Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2014, RV/7100528/2014

Kosten für Familien­heimfahrten mit dem höchsten Pendler­pauschale begrenzt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert.

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 (für ein Einkommen von 12.917,15 Euro) mit -4.400,00 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Kranken­schwester in einem Wiener Kranken­haus und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie machte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmer­veranlagung für 2012 folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

- Kosten für Familien­heimfahrten von ihrer Wohnung in Wien zu ihrem Familien­wohnsitz in der Slowakei in Höhe von 9.072 Euro (Fahrt­strecke hin und retour 600 Km x 0,42 Euro = 252 Euro, für 36 Fahrten (3 Fahrten pro Monat): 9.072 Euro)

- Kosten für doppelte Haushalts­führung in Höhe von 5.058,72 Euro (monatliche Wohn­kosten in Wien 421,56 Euro x 12)

- Betriebs­rats­umlage in Höhe von 47,22 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden Werbungskosten in Höhe von insgesamt 6.060,11 Euro berücksichtigt. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, Familien­heimfahrten seien mit dem höchsten Pendler­pauschale abgegolten.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie die erklärungs­gemäße Berücksichtigung der Werbungskosten beantragte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teil­weise statt. Der angefochtene Bescheid wurde insoweit abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von 8.777,94 Euro (Kosten für Familien­heimfahrten 3.672,00 Euro, Kosten für doppelte Haushalts­führung 5.058,72 Euro, Betriebs­rats­umlage 47,22 Euro) in Abzug gebracht wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familien­wohnsitz (Familien­heimfahrten) stellten aufgrund des Struktur­anpassungs­gesetzes 1996 nur insoweit Werbungskosten dar, als sie das höchste Pendler­pauschale (3.672,00 Euro jährlich) nicht über­steigen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin eine (als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende) Eingabe beim Finanzamt ein, in welcher sie die erklärungs­gemäße Berücksichtigung der Werbungskosten beantragte.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den Einkünften nicht abgezogen werden.

Erwägungen

Die Aufwendungen für Familien­heimfahrten eines Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familien­wohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 220). Letzteres ist im gegenständlichen Fall unbestrittener­maßen gegeben.

Die Kosten für Familien­heimfahrten sind allerdings der Höhe nach begrenzt. Sie sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie das höchste Pendler­pauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, ab : 3.672 Euro jährlich) nicht über­steigen.

Die Begrenzung der Höhe nach gilt bei betrieblichen und bei außer­betrieblichen Einkünften. Weiters gilt sie auch für Familien­heimfahrten von inländischen Arbeitsorten zum aus­ländischen Familien­wohnsitz (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/12).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von Beschwerden wegen verfassungs­rechtlicher Bedenken gegen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 abgelehnt (; ).

Aufgrund der oben angeführten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 16 und 20 EStG 1988 stehen der Beschwerdeführerin neben dem höchsten Pendler­pauschale keine weiteren Werbungskosten für Familien­heimfahrten zu (vgl. auch -I/05; -I/07; ).

Der angefochtene Bescheid wird daher – wie bereits in der Berufungsvorentscheidung – insoweit abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von 8.777,94 Euro (Kosten für Familien­heimfahrten 3.672,00 Euro, Kosten für doppelte Haushalts­führung 5.058,72 Euro, Betriebs­rats­umlage 47,22 Euro) in Abzug gebracht werden.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist vielmehr klar aus dem Gesetz lösbar.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100528.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at