Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 (für ein Einkommen von 12.917,15 Euro) mit -4.400,00 Euro festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Krankenschwester in einem Wiener Krankenhaus und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie machte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2012 folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
- Kosten für Familienheimfahrten von ihrer Wohnung in Wien zu ihrem Familienwohnsitz in der Slowakei in Höhe von 9.072 Euro (Fahrtstrecke hin und retour 600 Km x 0,42 Euro = 252 Euro, für 36 Fahrten (3 Fahrten pro Monat): 9.072 Euro)
- Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.058,72 Euro (monatliche Wohnkosten in Wien 421,56 Euro x 12)
- Betriebsratsumlage in Höhe von 47,22 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden Werbungskosten in Höhe von insgesamt 6.060,11 Euro berücksichtigt. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, Familienheimfahrten seien mit dem höchsten Pendlerpauschale abgegolten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie die erklärungsgemäße Berücksichtigung der Werbungskosten beantragte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt. Der angefochtene Bescheid wurde insoweit abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von 8.777,94 Euro (Kosten für Familienheimfahrten 3.672,00 Euro, Kosten für doppelte Haushaltsführung 5.058,72 Euro, Betriebsratsumlage 47,22 Euro) in Abzug gebracht wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) stellten aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur insoweit Werbungskosten dar, als sie das höchste Pendlerpauschale (3.672,00 Euro jährlich) nicht übersteigen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin eine (als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende) Eingabe beim Finanzamt ein, in welcher sie die erklärungsgemäße Berücksichtigung der Werbungskosten beantragte.
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den Einkünften nicht abgezogen werden.
Erwägungen
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 220). Letzteres ist im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen gegeben.
Die Kosten für Familienheimfahrten sind allerdings der Höhe nach begrenzt. Sie sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie das höchste Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, ab : 3.672 Euro jährlich) nicht übersteigen.
Die Begrenzung der Höhe nach gilt bei betrieblichen und bei außerbetrieblichen Einkünften. Weiters gilt sie auch für Familienheimfahrten von inländischen Arbeitsorten zum ausländischen Familienwohnsitz (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/12).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von Beschwerden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 abgelehnt (; ).
Aufgrund der oben angeführten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 16 und 20 EStG 1988 stehen der Beschwerdeführerin neben dem höchsten Pendlerpauschale keine weiteren Werbungskosten für Familienheimfahrten zu (vgl. auch -I/05; -I/07; ).
Der angefochtene Bescheid wird daher – wie bereits in der Berufungsvorentscheidung – insoweit abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von 8.777,94 Euro (Kosten für Familienheimfahrten 3.672,00 Euro, Kosten für doppelte Haushaltsführung 5.058,72 Euro, Betriebsratsumlage 47,22 Euro) in Abzug gebracht werden.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist vielmehr klar aus dem Gesetz lösbar.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100528.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at