liegenden Zeiten ab Abschluss der Schulausbildung.
Die Bf. brachte vor, dass der Entsendungszeitpunkt zum Freiwilligendienst nicht im Einflussbereich ihrer Tochter bzw. der Eltern gelegen sei und diese in der Zwischenzeit von Matura bis zur Entsendung auch keine Studium hätte beginnen können.
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 (BGBl. I 2012/17) ist Folgendes zu entnehmen:
"Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen."
Hieraus ergibt sich, dass es wahrscheinlich ist, dass der Gesetzgeber zwar für den Freiwilligendienst einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe normiert hat, bewusst aber keine weiteren Tatbestände in das Gesetz einfügen wollte. Es sei nämlich darauf hingewiesen, dass nicht nur der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 eigenständige an das Vorliegen einer Berufsausbildung geknüpfte Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet, sondern auch § 2 Abs. 1 lit. e und i FLAG 1967.
Was die Ausführungen der Bw. in der Berufung/Beschwerde betrifft, kann nur darauf verwiesen werden, dass durch eine frühzeitige Bewerbung für den Freiwilligendienst eine Entsendung im Anschluss an die Berufsausbildung wahrscheinlich herbeigeführt werden könnte. Aufgrund der geltenden Rechtslage ist, wie bereits ausgeführt, für die Zeit zwischen dem Ende der Berufsausbildung und dem Beginn des Freiwillendienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Freiwilligendienst Jugend in Aktion |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100682.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at